Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 10.02.2015 - VI ZB 26/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausreichender Angriff gegen alle rechtlich tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsbegründung. Mitverschulden des Geschädigten. notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung. Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.

 

Normenkette

ZPO § 520

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 10.02.2014; Aktenzeichen 1 U 1307/13)

LG Görlitz (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen 1 O 26/13)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Dresden vom 10.2.2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin hat behauptet, am 10.2.2010 gegen 6.20 Uhr auf dem Rückweg von den Gleisen des Bahnhofs W. auf dem völlig vereisten Bahnhofsvorplatz gestürzt zu sein und sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zugezogen zu haben. Sie ist der Meinung, die Beklagte zu 1) habe dafür wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht einzustehen. Dasselbe gelte für die Beklagte zu 2) als zuständiges Eisenbahnverkehrsunternehmen, das ihr gegenüber jedenfalls vertraglich unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hafte.

Rz. 2

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere bereits daran, dass ihr die Räum- und Streupflicht von der Stadt W. bezogen auf die Sturzstelle nicht wirksam übertragen worden sei. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) schieden aus, weil ein Vertrag zwischen ihnen nicht bestanden habe und der zwischen der Beklagten zu 2) und dem Ehemann der Klägerin zustande gekommene Beförderungsvertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfalte. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen müsse sich die Klägerin "jedenfalls ein übergroßes und damit eine eventuelle Pflichtverletzung überlagerndes Mitverschulden an dem Sturz zurechnen lassen".

Rz. 3

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Rz. 5

1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung der Klägerin sei mangels ausreichender Berufungsbegründung unzulässig. Entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO enthalte die Berufungsbegründung keinen Berufungsangriff gegen alle Begründungselemente des landgerichtlichen Urteils. So habe das LG die Abweisung der Klage hinsichtlich beider Beklagter auch auf ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin gestützt. Dieser eigenständige Grund sei mit der Berufungsbegründung nicht hinreichend angegriffen worden.

Rz. 6

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt. Da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, ist die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Im Hinblick auf den dargestellten Rechtsfehler ist sie zudem begründet.

Rz. 7

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 22.5.2014 - IX ZB 46/12, juris Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 8

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschl. v. 18.10.2005 - VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rz. 8 f.; BGH, Beschl. v. 28.1.2014 - III ZB 32/13, juris Rz. 13; v. 23.10.2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rz. 11; v. 15.6.2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rz. 10; vgl. auch Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rz. 23; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rz. 37a; jeweils m.w.N.).

Rz. 9

b) Den dargestellten Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin gerecht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch die das landgerichtliche Urteil selbständig tragende Annahme, die Klägerin treffe jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, in noch hinreichender Weise angegriffen.

Rz. 10

Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung u.a. ausgeführt:

"Da das Bahnhofsgelände zum Unfallzeitpunkt verschlossen war, führte der einzige Weg von der öffentlichen Straße zu den Bahngleisen über das mit der Unfallstelle belegene Grundstück. Da die Beklagten auf diesem keinerlei Räumarbeiten vorgenommen hatten, haften sie wegen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die der Klägerin entstandenen Schäden."

Rz. 11

Damit hat sie in noch hinreichender Weise sowohl zum Ausdruck gebracht, dass sie - anders als das LG - von einer vollen Haftung der Beklagten ausgeht, als sich in der Sache auch mit der vom LG im Rahmen des § 254 BGB vorgenommenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge befasst. Denn das LG hatte der Klägerin dabei gerade auch zum Vorwurf gemacht, auf dem Rückweg den Weg über den Vorplatz genommen und sich damit selbst in eine von ihr erkannte Gefahr begeben zu haben. Mit dem Verweis darauf, es habe sich um den einzigen zur Verfügung stehenden Weg gehandelt, hat sie die Haltbarkeit dieses Vorwurfs in Frage gestellt. Darüber hinaus hat sie mit dem Hinweis, die Beklagten hätten "keinerlei" Räumarbeiten vorgenommen, auch das Gewicht der den Beklagten ihrer Ansicht nach vorzuwerfenden Pflichtverletzung, das im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zweifelsfrei erheblich ist, betont.

Rz. 12

Unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die dargestellten Ausführungen in der Berufungsbegründung bezögen sich in ihrem Zusammenhang ausschließlich auf die Frage, ob der örtliche Anwendungsbereich der Straßenreinigungssatzung eröffnet sei und diese für den Verpflichteten hinreichend konkret vorschreibe, zumindest einen Zuweg von der öffentlichen Straße zu den Bahngleisen zu räumen. Zwar befasst sich die Berufungsbegründung in der Tat zunächst mit der Frage, ob die genannte Satzung die Räum- und Streupflicht an der Unfallstelle wirksam auf die Beklagte zu 1) überträgt. Die oben dargestellten Ausführungen der Klägerin beziehen sich aber auf beide Beklagten, was sich bereits daraus ergibt, dass die Berufungsbegründung insoweit nicht mehr von der "Beklagten zu 1", sondern von den "Beklagten" spricht. Ob die genannte Satzung die Räum- und Streupflicht wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen hat, ist für die Frage nach dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ersichtlich ohne Bedeutung. Deshalb können sich diese Ausführungen im Gesamtzusammenhang auch nicht mehr auf die die Straßenreinigungssatzung betreffenden Fragen beziehen. Sachgerecht sind sie vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sie gegen den Teil der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils gerichtet sind, die beide Beklagten gleichermaßen betreffen. Dies ist allein die Annahme des LG, eine Haftung der Beklagten scheide jedenfalls aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7702115

NJW-RR 2015, 756

JZ 2015, 286

NZV 2015, 377

VersR 2016, 414

ZfS 2016, 208

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    1
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Baumängel und Bauschäden erkennen
Baumängel und Bauschäden erkennen und reklamieren
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt Ihnen, welche Ansprüche bei Baumängeln bestehen und wie Sie diese gelten machen können. Über 150 farbige Fotos bieten praktische Hilfe bei der Aufdeckung von Mängeln und Schäden.


Zivilprozessordnung / § 520 Berufungsbegründung
Zivilprozessordnung / § 520 Berufungsbegründung

  (1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.  (2) 1Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren