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BFH Urteil vom 23.01.1959 - VI 140/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begünstigungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 WoPG ist auf Bauvereine auch dann nicht anzuwenden, wenn diese gemeinnützig sind.

 

Normenkette

WoPG § 2 Abs. 1 Ziff. 2

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Mitglied eines gemeinnützigen Bauvereins. Durch Satzungsänderung ist der Geschäftsanteil von 400 DM auf 500 DM heraufgesetzt worden. Der Bf. ist der Auffassung, daß der von ihm im Jahre 1956 gezahlte Aufstockungsbetrag von 100 DM eine prämienbegünstigte Aufwendung sei.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Bf. auf Prämiengewährung ab, weil nur Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, nicht aber auch Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bauvereinen begünstigt seien. Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 I S. 709) sind Aufwendungen für den "ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften" prämienbegünstigt. In § 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) vom 8. September 1955 (BStBl 1955 I S. 454) ist der Kreis der in Betracht kommenden Genossenschaften umgrenzt, auch hier ist - dem § 2 Abs. 1 Ziff. 2 WoPG entsprechend - nur von Genossenschaften die Rede. Bauvereine sind keine Genossenschaften, welch letztere zwar unter den allgemeinen Begriff "Personenvereinigungen" fallen, aber einer Sonderregelung unterliegen (vgl. §§ 21 ff. BGB im Gegensatz zu §§ 1 ff. des Genossenschaftsgesetzes - GenG -). Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Prämienbegünstigung für den Ersterwerb des Anteils an einem Bauverein versagt haben.

Wenn der Bf. darauf hinweist, daß der gemeinnützige Bauverein ebenso wie die Genossenschaft einer ständigen überwachung unterliege, so vermag das eine Gleichstellung des Ersterwerbs eines Anteils an einem gemeinnützigen Bauverein mit dem Ersterwerb eines Anteils an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft nicht zu rechtfertigen. Alle Genossenschaften unterliegen der überwachung (vgl. § 53 GenG). Daß der gemeinnützige Bauverein ebenfalls der überwachung unterliegt, ist mit seiner Anerkennung als gemeinnützig verbunden (vgl. § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG -). Die Anerkennung eines Bauvereins als gemeinnützig hat für die Frage prämienbegünstigter Aufwendungen die Folge, daß der Verein als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen begünstigte Sparverträge und gewisse diesen gleichgestellte Verträge abschließen kann (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 WoPG in Verbindung mit §§ 4 und 14 WoPDV). Gerade die besondere Herausstellung der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen zeigt, daß der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen diesen und den Bau- und Wohnungsgenossenschaften unterschieden hat. Unter diesen Umständen ist auch eine ergänzende Auslegung der Begünstigungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 WoPG durch eine ihrem klaren Wortlaut widersprechende Einbeziehung auch anderer Personenvereinigungen als der Bau- und Wohnungsgenossenschaften nicht möglich.

Im Hinblick darauf, daß zwischen Bau- und Wohnungsgenossenschaften und gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, insbesondere auch gemeinnütziger Bauvereine, trotz mancherlei Gemeinsamkeiten Unterschiede bestehen, ist die unterschiedliche Behandlung bei der Frage prämienbegünstigter Aufwendungen auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls kann von einer willkürlichen (sachwidrigen) Unterscheidung keine Rede sein; ob eine Gleichstellung zweckmäßiger gewesen wäre, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung nicht der Nachprüfung durch das Gericht (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs I 42/58 U vom 13. Mai 1958, BStBl 1958 III S. 315 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 409286

BStBl III 1959, 145

BFHE 1959, 377

BFHE 68, 377

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