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BGH Beschluss vom 13.12.2007 - IX ZB 32/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung. Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Richtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung, bedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft wäre.

 

Normenkette

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Beschluss vom 24.01.2006; Aktenzeichen 10 T 148/05)

AG Göttingen (Beschluss vom 21.11.2005; Aktenzeichen 74 IN 270/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Göttingen vom 24.1.2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit sich ihr Rechtsmittel gegen die Unterlassung einer Kostenentscheidung wendet.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

[1] Das Finanzamt Göttingen hat durch Schriftsatz vom 19.7.2004 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. In dem Antragsverfahren ist der Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Beteiligter) von dem AG Göttingen zunächst zum Sachverständigen und später zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Da sich der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit dem Beteiligten in Verbindung gesetzt hat und auch zu einem gerichtlichen Anhörungstermin nicht erschienen ist, hat das AG Göttingen durch Beschluss vom 9.9.2004 gegen ihn Haftbefehl angeordnet.

[2] Auf Anregung des Beteiligten hat das AG Göttingen den zuständigen Gerichtsvollzieher durch Beschluss vom 12.10.2005 ermächtigt, zwecks Vollziehung des Haftbefehls an dem - zwischenzeitlich nach Frankreich verzogenen - Schuldner die Wohnung der Rechtsbeschwerdeführerin, seiner Verlobten, zu durchsuchen. Bei der am 13.10.2005 erfolgten Wohnungsdurchsuchung ist der Schuldner nicht angetroffen worden.

[3] Auf die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte Beschwerde hat das LG Göttingen durch Beschluss vom 21.11.2005 festgestellt, dass die Anordnung des AG, die Wohnung zu betreten und zu durchsuchen, rechtswidrig war. Den durch Schriftsatz vom 14.12.2005 gestellten Antrag, eine Kostenentscheidung zu treffen und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, hat das LG mit Beschluss vom 24.1.2006 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

[4] Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

[5] 1. Die gegen die unterlassene Kostenentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde ist mangels einer Zulassung durch das LG unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Da die Rechtsbeschwerde nur noch die Kostenentscheidung betrifft, kann ihre Statthaftigkeit nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO hergeleitet werden.

[6] § 7 InsO eröffnet die Rechtsbeschwerde nur gegen solche Entscheidungen, deren Gegenstand eine sofortige Beschwerde i.S.d. § 6 Abs. 1 InsO bildet. Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, dass die ihr vorausgegangene sofortige Beschwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschl. v. 29.4.2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456). So verhält es sich im Streitfall.

[7] a) Der Schuldner ist gem. §§ 6, 98 Abs. 3 Satz 3 InsO berechtigt, einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten. Die Beschwerdeentscheidung unterliegt gem. § 7 InsO ihrerseits der Rechtsbeschwerde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zwar kein gegen den Schuldner ergangener Haftbefehl, sondern eine gegen die Rechtsbeschwerdeführerin als Dritte erlassene Durchsuchungsanordnung. Durch diese Maßnahme wurde jedoch in den grundrechtlich geschützten Bereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) schwerwiegend eingegriffen. Da es sich bei der Durchsuchungsanordnung um eine mit der Vollstreckung des Haftbefehls verknüpfte Zwangsmaßnahme handelt, ist es zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, auch der Rechtsbeschwerdeführerin entsprechend der für den Haftbefehl geltenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zuzubilligen. Trotz der prozessualen Überholung des Rechtsmittels infolge der Durchsuchung ist - wie das Vordergericht zutreffend entschieden hat - ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsbeschwerdeführerin anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen (BGHZ 158, 212, 214 ff.).

[8] b) Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Rechtsbeschwerdeführerin freilich nicht (mehr) gegen die Anordnung der Durchsuchung, die bereits rechtskräftig durch das Beschwerdegericht für rechtswidrig erklärt wurde. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft vielmehr nur noch den von dem Beschwerdegericht zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung. Die Anfechtung der Kostenentscheidung folgt nicht den Regeln über die Anfechtung der Hauptsache. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung im Insolvenzverfahren aufgrund der Verweisung des § 4 InsO nach § 91 ff. ZPO (OLG Köln ZIP 2000, 1168 f.; ZIP 2001, 1209 f.; Kirchhof in HK/InsO, 4. Aufl., § 4 Rz. 7, § 6 Rz. 4; HmbKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl., § 4 Rz. 22; Braun/Bußhardt, InsO 3. Aufl., § 4 Rz. 10). Da die sofortige Beschwerde ihre Grundlage in §§ 4 InsO, 99 Abs. 1, § 567 ZPO findet (Ganter in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 6 Rz. 68), ist § 7 InsO, der sich auf eine gem. § 6 InsO zulässige sofortige Beschwerde bezieht, unanwendbar. Demgemäß ist die Rechtsbeschwerde gegen eine kostenrechtliche Grundentscheidung nur aufgrund besonderer - im Streitfall fehlender - Zulassung statthaft (Ganter in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 7 Rz. 24; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999 f.).

[9] 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die unterlassene Streitwertfestsetzung ist gem. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ebenfalls unstatthaft. Nach dieser Regelung ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gegen die Festsetzung des Streitwerts ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 21.10.2003 - X ZB 10/03, BGHReport 2004, 268 f.; v. 28.2.2002 - IX ZB 129/00, BGHReport 2002, 750).

[10] 3. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterlassene Streitwertfestsetzung betrifft, darf eine Kostenentscheidung nicht ergehen, weil aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht angefallen und etwaige Kosten nicht zu erstatten sind (MünchKomm/ZPO/Lipp, 3. Aufl., § 572 Rz. 36). Die Rechtsbeschwerdeführerin hat hingegen gem. § 97 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO die Kosten ihres gegen die unterlassene Kostenentscheidung gerichteten Rechtsmittels, mit dem sie mangels Statthaftigkeit unterlegen ist, zu tragen. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst, weil nicht ersichtlich ist, dass solche Kosten entstanden sind.

 

Fundstellen

BGHR 2008, 300

EBE/BGH 2008

JurBüro 2008, 278

ZAP 2008, 247

ZIP 2008, 382

DZWir 2008, 171

ZInsO 2008, 95

ZVI 2008, 87

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