Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.01.1986 - IV R 150/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen des nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.2 EStG zu führenden Nachweises hat der bewirtende Steuerpflichtige Angaben zu allen Personen zu machen, die an der Bewirtung teilgenommen haben. Das gilt auch für ihn selbst und seine an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.04.1985; Aktenzeichen VI 369/81 F)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, unterhält einen Kiesgrubenbetrieb. In den Streitjahren 1977 bis 1979 entstanden der Klägerin Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Anläßlich einer Außenprüfung im April 1981 stellte der Prüfer fest, daß in den gemäß § 4 Abs.5 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch amtlichen Vordruck zu führenden Aufzeichnungen Angaben zum "bewirtenden Gastgeber" fehlten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat daraufhin die Auffassung, die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden (1977: 1 383 DM; 1978: 1 266 DM; 1979: 605 DM) seien wegen unzureichender Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das FA erließ dementsprechend berichtigte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1977 bis 1979. Mit dem Einspruch wurde erfolglos geltend gemacht, die Bewirtungen seien durch den (Gesellschafter-) Geschäftsführer der Klägerin erfolgt. Bei ihm handle es sich nicht um eine "bewirtete Person" im Sinne des amtlichen Vordrucks (Anlage 3a der Einkommensteuer-Richtlinien 1975 --EStR 1975--), sondern um eine bewirtende Person, so daß eine Aufzeichnungspflicht entfalle.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt und berücksichtigte Bewirtungskosten in Höhe von 1 250 DM für das Jahr 1977, von 1 165 DM für das Jahr 1978 und von 439 DM für 1979 als abzugsfähige Betriebsausgaben. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 438 veröffentlicht. Das FG vertritt die Auffassung, der gastgebende Steuerpflichtige sei gesetzlich nicht verpflichtet, sich selbst im amtlichen Bewirtungsvordruck unter der Rubrik "bewirtete Person(en)" aufzuführen. Die in Abschn.20 Abs.15 EStR 1975 vertretene gegenteilige Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Wer im einzelnen auf seiten des bewirtenden Steuerpflichtigen an der Bewirtung teilgenommen habe, könne im Rahmen der notwendigen Angemessenheitsprüfung auch auf andere Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Gemäß § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mindern, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige gemäß Satz 2 der vorbezeichneten Vorschrift auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlaß der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben sein muß, beizufügen. Das Muster des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ist als Anlage 3a den EStR 1975 beigefügt.

1. Die Auffassung des FG, daß der Steuerpflichtige als bewirtender Unternehmer nicht zu den "bewirteten Personen" im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.2 Satz 2 EStG gehört, ist zutreffend. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus ihrem systematischen Zusammenhang mit dem in § 4 Abs.4 definierten Begriff der Betriebsausgaben ergibt sich, daß der Begriff "bewirtete Person" aus der Sicht des bewirtenden Steuerpflichtigen auszulegen ist.

Der gegenteiligen Ansicht des FA, daß bei der Bewirtung in einer Gaststätte auch der Steuerpflichtige zu den bewirteten Personen im Sinne des Gesetzes zu zählen sei, kann nicht beigetreten werden. Folgte man dieser Ansicht, würde je nachdem, ob die Bewirtung in einer Gaststätte oder in einer betriebseigenen Einrichtung des Steuerpflichtigen stattfindet, der Begriff der bewirteten Person nach dem jeweiligen Bewirtungsort, also unterschiedlich definiert. Auch würde die Auffassung des FA zu dem mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen, daß im Falle der Gaststättenbewirtung dem Steuerpflichtigen als "bewirteter Person (im Sinne der Verwaltungsauffassung)" der Inhaber der Gaststätte als Bewirter gegenüberstünde. Der Gesetzeswortlaut geht jedoch vom Steuerpflichtigen als dem Bewirtenden, seinen Gästen als den bewirteten Personen und dem Inhaber der Gaststätte als demjenigen aus, der für den Steuerpflichtigen den Bewirtungsvorgang vollzieht und darüber eine Rechnung zu erteilen hat.

