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BGH Beschluss vom 01.03.2011 - 3 StR 496/10

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 05.08.2010)

 

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 2010 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung ermöglichen würden, unzulässig.

Rz. 2

Die Revision des Angeklagten ist somit wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels unzulässig.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker, Hubert, Schäfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2669712

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