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BGH Beschluss vom 08.09.2011 - III ZR 259/10

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Leitsatz (amtlich)

Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, sind die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

ZPO § 341 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.08.2010; Aktenzeichen 55 S 66/10)

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 16.02.2009; Aktenzeichen 20 C 545/07)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das am 1.9.2010 an Verkündung statt zugestellte Urteil der Zivilkammer 55 des LG Berlin - 55 S 66/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert wird auf 4.370,56 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Nach einem klageabweisenden Versäumnisurteil vom 29.9.2008 und einem hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin wurden die Beklagten durch Urteil des AG vom 16.2.2009 unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 4.370,56 EUR nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2010 keinen Antrag gestellt hatte, durch Versäumnisurteil vom 12.3.2010 - zugestellt am 16.3.2010 - dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 29.9.2008 aufrechterhalten wird. Nach Eingang einer Einspruchsbegründung am 3.5.2010 und einem gerichtlichen Hinweis vom 7.5.2010, dass kein Einspruch eingegangen sei, legte die Klägerin am 26.5.2010 Einspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das LG versagte die Gewährung von Wiedereinsetzung und verwarf den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 12.3.2010 gem. § 341 Abs. 2 ZPO als unzulässig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie vorsorglich als Revision behandelt sehen möchte, falls dieses Rechtsmittel kraft Gesetzes statthaft ist.

II.

Rz. 2

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Rz. 3

1. Nach der Neufassung des § 341 Abs. 2 ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz entscheidet das Gericht, das einen Einspruch nicht für zulässig hält - auch wenn es hierüber nicht mündlich verhandelt -, durch Urteil. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber das nach früherem Recht bestehende unübersichtliche Nebeneinander verschiedener Rechtsmittel bereinigen und durch die zwingende Urteilsform die Entscheidung aufwerten und eine einheitliche Behandlung sicherstellen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 19.7.2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rz. 15 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/4722, 86 f). Die Urteilsform gilt nach § 238 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 16 bis 18). Die Bestimmung des § 341 Abs. 2 ZPO ist nach § 539 Abs. 3 ZPO auch im Berufungsverfahren anzuwenden.

Rz. 4

2. Hinsichtlich der Anfechtung eines solchen Berufungsurteils gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 341 Rz. 4; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 341 Rz. 13; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rz. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 341 Rz. 8; Prütting in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 341 Rz. 18; PG/Czub, ZPO, 3. Aufl., § 341 Rz. 7; Hk-ZPO/Pukall, 4. Aufl., § 341 Rz. 5). Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision (§ 543 ZPO) oder - zunächst im Falle ihrer Nichtzulassung - die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) in Betracht.

Rz. 5

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im vorliegenden Fall nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung gilt nach dem durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl. I, 2198) angefügten Satz 2 dieser Bestimmung nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung (durch Urteil) verwirft. Durch diese Regelung ist dieselbe Möglichkeit der Überprüfung wie bei der nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgesehenen Rechtsbeschwerde geschaffen worden, die ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthaft ist, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO verwirft (vgl. zur Rechtslage nach § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783).

Rz. 6

Eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO auf die Verwerfung des Einspruchs kommt nicht in Betracht. Die aufgezeigte Regelung über die Anfechtung des Urteils nach § 341 Abs. 2 ZPO, das als kontradiktorisches Urteil anzusehen ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 5.3.2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rz. 8), ist nicht lückenhaft. Bereits zu dem bis zum 31.12.2001 geltenden Prozessrecht war anerkannt, dass ein Berufungsurteil, mit dem nach mündlicher Verhandlung ein Einspruch verworfen wurde (§ 341a ZPO), (nur) mit der Wertrevision oder der Zulassungsrevision i.S.d. § 546 ZPO a.F. anfechtbar war (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.1991 - IV ZB 4/91, NJW 1992, 1701, 1702; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rz. 13); dementsprechend war nach früherem Recht bei Einspruchsverwerfung durch Beschluss in einer Familiensache die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das OLG eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.1981 - IVb ZB 846/81, NJW 1982, 1104 f; v. 9.6.1999 - XII ZB 2/99, BGHR ZPO § 341 Abs. 2 Familiensache 1). Ein vom Beschwerdewert (oder der Zulassung) unabhängiges Rechtsmittel gegen eine Einspruchsverwerfung ist auch nach neuem Recht nicht vorgesehen (vgl. Prütting in MünchKomm/ZPO, a.a.O., Rz. 19; Grunsky in Stein/Jonas, a.a.O., Rz. 11; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 341 Rz. 4).

Rz. 7

Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Überprüfung einer Einspruchsverwerfung ebenso wie diejenige einer Berufungsverwerfung wertunabhängig auszugestalten. Zwar mag es für eine betroffene Partei keinen relevanten Unterschied ausmachen, wenn ihr, wie dies hier von der Beschwerde geltend gemacht wird, zu Unrecht Wiedereinsetzung versagt wird, so dass sie zu keiner Überprüfung des Versäumnisurteils in der Sache gelangen kann. Bei der Verwerfung der Berufung ist damit jedoch jede Überprüfungsmöglichkeit eines angefochtenen Urteils genommen, während der Betroffene, gegen den ein ordnungsgemäß zugestelltes Versäumnisurteil ergangen ist, sein rechtliches Gehör erhalten hat. Das wird in dem vorliegenden Fall besonders deutlich, in dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertreten war, es aber für richtig gehalten hat, in der Sache keinen Antrag zu stellen. Die Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens ist allgemein durch den Gedanken geprägt, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine durch ein Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 345; v. 5.3.2007 - II ZB 4/06, a.a.O., Rz. 10).

Rz. 8

b) Da die Revision hier nicht von Gesetzes wegen eröffnet und vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, hat das Rechtsmittel auch als Revision keinen Erfolg.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2752287

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2011, 324

FamRZ 2011, 1792

ZIP 2011, 2380

AnwBl 2011, 241

MDR 2011, 1251

NJ 2011, 6

PAK 2012, 2

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