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BFH Urteil vom 31.07.1964 - VI 117/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Lücke in den Einkommensteuergesetzen 1951, 1953, 1955 und 1958, die durch die Feststellung der Nichtigkeit des § 27 durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1964 entstanden ist, kann von den Steuergerichten nicht im Wege der Gesetzesauslegung geschlossen werden.

Die Finanzämter haben in den noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen der Zusammenveranlagung mit Kindern nach § 27 EStG der Ungewißheit über die Besteuerung der Eltern und der Kinder bis zum Ergehen einer gesetzlichen Regelung durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen, z. B. durch Stundung von Teilbeträgen oder vorläufigen Veranlagungen.

 

Normenkette

EStG § 27

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die beschwerdeführenden Eheleute, die nach § 26 b EStG 1958 für den Veranlagungszeitraum 1958 antragsgemäß zusammen veranlagt wurden, auch mit dem an 18. Dezember 1943 geborenen Sohn der Ehefrau aus ihrer ersten Ehe nach § 27 EStG 1958 zusammen zu veranlagen sind. Der Sohn hatte im Streitjahr Einkünfte aus dem von seinem Vater ererbten Vermögen, dessen Verwaltung und Nutznießung seiner Mutter, der beschwerdeführenden Ehefrau, entzogen war. Das Finanzamt hat den Bf. bei der Veranlagung für 1958 die ihrem Sohn bzw. Stiefsohn zugeflossenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung nach § 27 EStG zugerechnet. Die dagegen eingelegte Sprungberufung hatte keinen Erfolg, da das Finanzgericht § 27 EStG als rechtsgültig ansah und danach veranlagte.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat auf die Rb. der Bf. den Bundesminister der Finanzen ersucht, dem Verfahren nach § 287 Ziff. 2 AO wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles beizutreten. Nach erfolgtem Beitritt des Bundesministers der Finanzen wurde auf Grund der mündlichen Verhandlung des Senats am 17. Mai 1962 das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 27 EStG 1958 mit dem GG vereinbar ist. Auf die Begründung dieses im BStBl 1962 III S. 369, Slg. Bd. 75 S. 281, veröffentlichten Beschlusses wird Bezug genommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Juni 1964 in dieser Sache und neun anderen vom Senat vorgelegten Fällen, in denen die Entscheidung von der Rechtsgültigkeit des § 27 EStG abhing, auf Grund der Vorlagen des Senats § 27 in der Fassung des EStG 1951, 1953, 1955 und 1958 im wesentlichen aus den vom Senat in seinen Vorlagebeschlüssen angeführten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt.

Nach diesem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts steht fest, daß eine Rechtsgrundlage für die Zusammenveranlagung der Bf. mit ihrem Sohn bzw. Stiefsohn nicht vorhanden ist. Das Urteil des Finanzgerichts, das von der gegenteiligen Auffassung ausgegangen ist, muß daher aufgehoben werden.

Durch den die Nichtigkeit des § 27 EStG 1958 feststellenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist eine Lücke im EStG 1958 entstanden. Da diese Vorschrift - wie das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seines Beschlusses unter D. 5. hervorhebt - "mit anderen Bestimmungen des EStG in innerem Zusammenhang steht, so daß diese unter Umständen von einer änderung der materiellen Wirkungen der Zusammenveranlagung nicht unberührt bleiben", kann diese Lücke von den Gerichten nicht im Wege der Gesetzesauslegung geschlossen werden. Es ist eine steuerpolitische und darüber hinaus auch politische Frage, ob und in welcher Weise diese Vorschriften (z. B. § 10 Abs. 3 Ziff. 1, § 32 Abs. 2 EStG 1958) der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Rechtslage angepaßt werden sollen. Diese Entscheidung kann nur der Gesetzgeber treffen.

Es erscheint dem Senat zweckmäßig, die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts nach § 296 Abs. 3 AO an das Finanzamt zurückzuverweisen, damit dieses die Steuer der Bf. durch Einspruchsentscheidung neu festsetzt. Von einer ersatzlosen Aufhebung des Steuerbescheids wurde abgesehen, da die Bf. für ihre eigenen Einkünfte Einkommensteuer zu entrichten haben, die allerdings niedriger sein wird als die bisher veranlagte. Es wird Sache des Finanzamts sein, der Ungewißheit über die Höhe der Einkommensteuer der Bf. im Jahre 1958 in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (z. B. durch Stundung eines Teils des bisher festgesetzten Steuerbetrags), bis die Ungewißheit über die Höhe ihrer Steuerschuld durch eine gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der bisher mit ihren Eltern zusammen veranlagten Kinder beseitigt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411333

BStBl III 1964, 459

BFHE 1964, 617

BFHE 79, 617

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