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BGH Beschluss vom 10.11.1999 - 5 StR 476/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gewerbsmäßige Steuerhehlerei

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

  1. soweit der Angeklagte wegen Geldwäsche verurteilt worden ist,
  2. im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen,
  3. in der Anordnung der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 46.900 DM.

1. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen worden ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, Geldwäsche, unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche sowie der Gesamtstrafe und der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages; der Angeklagte wird vom Tatvorwurf der Geldwäsche freigesprochen; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Geldwäsche hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer tragfähigen Grundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 m.w.N.). Die vom Landgericht für die Herkunft des Geldes aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei angeführten Tatsachen sind allenfalls eine Vermutung. Es kann, auch wenn man eine legale Erlangung des Geldes ausschließt, nicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, daß der Geldbetrag aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat für Geldwäsche darstellt.

Der Senat schließt insoweit aus, daß konkretere Feststellungen noch getroffen werden können. Der Angeklagte war daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo” vom Vorwurf der Geldwäsche freizusprechen.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche bedingt zugleich die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe sowie der nach § 261 Abs. 7 StGB angeordneten Einziehung des sichergestellten Geldbetrages. Aufgrund des Wegfalls der Einsatzstrafe muß die Gesamtstrafe vom Tatrichter neu bestimmt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Wegfall der Einziehungsanordnung zwangsläufig auch zur Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung führt (vgl. §§ 111b ff. StPO). Denkbar wären die selbständige Anordnung gemäß § 76a StGB oder ein Zugriff anderer Berechtigter oder Verletzter.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Nack, Tepperwien, Raum

 

Fundstellen

Haufe-Index 541032

HFR 2000, 606

wistra 2000, 67

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