Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 06.07.2006 - 4 StR 199/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 20.02.2006)

 

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Februar 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2006, durch den die Revision des Angeklagten verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das – nach antragsgemäßer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist – zulässige Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld – noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus der früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt hat.

Rz. 3

2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 6 der Urteilsgründe) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Frage strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) nicht geprüft hat.

Rz. 4

Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte am Tattag gegen 10.40 Uhr auf dem Borlinghauser Weg in Paderborn die gehbehinderte, 84jährige Geschädigte. Er hatte beobachtet, wie sie kurz zuvor von der Sparkasse einen Bargeldbetrag in Höhe von 700 Euro geholt hatte. Als er sie erreicht hatte, verlangte er die Herausgabe des Geldes, wobei er ein ausgeklapptes Taschenmesser in Richtung ihrer Schulter hielt. Als die Geschädigte laut um Hilfe schrie, flüchtete der Angeklagte.

Rz. 5

Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht mit der Frage strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch auseinandersetzen müssen. Das wäre nur dann entbehrlich, wenn die Feststellungen ohne weiteres belegten, dass der Angeklagte die weitere Tatausführung jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht hinreichend sicher, dass es dem der hoch betagten und gehbehinderten Geschädigten nahe liegend körperlich überlegenen Angeklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sein Ziel trotz ihrer Hilfeschreie durch eine Verstärkung seiner Einwirkung auf das Opfer doch noch zu erreichen, etwa indem er ihr das Geld entriss. Entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist dabei, ob aus Sicht des Angeklagten für ihn ein zwingendes Hindernis vorlag, die Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchführung noch für möglich hielt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 bis 18). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte befürchtete, dass durch die Hilfeschreie der Geschädigten Zeugen auf die Tat aufmerksam würden und er deshalb flüchtete, weil er seine alsbaldige Entdeckung und Ergreifung befürchtete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1996 – 2 StR 187/96). Dazu hätte es aber näherer Feststellungen zu der Situation am Tatort bedurft, insbesondere zu der Frage, ob Personen in der Nähe waren, die für den Angeklagten ein solches erhöhtes Entdeckungsrisiko darstellen konnten.

Rz. 6

Über den Tatvorwurf im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Rz. 7

4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils ist durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 126/92).

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2555236

StV 2006, 687

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / 3. Vertretung des Gegners, eingeschränkte Übernahmebereitschaft
    0
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Kanzleiorganisation / 2. Persönliche Mandatserteilung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / g) "Umwandlung" in eine GmbH/Kapitalmaßnahmen bei der UG (haftungsbeschränkt)
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Beteiligung minderjähriger Kinder am Unternehmen / II. Wer vertritt den Minderjährigen?
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 12 Treuhandvertrag / I. Treuhandverhältnis
    0
  • § 12 Unternehmenskauf / (1) Selbstständige Garantien
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren / 6. Speziell: Entzug der Fahrerlaubnis gegen Beifahrer sowie bei Taten der allgemeinen Kriminalität
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 1 StR 554/08
BGH 1 StR 554/08

  Verfahrensgang LG Münster (Urteil vom 26.11.2007)   Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. November 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren