Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.09.1993 - IX R 32/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Von einem Mieter geleistete Abstandszahlung für die vorzeitige Entlassung aus einem Mietverhältnis als Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG

 

Leitsatz (NV)

1. Einnahmen sind i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG entgangen, wenn die Rechtsgrundlage für die Einnahmen, mit denen der Steuerpflichtige rechnen konnte, durch ein Schadensereignis entfallen ist. Eine Entschädigung ist an die Stelle der entgehenden Einnahmen aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage getreten, wenn dadurch Rechte und Pflichten begründet worden sind, die sich aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht ergeben hatten.

2. Die entscheidende Ursache für das Entgehen von Einnahmen darf nicht vom Steuerpflichtigen selbst ausgegangen sein. Der Ausfall der Einnahmen muß entweder von dritter Seite veranlaßt oder vom Steuerpflichtigen unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck mit herbeigeführt worden sein.

3. Bei dem den Einnahmenausfall verursachenden Ereignis muß es sich um einen außergewöhnlichen Vorgang handeln, der über den Rahmen einzelner, für die jeweilige Einkunftsart typische Geschäfte hinausgeht. Ein solcher außergewöhnlicher Vorgang ist bei einer Vermietungstätigkeit nicht nur dann zu bejahen, wenn das Vermietungsobjekt durch eine Einwirkung von außen zerstört oder beschädigt wird, sondern auch dann, wenn eine schwerwiegende Vertragsstörung die Parteien des Mietverhältnisses zu dessen vorzeitiger Beendigung zwingt und die Vertragsstörung nicht nur eines von vielen Mietverhältnissen des Steuerpflichtigen betrifft.

4. Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehört zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen ist und infolge der dadurch eintretenden Zusammenballung von Einkünften zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen. Sie unterhielten mit einer Mieterin einen für die Zeit vom 1. Juni 1978 bis zum 30. Juni 1988 abgeschlossenen Mietvertrag über Verkaufsräume zuzüglich Nebenräume im Keller. Die Mieterin kündigte am 28. Februar des Streitjahres 1983 das Mietverhältnis vorzeitig zum 1. Juni 1983 mit der Begründung, die Kläger hätten ihr bei Abschluß des Mietvertrages verschwiegen, daß die Nebenräume im Keller infolge von Überschwemmungen nur bedingt nutzbar seien. In der Folgezeit verlangte die Mieterin von den Klägern auch Schadensersatz, den sie mit dem geschuldeten Mietzins verrechnen werde. Am 3. August 1983 einigten sich die Vertragsparteien darauf, daß der Mietzins für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 1983 ermäßigt, sodann das Mietverhältnis vorzeitig zum 31. Oktober 1983 aufgelöst wird und die Mieterin an die Kläger eine Abstandssumme von 80000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zahlt. Die Abstandssumme wurde nach dem Mietausfall bemessen, den die Kläger dadurch erlitten, daß sie die Mieträume für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit des Vertrages nur zu einem wesentlich niedrigeren Mietzins vermieten konnten.

Die Kläger begehrten in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr vergeblich, die Abstandszahlung als Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Einkünften zuzuordnen, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG unterliegen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte dies ab, weil die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages keinen außergewöhnlichen Vorgang im Rahmen der Vermietungstätigkeit darstelle.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger ihr Begehren weiterverfolgten, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 361 veröffentlichten Urteil statt. Es beurteilte die strittige Abstandssumme als Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, weil die Mieterin den Klägern damit Schadensersatz für den Verlust ihrer Rechte aus dem Mietverhältnis geleistet habe. Es komme nicht darauf an, ob die Kläger sich mit einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses unter rechtlichem oder wirtschaftlichem Druck einverstanden erklärt hätten.

Das FA rügt mit seiner Revision Verletzung von § 24 Nr. 1 Buchst. a und § 34 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Das FG hat die strittige Abstandszahlung, die die Kläger für die vorzeitige Beendigung ihres Mietvertrages erhielten, im Ergebnis zutreffend als Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG beurteilt, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG unterliegt.

1. Gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften i.S. von § 2 Abs. 1 EStG u.a. Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Der Begriff der Entschädigung ist im Gesetz nicht definiert. Er setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

a) Aus dem gesetzlichen Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen entgangenen oder entgehenden Einnahmen und der Entschädigung folgt, daß durch das Schadensereignis die Rechtsgrundlage für Einnahmen entfallen sein muß, mit denen der Steuerpflichtige rechnen konnte. Der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch muß auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH-Urteil in BFHE 165, 75; Urteil vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165).

