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BGH Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZR 10/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehungsermächtigung durch Insolvenzverwalter bei Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners schließt die Möglichkeit ein, Dritten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen.

 

Normenkette

InsO § 166 Abs. 2, § 168 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen 12 U 90/09)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 21.04.2009; Aktenzeichen 9 O 109/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 15.12.2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 71.842,47 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 2, 544 ZPO) besteht nicht. Die entscheidungserhebliche Vorfrage, ob der Insolvenzverwalter aufgrund seiner gesetzlichen Ermächtigung zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen (§ 166 Abs. 2 InsO) Dritten eine Einziehungsermächtigung erteilen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Sein Gesetzesverständnis ist auch eindeutig.

Rz. 2

Das Gesetz selbst bringt im Wortlaut des § 166 Abs. 2 InsO klar zum Ausdruck, dass der Insolvenzverwalter Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, auch in anderer Weise verwerten kann als sie selbst einzuziehen. Nach § 168 Abs. 1 InsO darf der Insolvenzverwalter unter den dort bezeichneten Voraussetzungen sicherungshalber abgetretene Forderungen u.a. verkaufen (ebenso Lwowski/Tetzlaff in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 166 Rz. 47 aE; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 166 Rz. 13; Landfermann in HK/InsO, 6. Aufl., § 166 Rz. 32 Fn. 60; Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 166 Rz. 23). Denn unter diese Vorschrift fallen nicht nur körperliche Gegenstände (vgl. § 90 BGB), sondern im Einklang mit dem allgemeinen juristischen Gegenstandsbegriff auch Forderungen, nämlich alle Sachen und Rechte, zu deren Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist. Die Vorschrift des § 168 Abs. 1 InsO lässt demnach keinen Zweifel daran, dass die Verwertungsermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO deutlich weiter geht als eine rechtsgeschäftliche Einziehungsermächtigung, die nach ihrem Zweck einen Forderungsverkauf oder eine Übertragung der Ermächtigung üblicherweise zwar ausschließt, die aber auch rechtsgeschäftlich über die üblichen Grenzen hinaus erweitert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288 ff. unter III. 1. und 2.; v. 12.2.1998 - I ZR 5/96, NJW 1998, 3205, 3206 unter II. 1. c) aE). Zudem lässt § 168 Abs. 3 Satz 1 InsO erkennen, dass eine andere Verwertungsmöglichkeit als der Selbsteinzug, zu welcher der Insolvenzverwalter ermächtigt ist, nicht allein in der Überlassung des Gegenstandes an den absonderungsberechtigten Gläubiger besteht. Die Vorschrift des § 168 Abs. 3 Satz 2 InsO zeigt ferner, dass für die Auswahl unter mehreren Verwertungsmöglichkeiten der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung von Belang sein kann. Muss eine sicherungsabgetretene Forderung - wie hier - im Prozess gegen den Drittschuldner durchgesetzt werden, kann der Insolvenzverwalter sowohl an einem Forderungsverkauf als auch an der Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Einziehungsermächtigung Interesse haben, um den Aufwand an Zeit und Kosten für die Durchführung des Rechtsstreits dem Zessionar der Forderung oder dem Drittermächtigten zu überbürden.

Rz. 3

Der Regelungszusammenhang des Gesetzes gibt so gesehen keinerlei Anhaltspunkt dafür, die Verwertungsermächtigung des § 166 Abs. 2 InsO könne so eng gezogen sein, dass der Insolvenzverwalter mit der rechtsgeschäftlichen Erteilung einer Einziehungsermächtigung an Dritte seine Rechtsmacht überschreitet. Grund dafür, dass diese Frage im Schrifttum nicht behandelt wird, ist infolgedessen allein die Selbstverständlichkeit dieser Lösung. Irgendwelche ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit vermag auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3515217

EBE/BGH 2012

WM 2013, 45

ZIP 2013, 35

DZWir 2013, 128

JZ 2013, 40

MDR 2013, 181

NJ 2013, 5

NZI 2012, 7

ZInsO 2012, 2341

ZInsO 2013, 854

InsbürO 2013, 200

NJW-Spezial 2013, 86

ZVI 2013, 105

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