Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.08.2010 - III R 47/09 (veröffentlicht am 10.11.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird.

 

Normenkette

AufenthG § 4 Abs. 2, § 34 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 08.06.2009; Aktenzeichen 5 K 1541/07 (Kg))

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.01.2013; Aktenzeichen 2 BvR 2707/10)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die aus der Ukraine stammende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste im Jahr 2004 im Wege des Kindernachzugs in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Ihr war nach der am 25. Mai 2004 erteilten Aufenthaltserlaubnis eine selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung. Seit dem 8. September 2006 war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. vom 30. Juli 2004 --AufenthG-- (BGBl I 2004, 1950); eine selbständige Erwerbstätigkeit war ihr nicht gestattet, eine Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde. Am 7. August 2007 wurde die Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt.

Rz. 2

Mit Bescheid vom 2. März 2007 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für ihren im Oktober 2006 geborenen Sohn ab. Den Einspruch wies sie mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur bestehe, wenn die Aufenthaltserlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit berechtige. Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG, also in Fällen des Familiennachzugs, müsse eine Beschäftigung durch die Ausländerbehörde aber ausdrücklich genehmigt werden.

Rz. 3

Mit der Klage berief sich die Klägerin auf die Materialien im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern. Danach habe der Bundesrat vorgeschlagen, den Kreis der Berechtigten um die Inhaber eines Aufenthaltstitels nach §§ 32 bis 34 AufenthG zu erweitern, weil diese Aufenthaltstitel von jungen Migranten regelmäßig nicht mit einem Erwerbstätigkeitsvermerk versehen würden, ihnen aber --dem Zweck des Gesetzesentwurfs entsprechend-- ein voraussichtlich dauerhafter Aufenthalt nicht abgesprochen werden könne (BTDrucks 16/1368, S. 12).

Rz. 4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2009  5 K 1541/07 (Kg) ab. Es entschied, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG berechtige nur dann zum Bezug von Kindergeld, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt sei. Die der Klägerin im Streitzeitraum Oktober 2006 bis März 2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis habe eine selbständige Tätigkeit aber ausdrücklich nicht und die Aufnahme einer Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Dem Vorschlag des Bundesrates, den Kreis der Berechtigten um die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33, 34 AufenthG zu erweitern, sei der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG ausweislich des Wortlauts der Norm nicht gefolgt.

Rz. 5

Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, aus dem Aufenthaltstitel ergebe sich nicht eindeutig, ob ihr die Erwerbstätigkeit gestattet sei. Die eingeschränkte Erlaubnis --"Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet"-- sei verfassungskonform als Erlaubnis der Erwerbstätigkeit auszulegen. Im Gesetzgebungsverfahren sei der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrates auf Erweiterung der einen Kindergeldanspruch begründenden Aufenthaltstitel nicht gefolgt, weil er mit Verweis auf §§ 8, 9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung i.d.F. vom 22. November 2004 --BeschVerfV-- (BGBl I 2004, 2934) angenommen habe, es seien kaum Konstellationen denkbar, in denen jugendliche Eltern mit einer Bleibeperspektive vom Bezug der Familienleistungen ausgeschlossen würden (BTDrucks 16/1368, S. 14). Dabei habe er jedoch übersehen, dass jugendliche Migranten, die sich noch in einer schulischen Ausbildung befänden oder nach Beendigung der schulischen Ausbildung noch keine Arbeitsstelle oder Berufsausbildung gefunden hätten, nicht von § 8 BeschVerfV erfasst würden. Die Ausgrenzung dieser Personengruppe widerspreche dem in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten besonderen Schutz der Familie und der in Art. 6 Abs. 4 GG normierten besonderen Fürsorge des Staates gegenüber jungen Müttern. Sollte auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht in Betracht kommen, stelle der Ausschluss der Klägerin aus dem Bezug von Kindergeld eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Rz. 6

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 2. März 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2007 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, von Oktober 2006 bis März 2007 Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich zu gewähren.

Rz. 7

Die Familienkasse beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld.