2. Jedoch kann den Schlußfolgerungen, die das FG aus der zutreffenden Auslegung des Begriffs der "bewirteten Personen" gezogen hat, nicht beigetreten werden. Aus der zutreffenden Gesetzesauslegung, daß der Steuerpflichtige unabhängig von den jeweiligen Bewirtungsformen als die bewirtende Person anzusehen ist, kann nicht gefolgert werden, dem Steuerpflichtigen obliege keine Verpflichtung zur Aufnahme seiner Person in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Vielmehr muß der Steuerpflichtige nicht nur sich selbst, sondern auch alle anderen Personen, die auf seiten des Steuerpflichtigen an dem Bewirtungsvorgang teilgenommen haben, in dem Vordruck namentlich bezeichnen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

a) Das Gesetz verpflichtet den Steuerpflichtigen, zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung im Vordruck Angaben über den Anlaß der Bewirtung zu machen. Diese Aufzeichnungspflicht schließt die namentliche Anführung auch des bewirtenden Steuerpflichtigen selbst (bei Gesellschaften der sie vertretenden Personen) und/oder seiner teilnehmenden Arbeitnehmer zwingend ein. Nur wenn alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen im Vordruck benannt sind, dem FA also durch die Summe aller Angaben ein vollständiges Bild über den Bewirtungsvorgang ermöglicht wird, ist der Zusammenhang der Bewirtung mit einem betrieblichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung (vgl. Abschn. 20 Abs.16 EStR 1975) für das FA überprüfbar. Der vom Steuerpflichtigen zu führende Nachweis der betrieblichen Veranlassung kann es möglicherweise im Einzelfall auch erforderlich machen, daß der Steuerpflichtige bezüglich seiner Arbeitnehmer Angaben zu ihrer betrieblichen Funktion macht, die in Verbindung mit den Angaben zum Anlaß der Bewirtung dem FA hinreichend die betriebliche Bedeutung des Bewirtungsvorganges erläutern.

b) Die vollständige Angabe aller Bewirtungsteilnehmer ist ferner notwendige Voraussetzung für die Prüfung, ob die Bewirtungsaufwendungen nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Denn die Angemessenheitsprüfung erfaßt nicht diejenigen Betriebsausgaben, die auf Personen entfallen, welche zwar an dem Bewirtungsvorgang teilgenommen haben, aber --wie z.B. die Arbeitnehmer-- nicht zum Kreis der bewirteten Personen im Sinne des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG gehören (vgl. auch die auszuschaltenden Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Nr.1 EStG).

c) Das Auslegungsergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie es durch seine Entstehungsgeschichte belegt wird. Der Regierungsentwurf eines dritten Steuerreformgesetzes (BTDrucks 7/1470 vom 9.Januar 1974) hatte vorgesehen, den Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben völlig auszuschließen. Ziel dieser ins Auge gefaßten Regelung war, den Mißbrauch des steuerlichen Spesenabzugs einzudämmen. Mit der zum Gesetz gewordenen Fassung des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.2 EStG 1975 hat man dieses Gesetzesziel zwar nicht aus dem Auge verlieren wollen, sondern angestrebt, es in abgeschwächter Form zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der verschärften Nachweispflicht eine besondere Bedeutung zu. Wie bereits dargelegt, wären ohne eine Nachweispflicht im festgelegten Umfang die Überprüfungsmöglichkeiten des FA in Frage gestellt.

3. Das Urteil des FG, welches von einem anderen Auslegungsverständnis ausgegangen ist, kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

a) Die Klägerin hat in den amtlichen Vordrucken keine Angaben zu denjenigen Personen gemacht, die für sie an dem Bewirtungsvorgang teilgenommen haben. Daß eine Teilnahme solcher Personen in Gestalt ihres Geschäftsführers stattgefunden hat, ist von der Klägerin im Klageverfahren bestätigt worden. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin den notwendigen Aufzeichnungspflichten zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungsvorgänge nicht genügt. Bei diesen gesetzlich geforderten Nachweisen über die betriebliche Veranlassung und die Höhe von Bewirtungsaufwendungen handelt es sich um eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben. Die unvollständige Ausfüllung der amtlichen Vordrucke durch die Klägerin hat somit zur Folge, daß der gesamte Bewirtungsaufwand nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

b) Ob von dem Abzugsverbot der auf Arbeitnehmer eines Steuerpflichtigen entfallende und festgestellte Anteil am Verzehr auszunehmen wäre, weil die Bewirtung von Arbeitnehmern in § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG ausdrücklich ausgenommen ist (so Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, Stand Mai 1985, § 4 Rdnr.265; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4, Grüne Blätter, § 4 Abs.5 Nr.2 EStG 1975 Abschn.1; ohne Verfasserangabe, Der Betrieb 1975, 1725), braucht der Senat nicht zu entscheiden, da im Streitfall Arbeitnehmer an den Bewirtungsvorgängen nicht teilgenommen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61444

BStBl II 1986, 488

BFHE 146, 241

BFHE 1986, 241

BB 1986, 1065-1066 (ST)

DStZ, Beihefter zu Nr 21/1986 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren