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BGH Beschluss vom 17.09.1999 - 2 StR 301/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestechung

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1998 wird das Verfahren im Falle VI der Urteilsgründe, soweit es ihn betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in sieben Fällen und wegen Beihilfe zur Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

I.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechung begegnet aus den von der Revision aufgezeigten Gründen Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage wäre eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit in Betracht gekommen. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Es ist in Anbetracht der im übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, ein Jahr und sechs Monate, dreimal ein Jahr, neun Monate und sechs Monate) auszuschließen, daß ohne die im Falle VI der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

II.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen merkt der Senat an:

1. Der Tatrichter ist in den Fällen III.6 und III.7 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß besonders schwere Fälle der Bestechung gemäß (§§ 334, 335 Abs. 1 Nr. 1 b StGB in Verbindung mit) § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegen, da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte.

Die Auffassung des Revisionsführers, bei Bestechung sei der Zusammenhang zur erstrebten Einnahmequelle „zu entfernt und zu mittelbar”, als daß die Anwendung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit noch in Betracht komme, teilt der Senat nicht. Zutreffend erkennt der Revisionsführer selbst, daß dann § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB „hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit bei der Bestechung weithin ins Leere ginge”.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH MDR 1983, 621, 622; BGH wistra 1994, 230, 232; BGH NStZ 1998, 622, 623) genügt zur Bejahung von Gewerbsmäßigkeit, daß die Tat mittelbar als Einnahmequelle dient (vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB Vorbemerkungen §§ 52 ff. Rdn. 95; Lackner/Kühl StGB vor § 52 Rdn. 20).

Gerade der vom Revisionsführer als Beispiel für die Unmittelbarkeit des aus der Tat erlangten Vorteils angeführte Profit eines Rauschgifthändlers belegt diese Auffassung. Denn mit dem Ankauf des Rauschgiftes zum gewinnbringenden Weiterverkauf hat ein Angeklagter zwar unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vollendet, aber noch keinerlei Gewinn erzielt. Erst der spätere Verkauf kann als Einnahmequelle dienen.

Auch bei Bestechung kommt es daher für die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf an, ob die Tat unmittelbar oder nur mittelbar als Einnahmequelle dient.

2. Der Tatrichter war im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Tatsache, daß im Falle III.6 der Urteilsgründe ein Teil der Tat vor Inkrafttreten (20. August 1997) des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. August 1997 begangen wurde, als bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgrund anzusehen und strafmildernd zu berücksichtigen, daß zunächst ein milderer Strafrahmen galt als zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu u.a. Tröndle/Fischer StGB § 2 Rdn. 3).

Zum einen lagen die ein wesentliches Tatunrecht ausmachenden Zahlungen n a c h dem 20. August 1997. Zum anderen waren die durch § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB als Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Bestechung ausgestalteten Umstände (daß sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht und daß der Täter gewerbsmäßig handelt) auch nach früherem Recht gewichtige Strafschärfungsgesichtspunkte. Hinzu kommt, daß die tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohnehin deutlich von der Strafrahmenobergrenze auch des milderen § 334 StGB a.F. entfernt ist.

 

Unterschriften

Jähnke, Theune, Niemöller, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 540324

wistra 1999, 465

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