Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 23.01.1976 - VI R 62/74

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Mieters für den Einbau eines Schalldämmfensters in seine gemietete Wohnung zur Abschirmung des Straßenlärms an einer verkehrsreichen Kreuzung sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1972 2 368 DM für den Einbau eines Schalldämmfensters in der von ihm und seiner Ehefrau gemieteten Wohnung als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte den Antrag ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das FG gab der Klage statt. Es führt aus, die Aufwendungen für den Einbau des Lärmschutzfensters seien in voller Höhe eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG. Die Aufwendungen seien dem Kläger zwangsläufig entstanden, da, wie gerichtsbekannt, sämtliche Räume seiner Wohnung am Tage und in der Nacht in außergewöhnlich starkem Maß durch den Lärm des Straßenverkehrs an einer verkehrsreichen Kreuzung beeinträchtigt würden. Nach medizinischer Erkenntnis führe eine dauernde Lärmbelästigung, insbesondere zur Nachtzeit, auf die Dauer zu Gesundheitsschäden. Der Einbau eines Schalldämmfensters sei das einzige Mittel gewesen, um sich vor dem Straßenlärm zu schützen. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, die Wohnung zu wechseln. Seine Aufwendungen seien größer gewesen als die der überwiegenden Mehrheit der in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen. Der Kläger sei insoweit mit Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes zu vergleichen, die nicht an verkehrsreichen Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen oder besonders belebten Kreuzungen wohnten. Der Kläger habe mit der Anschaffung des Lärmschutzfensters keinen Gegenwert erlangt. Das Fenster sei mit seinem Einbau nach §§ 946, 93 ff., BGB in das Eigentum des Hauseigentümers gelangt. Der Kläger habe lediglich den Vorteil erhalten, daß das Zimmer, in dem das Fenster eingebaut worden sei, vom Straßenlärm weitgehend abgeschirmt worden sei. Es sei fast unmöglich, den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung des Fensters mit hinreichender Sicherheit zu schätzen. Da der Gebrauchsvorteil ebenso schwer zu schätzen sei, müsse er als ein bloßer immaterieller Vorteil angesehen werden. Ein solcher Vorteil rechtfertige es nicht, die Steuervergünstigung des § 33 EStG, die Billigkeitscharakter habe, zu versagen.

Das FA rügt die Verletzung des § 33 EStG und des § 76 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat läßt es dahingestellt, ob die Aufwendungen des Klägers zum Einbau des Schalldämmfensters von 2 368 DM als zwangsläufig und außergewöhnlich anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 15. Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335; vom 23. Februar 1968 VI R 97/67, BFHE 92, 199, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des BFH) können Aufwendungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen wie auch immer gearteten Gegenwert erhält. Der Senat hat Ausnahmen von diesem Grundsatz nur zugelassen, wenn es sich um Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung handelt, die auf Grund von Ereignissen verlorengegangen sind, die man unter dem Begriff der "höheren Gewalt" im engeren Sinn bringen kann.

Es kann offenbleiben, ob das Schalldämmfenster im Streitfall mit seinem Einbau nach §§ 946, 93 ff. BGB in das Eigentum des Hauseigentümers übergegangen ist oder ob der Kläger nach § 95 BGB das Eigentum an dem Fenster trotz des Einbaues behalten hat. Der Kläger hat jedenfalls durch den Einbau des Schalldämmfensters den Vorteil eines geräuschfreien Wohnens erlangt. Dieser Vorteil ist ebenso real, als wenn ein Mieter sich auf eigene Kosten eine Heizung in seine gemietete Wohnung einbauen läßt, weil die Wohnung bisher nicht genügend beheizbar war. Das Vorhandensein eines realen Gegenwerts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Zeit der voraussichtlichen Nutzung des Schalldämmfensters ungewiß ist; denn dies hängt von der tatsächlichen Dauer des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages ab.

Es ist letztlich Sache des Gesetzgebers, Verordnungsgebers oder der allgemeinen Verwaltung, Maßnahmen zu ergreifen oder Aufwendungen der Bürger finanziell zu unterstützen, um die Bewohner von Großstädten vor nicht zumutbarem Straßenlärm zu schützen. In Berlin hat der Senator für Gesundheitswesen am 29. Juli 1963 Verwaltungsvorschriften zur Lärmbekämpfung (Amtsblatt für Berlin 1963 S. 1213) erlassen. Danach haben die Behörden einzugreifen, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt, d. h. wenn das Maß des vermeidbaren Lärms die geistigen oder körperlichen Kräfte des Betroffenen so beeinträchtigt, daß eine Schwächung seiner Widerstandskraft und seiner Arbeitsfähigkeit eintritt oder zu befürchten ist. Es ist nicht Sache der Finanzbehörden und der Steuergerichte, im Rahmen des § 33 EStG nach Billigkeitsgrundsätzen Steuerermäßigungen zu gewähren, wenn die zuständigen Verwaltungsbehörden der Ansicht sind, die Lärmbelästigung sei nicht so groß, daß sie nach den Verwaltungsvorschriften zur Lärmbekämpfung verpflichtet seien. Halten Bürger einer Großstadt die Lärmbelästigung für nicht zumutbar, so bleibt es ihnen unbenommen, sich an die zuständigen Verwaltungsbehörden oder an ihre Hauseigentümer zu wenden oder in eine andere Wohnung umzuziehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71742

BStBl II 1976, 194

BFHE 1976, 24

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen
    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen

      (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren