Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.01.2010 - IX ZB 76/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.02.2009; Aktenzeichen 14 T 352/09)

AG München (Entscheidung vom 02.10.2008; Aktenzeichen 1542 IN 2678/08)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzulässig. Die nach § 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Rz. 2

1. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts München für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wäre schon nicht entscheidungserheblich, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben wäre. Wäre § 3 EuInsVO für das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar (nach wohl herrschender Meinung ist dies zu bejahen; vgl. HKInsO/Marotzke, 5. Aufl. § 315 Rn. 8 m.w.N.), schiede die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Spanien hatte. Ein Zulässigkeitsgrund wird insoweit nicht dargelegt.

Rz. 3

2. Ist § 3 EuInsVO nicht anwendbar, wird für die internationale und örtliche Zuständigkeit § 315 InsO maßgebend. Ausschließlich zuständig ist danach das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dies richtet sich gemäß § 13 ZPO nach dem Wohnsitz. Bei wohnsitzlosen Personen ist gemäß § 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland, wenn ein solcher nicht bekannt ist der Ort des letzten Wohnsitzes. Hat die Person einen Wohnsitz im Ausland, ist dagegen § 16 ZPO nicht anwendbar, und es besteht keine inländische Zuständigkeit (MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. § 315 Rn. 8; MünchKomm-InsO/ Ganter, aaO § 3 Rn. 17). Das Beschwerdegericht hat einen Wohnsitz im Ausland bejaht.

Rz. 4

Die Frage, wann jemand wohnsitzlos im Sinne des § 16 ZPO ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, wann ein Wohnsitz vorliegt. Der Wohnsitz wird gemäß § 7 Abs. 1 BGB dort begründet, wo sich eine Person ständig niederlässt. Erforderlich ist eine tatsächliche Niederlassung mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Die Niederlassung erfordert eine eigene Unterkunft, ein Obdachloser hat keinen Wohnsitz. Es genügt jedoch eine behelfsmäßige Unterkunft. Der Domizilwille muss darauf gerichtet sein, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Dies kann sich aus den Umständen ergeben. Beides war hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht den Begriff verkannt hätte. Es hat auch nicht Obdachlosigkeit mit Wohnsitzlosigkeit verwechselt, sondern lediglich angedeutet, dass Obdachlose keinen Wohnsitz haben.

Rz. 5

Aus der öffentlichen Zustellung des vom Antragsteller erwirkten Versäumnisurteils ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil völlig offen ist, ob damals die hierfür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben und sich zwischenzeitlich auch nichts geändert hat.

Rz. 6

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers liegt nicht darin, dass das Beschwerdegericht kein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet hat. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens war nicht – auch nicht hilfsweise -beantragt worden. Dessen Voraussetzungen hatte der Gläubiger auch nicht dargelegt, sein Interesse hieran nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen inländischen Vermögens wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Grundstücke liegen in Spanien und stehen im Eigentum spanischer Gesellschaften. Ob auf die Gesellschaftsanteile des Schuldners zugegriffen werden kann und ob sie werthaltig sind, ist unklar. Lediglich eine geschäftsführend tätige Gesellschaft soll ihren Sitz in B.… S.… haben.

Rz. 7

Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München besteht hierfür jedenfalls nicht (vgl. § 354 Abs. 3 InsO; Art. 102§ 1 Abs. 2 und 3 EGInsO). Der Gläubiger hatte auch keinen Verweisungsantrag gemäß § 281 ZPO, § 4 InsO gestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833364

FamRZ 2010, 553

ZEV 2010, 528

NZI 2010, 45

NZI 2010, 68

ZInsO 2010, 348

ErbR 2010, 135

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Mit KI: Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Unternehmen
Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Organisationen

Rechtssicheres Fachwissen trifft auf künstliche Intelligenz im neuen Fachmodul Besteuerung gemeinnütziger Organisationen. Der KI-Assistent CoPilot Vereine & NPO setzt hier neue Standards für Ihre Recherche. Er beantwortet Ihre Fragen klar, blitzschnell und bequem im Dialog.


BGH IX ZB 217/09
BGH IX ZB 217/09

  Verfahrensgang LG Düsseldorf (Beschluss vom 28.08.2009; Aktenzeichen 25 T 287/09) AG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.03.2009; Aktenzeichen 500 IN 207/08)   Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren