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BGH Beschluss vom 11.09.2014 - 4 StR 207/14

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Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.02.2014)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte – unter Freispruch im Übrigen – der Urkundenfälschung in 22 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug, in 13 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug sowie des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug, in 14 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug sowie wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Rz. 2

Nach den Feststellungen planten der Angeklagte sowie sein gesondert verfolgter Mittäter O. Anfang 2013, unter Vorlage gefälschter Personalpapiere und Lohnabrechnungen bei einer unbestimmten Zahl von Banken Konten zu eröffnen, um so Überziehungskredite eingeräumt zu erhalten und über Zahlungskarten verfügen zu können, sowie ferner, im Internet Waren zu bestellen und durch Einreichung gefälschter Überweisungsträger zu bezahlen. In Ausführung dieses Tatentschlusses legte der Angeklagte u.a. am 13. Mai 2013 zwei zuvor durch O. gefälschte, auf den Namen „J.” ausgestellte Überweisungsträger bei einer Filiale der Volksbank N. eG in M. vor, um die Übersendung zuvor bestellter Waren im Gesamtwert von mehr als 15.000 EUR zu bewirken. Zur Durchführung der Überweisungen und zur Versendung der Waren an den Angeklagten und den gesondert verfolgten O. kam es jedoch nicht, weil die Manipulationen beider Überweisungsträger auffielen (Fälle II.3 und 4 der Urteilsgründe).

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 3

1. Das Landgericht hat – im Ausgangspunkt zutreffend – in beiden Fällen jeweils die Straftatbestände des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung als erfüllt angesehen. Jedoch hält die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, wonach beide Handlungen in Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB zueinander stehen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in den genannten Fällen nicht erkennbar bedacht, dass bei Einreichung mehrerer gefälschter Überweisungsträger jeweils am selben Tag bei demselben Bankinstitut eine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 – 4 StR 648/07, wistra 2008, 182 f.).

Rz. 4

2. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe jeweils eine Verurteilung wegen einer materiell-rechtlich selbständigen Tat tragen könnten; insoweit gilt mithin der Zweifelsgrundsatz (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 aaO). Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Rz. 5

Damit entfällt eine der in den beiden genannten Fällen verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten. Im Hinblick auf die in zwei Fällen verhängte Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie die Vielzahl und die Höhe der weiter verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb Bestand.

Rz. 6

3. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Franke, Bender, Quentin

 

Fundstellen

Haufe-Index 7366345

wistra 2015, 17

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