Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.04.1978 - VII R 7/78

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein Richter hat auch dann im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren i. S. des § 51 Abs. 2 FGO mitgewirkt, wenn er nur beratend tätig geworden ist.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Nr. 2

 

Tatbestand

Durch Verfügung vom 2. Februar 1972 pfändete der Rechtsvorgänger des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Forderungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die X-KG aus Erbbauzinsen wegen eines bestandskräftig festgesetzten Steuerschuldbetrags von 30 787,47 DM. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1972 schränkte das FA die Pfändung derart ein, daß die Drittschuldnerin monatlich nur 206 DM zu überweisen brauchte. Durch Verfügung vom 8. Februar 1973 hob das FA diese Einschränkung der Pfändungsverfügung wieder auf, so daß die Drittschuldnerin den vollen Erbbauzins von monatlich 303,40 DM an das FA zu überweisen hatte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Pfändungsverfügung vom 2. Februar 1972 in Form der rückwirkenden Berichtigung vom 4. Oktober 1972 und die Änderungsverfügung vom 8. Februar 1973 sowie die Vorentscheidung ersatzlos aufzuheben.

Zur Begründung führte der Kläger unter anderem aus:

Der im Urteil an zweiter Stelle genannte Berufsrichter A sei zur Zeit des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens Leiter der Vollstreckungsstelle der Behörde des Rechtsvorgängers des FA gewesen. Daneben habe er das Amt des Sachgebietsleiters der Stundungs- und Erlaßstelle ausgeübt. Als Leiter der Vollstreckungsstelle sei er für die Einleitung der Pfändungsmaßnahmen, die sich von Februar 1972 bis Juni 1973 erstreckt hätten, verantwortlich gewesen. Daraus ergebe sich, daß der Richter mit der Sache im vorangegangenen Verwaltungsverfahren in koordinierten Aufgabenbereichen amtlich befaßt gewesen sei und daran mitgewirkt habe. Folglich sei er kraft Gesetzes an der Ausübung des Richteramtes in der mündlichen Verhandlung am 28. September 1977, in der über die Klage entschieden worden sei, ausgeschlossen gewesen. Das Urteil verstoße dadurch gegen § 51 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und verletze nach § 119 Nr. 2 FGO Bundesrecht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wert des Streitgegenstandes die Streitwertgrenze des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) übersteigt. Denn die Revision ist ohne weiteres zulässig, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, daß bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

Von der Ausübung des Amtes als Richter ist ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat (§ 51 Abs. 2 FGO). Der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff "vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der mit § 51 Abs. 2 FGO übereinstimmenden Vorschrift des § 54 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) weit auszulegen (Urteil vom 8. Februar 1977 V C 071.75, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 54 VwGO Nr. 22, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Juli 1975 VII B 25/75, BFHE 116, 453, BStBl II 1975, 856). Dafür spricht der Sinn der Regelung, die das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Gerichte schützen will. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, daß ein Richter den Rechtsstreit mitentscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt werden könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen, weil er vor der Übernahme des Richteramtes als Verwaltungsbeamter an der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Jede Mitwirkung auch nur beratender Art wird durch die genannte Vorschrift erfaßt (vgl. BVerwG-Urteile vom 29. Januar 1965 VII C 84.62, Verwaltungs-Rechtsprechung 17, 637, und vom 15. November 1961 VI A 1.60, Buchholz, a. a. O., § 54 VwGO Nr. 1).

Der Richter A, der in der Vorinstanz mitgewirkt hat, war in der genannten Weise am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt. Wie sich aus den Vollstrekkungsakten des FA und dessen Revisionserwiderung ergibt, ist die hier streitige Pfändung des Erbbauzinses des Klägers auf Anraten dieses Richters und damaligen Verwaltungsbeamten beim FA erfolgt. Der Richter war daher kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Vorentscheidung ausgeschlossen. Daß er dennoch daran mitgewirkt hat, ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sache - ohne Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Vorentscheidung (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 119 Anm. 1 E) - an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72762

BStBl II 1978, 401

BFHE 1979, 33

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

      (1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren