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BGH Beschluss vom 17.12.1999 - 2 StR 574/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperverletzung

 

Tenor

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 1999 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos, soweit es den Anklagevorwurf angeht und unbegründet, soweit er das Adhäsionsverfahren betrifft.

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Anspruch der Nebenklägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sie mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.

II.

1. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags, die Revision der Nebenklägerin als unzulässig zu verwerfen, zutreffend ausgeführt:

„Die Revision ist unzulässig, da die Nebenklägerin es versäumt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung angefochten wird oder ob sie nur den Strafausspruch beanstandet. Letzteres ist unzulässig, § 400 Abs. 1 StPO. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.”

2. Der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin ist gegenstandslos, soweit es den Anklagevorwurf (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung) angeht. Die am ersten Tag der Hauptverhandlung bewilligte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. legt der Senat als Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, §§ 177, 178 StGB a.F., 177 Abs. 1 und 3 StGB n.F. aus (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99). Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (§ 397 aAbs. 2 StPO) kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands (§ 397 aAbs. 1 StPO) nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1999, 2380). Letzteres ist hier jedoch der Fall, da dem Angeklagten Verbrechen nach §§ 177, 178 StGB a.F., 177 StGB n.F. zur Last liegen. Die Bestellung von Rechtsanwältin H. als Beistand der Nebenklägerin wirkt aber über die jeweilige Instanz hinaus und gilt somit auch für das Revisionsverfahren (BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17), wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies auch für den Fall einer Revisionshauptverhandlung gilt.

Für das Adhäsionsverfahren kann Prozeßkostenhilfe in der Revisionsinstanz nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel der Nebenklägerin gemäß § 406 a StPO unzulässig ist (vgl. Senatsbeschl. vom 24. März 1999 – 2 StR 637/98 und zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).

 

Unterschriften

Jähnke, Niemöller, Detter, Bode, Otten

 

Fundstellen

Haufe-Index 556705

NStZ 2000, 218

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