Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.10.1972 - VIII R 201/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein in ein Kfz. fest eingebautes Autoradio bildet zusammen mit dem Kfz. ein einheitliches Wirtschaftsgut.

2. Die Gesamtkosten für Fahrzeug und Autoradio können nach dem betrieblichen und dem privaten Nutzungsanteil aufgeteilt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Ziff. 1, § 7 Abs. 1, 9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für ein Autoradio in einem überwiegend betrieblich genutzten PKW Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Filmkaufmann und Handelsvertreter; er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Anfang November 1968 ließ er in seinen kurz zuvor erworbenen PKW, der zu 90 v. H. betrieblich genutzt wird, ein Autoradio zum Nettopreis von 567,75 DM zuzüglich 11 v. H. Umsatzsteuer einbauen. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) behandelte die Kosten für Anschaffung und Einbau des Radios als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.

Die Klage, mit der die Zulassung einer Abschreibung von den Anschaffungskosten des Autoradios zusammen mit der Abschreibung von den Anschaffungskosten des PKW begehrt wurde, hatte Erfolg. Das FG führte im wesentlichen aus: Der Steuerpflichtige könne ebenso wie bei dem PKW auch von den Anschaffungskosten des Radios die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG vornehmen, weil das Radio zusammen mit dem zu 90 v. H. betrieblich genutzten PKW zu seinem Betriebsvermögen gehöre und der Abnutzung unterliege. Die im Urteil des BFH IV R 110/67 vom 28. Mai 1968 (BFH 92, 322, BStBl II 1968, 541) zu einem Sachverhalt aus 1962 vertretene Auffassung, nach der ein Autoradio als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln sei, sei durch die Entwicklung der Verhältnisse überholt. Angesichts der durch die zunehmende Motorisierung herbeigeführten Verkehrsverhältnisse im Streitjahr 1968 gehöre ein Autoradio zur verkehrsgerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeugs (Kfz.), weil die über den Rundfunk gegebenen Verkehrshinweise es dem Kraftfahrer ermöglichten, Zeit zu sparen und gefährlichen Verkehrssituationen auszuweichen. Die bei Betriebsfahrten mögliche Benutzung des Radios zu anderen Zwekken, wie z. B. das Hören von Unterhaltungssendungen, sei ein Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung. Handele es sich danach bei dem PKW und dem Radio um ein einheitliches Ganzes, dann bestünden auch keine Bedenken wegen des in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Aufteilungsverbotes von Kosten der Lebensführung und Betriebsausgaben. Soweit das Radio bei Privatfahrten benützt werde, könne eine dem privaten Nutzungsanteil des PKW von 10 v. H. entsprechende Aufteilung der Kosten nach objektiven und nachprüfbaren Maßstäben vorgenommen werden.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG und macht dazu geltend, ein Autoradio bleibe ein selbständiges Wirtschaftsgut und diene im PKW eines Handelsvertreters vornehmlich privaten Zwecken. Eine Trennung der betrieblichen und privaten Nutzung sei nicht möglich.

Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Der Steuerpflichtige beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Der Senat stimmt dem FG zu, daß der Steuerpflichtige die Kosten des Autoradios zum Teil als Betriebsausgaben abziehen kann. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, daß der überwiegend betrieblich genutzte PKW und das Radio zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden. Zwar wurde in dem BFH-Urteil IV R 110/67 vom 28. Mai 1968 (a. a. O.) ausgeführt, ein Autoradio bleibe auch nach seinem Einbau in ein Kfz. ein selbständiges Wirtschaftsgut. Diese Auffassung, die für einen Fall aus dem Jahre 1962 galt, kann aber nicht mehr beibehalten werden, wenn man, wie das nach § 1 Abs. 2 StAnpG geboten ist, die seitdem eingetretene Entwicklung der Verhältnisse berücksichtigt.

Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, daß das Autoradio heutzutage ein wertvolles Hilfsmittel ist, um sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu bewegen. Es ist in den letzten Jahren in immer stärkerem Maße zu einem Gerät geworden, durch dessen Einsatz Fahrten besser geplant und zügiger durchgeführt werden können. Die ständig zunehmende Verkehrsdichte auf den Straßen hat es notwendig gemacht, den Verkehrsablauf von außen zu beeinflussen. Dies geschieht zu einem nicht unerheblichen Teil durch Rundfunksendungen - seit längerem über eigens dafür eingerichtete sog. Autofahrerwellen - mit Informationen über die jeweilige Verkehrssituation und Hinweisen zur Vermeidung von Verkehrsstauungen. Dieser Einsatzmöglichkeit des Radios wurde von der Technik her dadurch Rechnung getragen, daß Rundfunkgeräte für den speziellen Gebrauch in einem Kfz. konstruiert wurden. Nach ihrem jederzeit möglichen Einbau in das Fahrzeug sind sie auf Dauer so fest mit diesem verbunden, daß es gerechtfertigt erscheint, Fahrzeug und Autoradio als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen.

Soweit in dem BFH-Urteil IV R 110/67 vom 28. Mai 1968 noch eine andere Auffassung vertreten wurde, hat der IV. Senat auf Anfrage mitgeteilt, daß er daran nicht mehr festhalte.

Bilden danach Fahrzeug und Autoradio ein einheitliches Wirtschaftsgut, dann können, wie dies im Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 2/70 vom 19. Oktober 1970 (BFH 100, 309, BStBl II 1971, 17) für Kfz.-Kosten ausgeführt wurde, die Gesamtkosten nach dem betrieblichen und dem privaten Nutzungsanteil aufgeteilt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70246

BStBl II 1973, 78

BFHE 1973, 294

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren