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BFH Urteil vom 28.08.1986 - V R 18/77 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort für die Lieferung einer Sachgesamtheit

 

Leitsatz (NV)

Lieferungsort für die Lieferung einer Sachgesamtheit ist der Ort, an dem der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht über die zu einer Sachgesamtheit vereinigten Gegenstände verschafft.

 

Normenkette

UStDB 1951 §§ 4, 5 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Zutreffend hat das FA die Lieferungen von . . . Kaffeeverleseanlagen als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze beurteilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 UStG 1951 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 UStDB 1951).

Das FG ist nach einer Beweisaufnahme aufgrund der Würdigung einer Vielzahl von Tatumständen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nicht einzelne Kaffeeverlesemaschinen und Motoren durch Versenden aus dem Ausland geliefert hat. Vielmehr hat sie nach den Feststellungen des FG nur einen Gegenstand, nämlich eine Kaffeeverleseanlage, als Sachgesamtheit aus zusammengefügten erworbenen Gegenständen im Betrieb des Abnehmers im Inland geliefert. Das FG hat dazu ausgeführt: Die von der Klägerin gelieferten Bestandteile der Kaffeeverleseanlage (Verlesemaschine, Gebläse, Kompressor, Stabilisator, Transformator, Motoren) seien zur gemeinsamen Nutzung bestimmt und in ihrer Leistungsfähigkeit aufeinander abgestimmt. Der gemeinsame Zweck ergebe sich aus der Angebotsunterlage, in der der Lieferungsumfang der Anlage beschrieben worden sei, und dem Schriftwechsel der Klägerin mit ihren Abnehmern. Auch technisch sei das Zusammenspiel zwischen den einzelnen Bestandteilen der Anlage so eng, daß diese sich als eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Im Verkehr seien sie als ein anderes Gut angesehen worden als die Summe der einzelnen Sachen. Zu jeder von der Klägerin gelieferten Anlage gehörten eine oder mehrere Verlesemaschinen, ein Gebläse, ein Kompressor, ein Stabilisator, ein Transformator und pro Sortiermaschine zwei Elektromotoren. Die Anlage könne nur funktionieren, wenn alle genannten Bestandteile zusammenwirkten.

An diese Feststellungen und Würdigungen tatsächlicher Art ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Verfahrensrügen oder den Einwand, daß die Schlußfolgerungen des FG gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstießen, hat die Klägerin mit der Revision nicht erhoben.

Den rechtlichen Schlußfolgerungen des FG, daß die Klägerin Sachgesamtheiten im Inland geliefert (§§ 1, 4 UStDB 1951 = § 3 Abs. 6 UStG 1980) und keine Versendungslieferungen (§ 5 Abs. 2 UStDB 1951 = § 3 Abs. 7 UStG 1980) aus dem Ausland ausgeführt hat, stimmt der Senat zu. Eine Sachgesamtheit entsteht durch die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die Summe der einzelnen Gegenstände (BFH-Urteil vom 25. Januar 1968 V 161/64, BFHE 91, 206, BStBl II 1968, 331, m.w.N.). Das Zusammenstellen von verschiedenen Gegenständen zu einer Sachgesamtheit führt zu einem neuen Wirtschaftsgut. Die Sachgesamtheit bildet den einheitlichen Gegenstand der Lieferung. Dieser ist weder identisch mit den einzelnen Gegenständen, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt, noch mit der Summe dieser Gegenstände. Der Annahme einer Sachgesamtheit steht weder die Tatsache entgegen, daß die einzelnen Bestandteile getrennt verwendet werden können, noch daß sie unverändert zu der Sachgesamtheit zusammengestellt worden sind. Auch daß der Abnehmer die Bestandteile der Sachgesamtheit selbst verbindet (z. B. durch Leitungen), ist für die rechtliche Beurteilung der Sachgesamtheit ohne Bedeutung. Die Sachgesamtheit umfaßt in diesen Fällen nur die vom Lieferer beschafften, zueinander passenden Bestandteile, nicht aber auch die vom Abnehmer beschafften Verbindungsstücke (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. August 1966 V 161/63, BFHE 86, 706, BStBl III 1966, 664, betreffend Sachgesamtheit aus Montagedecke bestehend aus Spannbetonbalken und Hohlblocksteinen, die nicht um die noch zuzuschneidenden Verteilungseisen erweitert wird).

Lieferungsort für die Lieferung der Sachgesamtheit ist der Ort, an dem der Lieferer dem Abnehmer die Verfügungsmacht darüber verschafft (§ 4 UStDB 1951 = § 3 Abs. 6 UStG 1980). Im Streitfall hat die Klägerin den Abnehmern die Verfügungsmacht an der jeweiligen Kaffeeverleseanlage erst in deren im Inland gelegenen Geschäftsräumen verschafft. Die Voraussetzungen für ein Versendungsgeschäft (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 UStDB 1951 = § 3 Abs. 7 UStG 1980), bei dem die Lieferung an dem Ort als ausgeführt gilt, an dem der Gegenstand dem Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter übergeben wird, liegen nicht vor. Die gelieferte Kaffeeverleseanlage ist, ohne versendet worden zu sein, erst in den inländischen Geschäftsräumen des jeweiligen Abnehmers entstanden. Die vom Ausland in das Inland verbrachten einzelnen Bestandteile der Kaffeeverleseanlage sind mit dem Gegenstand der Lieferung nicht identisch.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 130

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    BFH V 161/63
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      Leitsatz (amtlich) Zu einer Sachgesamtheit gehören nur Teile, die zueinander passen. Sachen, die erst durch den Abnehmer oder einen von diesem beauftragten Unternehmer passend gemacht werden müssen, scheiden als Teile einer Sachgesamtheit aus. ...

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