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BFH Urteil vom 29.10.1969 - I R 161/67

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Leitsatz (amtlich)

Forderungen gegen die Deutsche Golddiskontbank sind Forderungen gegen einen Schuldner in Berlin (West). Ihre Bewertung in der D-Markeröffnungsbilanz richtet sich nach § 10 des Dritten D-Markbilanzänderungsgesetzes.

 

Normenkette

3. DMBEG § 10; 4. DMBEG § 4

 

Tatbestand

Streitig war die Bewertung einer Forderung gegen die Deutsche Golddiskontbank (Dego) in Berlin (West), die die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) – eine GmbH – in ihrer D-Markeröffnungsbilanz (DMEB) gemäß § 26 DMBG mit 1 DM bewertet hatte. Den ihr im Jahre 1958 ausgezahlten Forderungsbetrag zog der Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) mit dem 1 DM übersteigenden Betrag zur Korperschaftsteuer heran.

 

Entscheidungsgründe

Einspruch und Klage der Steuerpflichtigen waren ohne Erfolg geblieben. Auch ihre Revision konnte keinen Erfolg haben.

Soweit FA und Finanzgericht (FG) die Heranziehung des Rückgabemehrwerts der Forderung gegen die Dego bzw. der Zinszahlungen zur Körperschaftsteuer auf die Vorschriften des 3. DMBEG gestützt haben, unterliegt ihre Rechtsauffassung keinem Rechtsirrtum Die zu nächst unstreitig gemäß § 26 DMBG mit einem Erinnerungsposten in die DMEB eingestellte Forderung war als eine Forderung gegen einen Schuldner in Berlin (West) gemäß § 10 des 3. DMBEG innerhalb der Frist des § 7 dieses Gesetzes endgültig neu zu bewerten, sofern es nicht bei dem Wertansatz mit 1 DM verbleiben sollte. Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Entscheidung I 189/61 U vom 9. Oktober 1963 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 78 S. 199, BStBl III 1964, 79) abzuweichen, nach der die nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 7 des 3. DMBEG berichtigten bisherigen Werte steuerlich als Ausgangswerte gelten.

Die Vorschrift des § 4 des 4. DMBEG erfaßt nur Forderungen gegen solche Schuldner außerhalb des Währungsgebiets, die nicht in Berlin (West) Sitz oder Wohnsitz haben – obwohl Berlin (West) nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstellungsgesetzes ebenfalls nicht zum Währungsgebiet zählt –, weil die Bewertung von Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in Berlin (West) bereits durch das 3. DMBEG geregelt war (siehe Gail-Latsch, Kommentar zum 4. DMBEG, Anm. 1). Die Steuerpflichtige bestreitet dies auch nicht, will jedoch die zutreffende steuerrechtliche Behandlung ihrer Forderung gegen die Dego – mit Rücksicht auf die Eigenschaft der Dego als Bankinstitut und nicht zuletzt auch wegen deren enger Verbindung zur Reichsbank – aus der Berliner Altbankenregelung hergeleitet wissen. Die Steuerpflichtige geht dabei in ihren Überlegungen davon aus, daß weder die Dego noch die Reichsbank den Status einer Berliner Altbank hatten (siehe § 1 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1953 S. 1483), die Dego vielmehr erst durch das Gesetz über die Liquidation der Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank vom 2. August 1961 (Bundesgesetzblatt I 1961 S. 1165) einer Berliner Altbank gleichgestellt (§ 12) und die bis dahin bestehende Treuhandverwaltung über das Vermögen der Dego aufgehoben wurde (§ 13). Sie schließt jedoch aus diesem Umstand und daraus, daß die Regelung der Rechtsverhältnisse der Dego nicht früher und unter Einbeziehung in das 3. DMBEG erfolgte, daß ihre Forderung gegen die Dego nicht als eine Forderung gegen einen Schuldner in Berlin (West) im Sinne von § 10 des 3. DMBEG angesprochen werden könne.

Dieser Schlußfolgerung der Steuerpflichtigen kann der Senat nicht zustimmen. Die Dego hat ihren Sitz in Berlin (West). Der Umstand, daß ihr Vermögen unter Treuhandverwaltung stand, die erst durch das Liquidationsgesetz vom 2. August 1961 aufgehoben wurde, hinderte nicht daran, daß die Verbindlichkeiten der Dego schon vorher anerkannt und auf DM umgestellt wurden, wie die Bilanz der Steuerpflichtigen zum 31. August 1958 beweist. Er erlaubt es indes auch nicht, die Dego ungeachtet ihres Sitzes in Berlin (West) anders als einen Schuldner in Berlin (West) anzusehen oder ihre Verbindlichkeiten anders denn als Forderungen gegen einen Schuldner in Berlin (West) einzuordnen und damit entweder die Dego als Schuldnerin oder ihre Verbindlichkeiten als solche aus der Regelung des § 10 des 3. DMBEG zu entlassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514572

BFHE 1970, 301

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