Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 15.03.2000 - 2 StR 635/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1999

  1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

    • sexueller Nötigung in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Erpressung,
    • Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
    • versuchter Erpressung

    verurteilt wird,

  2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 (jeweils vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

  • Vergewaltigung (II, 1),
  • Menschenhandels in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Erpressung (II, 2),
  • Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (II, 3) und
  • versuchter Erpressung (II, 4)

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

1. Der Schuldspruch in den Fällen II, 1 und 2 ist aus zwei Gründen zu ändern:

a) Soweit es von dem Angeklagten und seinem Bruder erzwungenen Oral- und Geschlechtsverkehr des Bruders mit Frau K. angeht (Fall II, 1), hat sich der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) sondern wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung (§§ 177 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. In Abkehr von dem bis zum Inkrafttreten des 33. StrÄndG geltenden Rechtszustand kommt eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung nach dem geltenden § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG dann nicht in Betracht, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder die ähnliche sexuelle Handlung ausführt. Das gesetzliche Regelbeispiel des besonders schweren Falles stellt nämlich darauf ab, daß der Täter selbst die erschwerende sexuelle Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452 = BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. 6. StrRG). Das war hier nicht der Fall. An dem eigentlichen sexuellen Geschehen war der Angeklagte nicht selbst beteiligt, sondern nur an der vorangegangenen Nötigung des Tatopfers, mit der die sexuellen Handlungen des Bruders des Angeklagten erzwungen werden sollten.

b) Das somit als sexuelle Nötigung zu wertende Tatgeschehen im Fall II, 1 bildet entgegen der Annahme des Landgerichts materiell-rechtlich keine selbständige Tat. Vielmehr steht es mit dem Menschenhandel, dem schweren Menschenhandel, der Freiheitsberaubung und der Erpressung (Fall II, 2) in Tateinheit. Denn die sexuelle Nötigung war wesentlicher Teil des aus Bedrohung und Gewaltanwendung bestehenden erniedrigenden Gesamtverhaltens des Angeklagten und der übrigen Tatbeteiligten gegenüber dem Tatopfer. Durch das Zusammenwirken dieser Maßnahmen sollte Frau K. veranlaßt werden, sich dem Verlangen des Angeklagten entsprechend einer verschärften Form der Prostitution zu unterwerfen (vgl. hierzu BGHSt 42, 179, 181) und ihre Einkünfte künftig im wesentlichen dem Angeklagten zu überlassen.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren in den Fällen II, 1 und 2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese Teilaufhebung hat aber keine Auswirkungen auf die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II, 3 und 4. Diese können deshalb bestehen bleiben.

 

Unterschriften

Jähnke, Niemöller, Detter, Bode, Otten

 

Fundstellen

Haufe-Index 540405

StV 2001, 450

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BGH 4 StR 3/99
BGH 4 StR 3/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vergewaltigung  Leitsatz (amtlich) § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verlangt, daß der Täter selbst die „Vergewaltigung” ausführt.  Normenkette StGB § 177 Abs. 2  Verfahrensgang LG Stendal (Aktenzeichen 306 Js ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren