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BFH Urteil vom 23.02.1968 - VI R 278/66

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Leitsatz (amtlich)

Läßt ein gelähmter Steuerpflichtiger in sein Einfamilienhaus einen Fahrstuhl einbauen, so kann er die dadurch entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) nach § 33 EStG ansetzen, weil diese Kosten in Form der AfA nach § 7 EStG steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Ob sie sich in dieser Form im Einzelfall steuerlich auch tatsächlich so ausgewirkt haben, ist unerheblich.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, §§ 7, 9 Nr. 6

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige hat im Streitjahr Krankheitskosten von 12 732 DM gehabt, die das FA nach § 33 EStG berücksichtigt hat. Für den Einbau eines Fahrstuhls in seinem Einfamilienhaus hat der Steuerpflichtige weitere 21 884 DM aufgewendet, die er ebenfalls als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt haben will. Während das FA diesem Antrag nicht entsprach, gab das FG der Klage mit seiner in EFG 1967, 232 veröffentlichten Entscheidung statt. Es führte aus, die Kosten für den Einbau des Fahrstuhles gehörten, da der Steuerpflichtige vollständig gelähmt sei, zu den Krankheitskosten. Dem Steuerpflichtigen sei durch den Fahrstuhl auch nicht etwa ein echter Gegenwert zugewachsen, denn der Wert des Einfamilienhauses sei durch den Einbau des Aufzugs, wenn überhaupt, nur unerheblich gestiegen. Jedenfalls verbiete es der Billigkeitscharakter des § 33 EStG, den Gegenwertgedanken zu überspannen. Der Fahrstuhl sei das einzige Mittel gewesen, dem gelähmten Steuerpflichtigen die Bewegung in seinem Haus teilweise zu ermöglichen.

Die Revision des FA rügt Verletzung des § 33 EStG. Das FA bestreitet, daß der Einbau des Fahrstuhls zwangsläufig im Sinn des § 33 EStG gewesen sei. Der Steuerpflichtige lebe in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen und habe sich den Fahrstuhl einbauen lassen, um das Erd- und das Obergeschoß seines Hauses benützen zu können. Er hätte ebensogut sein Schlafzimmer in das Erdgeschoß verlegen können.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten des Aufzugs im Sinn von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG notwendig waren und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen; denn nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG kann eine Steuerermäßigung nicht für Aufwendungen gewährt werden, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören. Die Fahrstuhlkosten waren nachträgliche Baukosten für das Einfamilienhaus; denn der Fahrstuhl ist ein Bestandteil dieses Hauses geworden und ist in den Wert des Hauses eingegangen. Herstellungskosten eines Hauses werden aber steuerlich durch AfA gemäß § 7 EStG berücksichtigt. Die Absetzungen sind Werbungskosten, wie sich aus § 9 Nr. 6 EStG ergibt.

Bei einem selbst bewohnten Einfamilienhaus wird der Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 EStG nach der sogenannten Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 - Einfamilienhaus-VO - (RGBl I 1937, 99, RStBl 1937, 161) erfaßt. Von dem Grundbetrag können nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung lediglich noch Schuldzinsen abgesetzt werden, die mit der Nutzung des Grundstücks in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Alle anderen Werbungskosten einschließlich der AfA nach § 7 EStG sind im Grundbetrag abgegolten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einheitswert des Einfamilienhauses wegen des Einbaus des Fahrstuhls fortgeschrieben worden ist; denn für die Anwendung des § 33 EStG kommt es nicht darauf an, ob und wie der Nutzungswert der Wohnung nach der Einfamilienhaus-VO konkret berechnet worden ist. Entscheidend ist nur, daß die Kosten der Fahrstuhlanlage steuerlich in Form der AfA nach § 7 EStG ihrer Art nach als Werbungskosten behandelt werden müssen.

Das FG hat also zu Unrecht § 33 EStG angewendet. Seine Entscheidung war deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die gegen die Einspruchsentscheidung des FA gerichtete Klage war abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68004

BStBl II 1968, 433

BFHE 1968, 573

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