Rz. 9

1. Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 EStG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten und erfasst gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.

Rz. 10

Die Neuregelung ist verfassungsgemäß. Die verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundessozialgerichts an der wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) kommen im steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen, da das Kindergeld, anders als das Erziehungsgeld (s. § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG), als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet wird (Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 1/08, BFHE 229, 262, BFH/NV 2010, 1540, m.w.N.).

Rz. 11

2. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis erhält nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Kindergeld nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, es handelt sich um eine --im Streitfall nicht vorliegende-- Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG.

Rz. 12

3. Die Klägerin war weder im streitigen Zeitraum noch davor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Rz. 13

a) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Rz. 14

b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG, wie sie die Klägerin besaß, berechtigt nicht kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Auch erlaubten ihr weder die am 25. Mai 2004 erteilte Aufenthaltserlaubnis noch diejenige vom 8. September 2006 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Im Gegenteil war eine selbständige Erwerbstätigkeit gerade nicht gestattet, eine Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Rz. 15

c) Unerheblich ist, ob die Klägerin Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hatte, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Für den Bezug von Kindergeld kommt es allein auf den tatsächlichen "Besitz" aufenthaltsrechtlicher Titel an und nicht darauf, ob ein Ausländer einen Anspruch auf einen Titel hat, der zum Bezug von Kindergeld berechtigt (Senatsurteil in BFHE 229, 262, BFH/NV 2010, 1540).

Rz. 16

4. Auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.

Rz. 17

a) Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 III R 86/03, BFHE 210, 137, BStBl II 2005, 756).

Rz. 18

b) § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG enthält keine zu einer Analogie berechtigende ungewollte Regelungslücke hinsichtlich der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch von jungen Migranten, die im Wege des Kindernachzugs in die Bundesrepublik eingereist sind. Der Vorschlag des Bundesrates, bei Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 32, 33, 34 AufenthG (Fälle des Kindernachzugs oder der Geburt im Bundesgebiet) den Anspruch auf Kindergeld nicht an die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit zu knüpfen (BTDrucks 16/1368, S. 12), ist nicht Gesetz geworden. Ausländer, die nicht über eine in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG aufgeführte Aufenthaltserlaubnis verfügen, sollen nur dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Rz. 19

Eine Gesetzeslücke ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Vorschlag des Bundesrates unter Hinweis auf §§ 8, 9 BeschVerfV ausgeführt wurde, es seien kaum Konstellationen denkbar, bei denen Kinder mit Aufenthaltserlaubnissen i.S. der §§ 32 bis 34 AufenthG vom Bezug von Familienleistungen ausgeschlossen würden (vgl. BTDrucks 16/1368, S. 14), dabei aber --wie die Klägerin meint-- übersehen worden sei, dass jugendliche Migranten, die sich noch in einer schulischen Ausbildung befänden oder nach Beendigung der schulischen Ausbildung noch keine Arbeitsstelle oder Berufsausbildung gefunden hätten, nicht von § 8 BeschVerfV erfasst würden.

Rz. 20

§ 8 BeschVerfV bestimmt nur, dass bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, unter --hier offensichtlich nicht vorliegenden-- Voraussetzungen die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (keine nachteiligen Wirkungen auf den Arbeitsmarkt, keine bevorrechtigten Arbeitnehmer) erteilt werden kann. Auch wenn die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 8 BeschVerfV erfüllt, ist die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung daher nicht ausgeschlossen. Die Klägerin hat eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach den Feststellungen des FG auch gar nicht beantragt.

Rz. 21

5. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2522293

BFH/NV 2010, 2342

BFH/PR 2011, 89

BStBl II 2011, 589

BFHE 2011, 563

BFHE 230, 563

DStRE 2010, 1506

HFR 2011, 30

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Aufenthaltsgesetz/EWG [bis ... / § 4 Niedergelassene selbständige Erwerbstätige
    Aufenthaltsgesetz/EWG [bis ... / § 4 Niedergelassene selbständige Erwerbstätige

      (1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie zur Ausübung der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren