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BFH Urteil vom 23.01.1980 - I R 33/77

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Leitsatz (amtlich)

Überläßt bei schon bestehender Betriebsaufspaltung in eine Besitzpersonengesellschaft und eine Betriebs-GmbH ein an beiden Gesellschaften beteiligter Gesellschafter seine nach Begründung der Betriebsaufspaltung gemachten Erfindungen unmittelbar der Betriebs-GmbH zur Auswertung, gehören die von der GmbH dem Gesellschafter gezahlten Lizenzgebühren nicht zum Gewerbeertrag der Besitzgesellschaft.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1, § 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Besitz-OHG die Lizenzgebühren, die ihr Gesellschafter von der Betriebs-GmbH erhalten hat, der Gewerbesteuer unterwerfen muß.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine OHG - stellte bis Juli 1949 ... material her und nutzte hierfür Patente ihres Gesellschafters W. 1949 wurde die F. GmbH gegründet. Sie übernahm die Fertigung der bisher von der Klägerin hergestellten Gegenstände. Die Klägerin vermietete Fabrikgrundstück und Maschinen an die GmbH. W ist an der Klägerin (Besitzgesellschaft) mit 66,7 v. H. und an der GmbH (Betriebsgesellschaft) unmittelbar mit 60 v. H. beteiligt. W ist Geschäftsführer beider Gesellschaften. Er erlangte nach der Betriebsaufspaltung (1949) Patente für eigene Erfindungen und Schutzrechte, die er der Betriebsgesellschaft und auch anderen Unternehmen gegen Entgelt (Lizenzgebühren) zur Nutzung überließ.

Aufgrund einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, die fast ausschließlich in der GmbH (Betriebsgesellschaft) ausgewerteten Patente und Schutzrechte des W seien notwendiges Betriebsvermögen der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Besitzgesellschaft; die von der GmbH gezahlten Lizenzgebühren gehörten deshalb zum gewerbesteuerpflichtigen Ertrag der Klägerin. In den nach § 225 der Reichsabgabenordnung (AO) endgültigen Gewerbesteuermeßbescheiden 1968 bis 1971 rechnete das FA die Lizenzgebühren, die W als freier Erfinder von der GmbH (Betriebsgesellschaft) und weiterhin von fremden Unternehmen erhalten hatte, dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzu. Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie sich gegen die Einbeziehung der Lizenzgebühren in ihren Gewerbeertrag wandte, hatte nur hinsichtlich der von den fremden Unternehmen an W gezahlten Lizenzgebühren Erfolg.

In ihrer Klage begehrte die Klägerin, die von der GmbH an W gezahlten Lizenzgebühren nicht in ihren Gewerbeertrag einzubeziehen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich das FA mit der Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das FA führt aus, die Klägerin sei wegen ihrer Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit, die auf einer Betriebsaufspaltung beruhe, gewerbesteuerpflichtig. Eine wesentliche Grundlage des Betriebs der aus der Betriebsaufspaltung hervorgegangenen GmbH seien die von W dieser Gesellschaft überlassenen Patente. Die Vergütungen, die für die Überlassung der Patente von der GmbH gezahlt worden seien, gehörten zum Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit zum Gewerbeertrag der Klägerin. Dem Umstand, daß die geschützten Erfindungen erst nach der Betriebsaufspaltung gemacht worden seien, komme keine Bedeutung zu. In der Entscheidung vom 9. Juli 1970 IV R 16/69 (BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722) habe der Bundesfinanzhof (BFH) Vergütungen für die einer Betriebs-GmbH überlassenen Erfindungen zum Gewinn des Besitzunternehmens selbst dann gerechnet, wenn mit der Ausnutzung dieser Erfindungen erst viele Jahre später begonnen worden sei. Fehl gehe das FG auch in der Auffassung, der eigenständige Charakter einer Erfindertätigkeit lasse keine Beteiligung des Erfinders über eine Kapitalgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr entstehen. Die Klägerin habe durch die von der Betriebs-GmbH gezahlten Lizenzgebühren für die Auswertung überlassener Erfindungen eines Gesellschafters Einkünfte erzielt, die gleichzeitig Gewerbeertrag i. S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die streitigen Lizenzgebühren nicht zum Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) der Klägerin gerechnet.

Im Streitfall bedarf es keiner ausführlichen Erörterung, daß die Klägerin mit ihren Einkünften aus der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GewStG unterliegt. Eine Besitzgesellschaft, deren Tätigkeit in der Hauptsache darin besteht, ihr Vermögen an eine Betriebs-GmbH zu vermieten oder zu verpachten, übt keine bloße Vermögensverwaltung i. S. des § 9 der Gewerbesteuer-Durchführungsordnung (GewStDV) aus, sondern betreibt eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 2 GewStG i. V. m. § 1 GewStDV, wenn aufgrund besonderer sachlicher und personeller Umstände und Vereinbarungen eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verpachtungsunternehmen und dem Betriebsunternehmen hergestellt wird, daß die Besitzgesellschaft durch ihre Verpachtungstätigkeit über die Betriebs-GmbH am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Es bestehen dann zwei Gewerbebetriebe nebeneinander. Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung in Fällen gerade wie dem vorliegenden entwickelt, in dem ein als Personengesellschaft betriebenes Unternehmen in eine Betriebs-GmbH und eine Besitzgesellschaft aufgeteilt worden ist (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781, mit weiterem Rechtsprechungsnachweis).

Bei dem Besitzunternehmen unterliegen nicht nur die aus der Betriebsverpachtung an die Betriebsgesellschaft bezogenen Miet- und Pachtzinsen der Gewerbesteuer, sondern alle weiteren von der Betriebsgesellschaft erhaltenen Vergütungen für sonstige Leistungen. Voraussetzung ist, daß diese Leistungen ihre Grundlage in dem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen innerhalb des Besitz- und Betriebsunternehmens haben, sie also spezifisch auf der Betriebsaufspaltung beruhen. So sind z. B. in dem BFH-Urteil vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70 (BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613) Zinsen für Darlehen, die das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft gewährt hatte, desgleichen von der Betriebsgesellschaft an die Besitzgesellschaft gezahlte Provisionen für Wechselbürgschaften, als Gewerbeertrag des Besitzunternehmens angesehen worden. Als nicht auf der Betriebsaufspaltung beruhende spezifische Leistung ist nach der vom FA erwähnten Entscheidung in BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722 das Gehalt angesehen worden, das der oder einer der Inhaber des Besitzunternehmens als Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebs-GmbH bezieht; dieses Gehalt gehört nicht zum Gewerbeertrag des Besitzunternehmens.

Im Streitfall liegt die Besonderheit vor, daß nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) der Gesellschafter W seine Patente und gewerblichen Schutzrechte nicht über die Klägerin (Besitzgesellschaft) verwertet, sondern unmittelbar der GmbH (Betriebsgesellschaft) zur Auswertung überlassen hat. Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Auswertung dieser Patente und Schutzrechte haben damit nur zwischen W und der GmbH und nicht mit der Klägerin bestanden. W hat damit diese Wirtschaftsgüter nicht in die Klägerin (Besitzgesellschaft) eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen. Sie waren nicht dazu bestimmt, dem nach der Betriebsaufspaltung von der Klägerin verfolgten Zweck zu dienen oder ihrem Betriebsvermögen aufs engste verbunden zu werden. Folglich sind sie auch nicht dem Sonderbetriebsvermögen des W im Rahmen der Betätigung der Klägerin zuzurechnen (hinsichtlich des umgekehrten Falles, daß bei einer Betriebsaufspaltung das zum Sonderbetriebsvermögen einiger Gesellschafter gehörende Grundstück nicht weiter an die Besitzgesellschaft vermietet bleibt, sondern jetzt unmittelbar an die Betriebsgesellschaft vermietet wird, vgl. BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781). Mit der Nutzungsüberlassung der Patente und Schutzrechte an die GmbH hat W weder wirtschaftlich einen Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks der Klägerin geleistet noch war die Überlassung dieser Wirtschaftsgüter an die GmbH dazu bestimmt, seiner Beteiligung an der Klägerin zu dienen. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung hätten eingesetzt werden sollen (BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 149/74, BFHE 120, 208, BStBl II 1977, 69). Nur mittelbare Auswirkungen etwa in der Hinsicht, daß die Erträgnisse der Besitzgesellschaft weiterhin stabil bleiben oder die Besitzgesellschaft an einer günstigen Entwicklung der Betriebsgesellschaft partizipieren kann, genügen nicht. An dem Merkmal der Unmittelbarkeit fehlt es im Streitfall. W hat vielmehr im eigenen wirtschaftlichen Interesse die Patente und Schutzrechte der GmbH zur Auswertung überlassen. Insoweit kann eine eigene gewerbliche Tätigkeit des W vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545). Über die Qualifizierung dieser Einkünfte des W ist aber im anhängigen Verfahren, das die Besitzgesellschaft (Klägerin) betrifft, nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73492

BStBl II 1980, 356

BFHE 1980, 173

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