Für die Annahme einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage reicht es nicht aus, daß die bisherige vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFHE 165, 75) oder daß die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 498; Urteil in BFH/NV 1992, 455). Dies gilt im Falle einer Vertragsstörung auch für die Leistung des Erfüllungsinteresses wie etwa für den entgangenen Gewinn i.S. von § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455).

Bei der somit notwendigen Abgrenzung des Erfüllungsanspruchs von dem an seine Stelle tretenden Ersatzanspruch ist davon auszugehen, daß Einnahmen nur dann aus einem Ersatzanspruch, aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage zufließen, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist. Hierfür reicht es nicht aus, daß die Vertragsparteien ihre bisherige vertragliche Vereinbarung durch eine andere ersetzen; es muß hinzukommen, daß damit Rechte und Pflichten begründet werden sollen, die sich aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht ergeben haben.

b) Aus dem Tatbestandserfordernis des Entgehens von Einnahmen in § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG hat die Rechtsprechung gefolgert, daß die entscheidende Ursache hierfür nicht vom Steuerpflichtigen ausgegangen sein darf. Der Ausfall der Einnahmen muß von dritter Seite veranlaßt worden sein. Hat der Steuerpflichtige selbst an der Herbeiführung des Einnahmeausfalls durch eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt, so muß er insoweit unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt haben (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; in BFH/NV 1992, 455; vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).

Schließlich muß es bei dem den Einnahmeausfall i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG verursachenden Ereignis nach dem grundlegenden BFH-Urteil in BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9 sich um einen außergewöhnlichen Vorgang handeln, der über den Rahmen einzelner, für die jeweilige Einkunftsart typischer Geschäfte hinausgeht.

Im gewerblichen Bereich hat die Rechtsprechung einen solchen außergewöhnlichen Vorgang, der über den Rahmen einzelner Geschäfte hinausgeht, nur dann angenommen, wenn ein Unternehmer von einem Außenstehenden an der Verwirklichung seines Gewinnstrebens dergestalt gehindert wird, daß seinem Geschäftsbetrieb zumindest teilweise die Ertragsgrundlage - d.h. die Grundlage zum Abschluß einer Vielzahl von Geschäften - entzogen worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 455). Der erkennende Senat hält eine solche Abgrenzung außergewöhnlicher Vorgänge von laufenden Geschäftsvorfällen nicht für übertragbar auf den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietungstätigkeit unterscheidet sich ihrer Natur nach von einer gewerblichen. Sie ist im allgemeinen auf eine langfristige Nutzungsüberlassung angelegt. Es wäre eine unangemessene Einschränkung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, hier einen außergewöhnlichen Vorgang nur dann anzunehmen, wenn das Vermietungsobjekt durch Einwirkung von außen zerstört oder beschädigt wird, mit der Folge, daß dem Vermieter die Grundlage für seine Vermietungstätigkeit ganz oder teilweise entzogen wird. Der erkennende Senat erblickt einen außergewöhnlichen Vorgang auch in einer Vertragsstörung, die so schwerwiegend ist, daß sie die Parteien zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses als äußerste Maßnahme zwingt. Zur Bejahung eines außergewöhnlichen Vorgangs muß allerdings außerdem noch hinzukommen, daß die Vertragsstörung nicht nur eines von vielen Mietverhältnissen betrifft, die der Steuerpflichtige daneben noch unterhält, so daß die Vertragsstörung auch gemessen an der Zahl der Mietverhältnisse nicht als laufender Geschäftsvorfall erscheint.

2. Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehört zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen ist und infolge der dadurch eintretenden Zusammenballung von Einkünften zu einer erhöhten steuerlichen Belastung führt. Denn der Zweck der vorstehenden Vorschrift ist es, Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben. Deswegen zählt eine Entschädigung grundsätzlich nur dann zu den außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, zusammengeballt in einem Betrag gezahlt wird (BFH-Urteile vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23; vom 21. Januar 1993 XI R 14/92, BFH/NV 1993, 413).

3. Nach den vorstehenden Grundsätzen stellt die strittige Abstandszahlung eine Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar, die als außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Abstandszahlung, die die Kläger von der Mieterin für die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses empfangen hatten, beruht auf einer neuen Rechtsgrundlage in Gestalt der Vereinbarung vom 3. August 1983. Die Kläger hätten sie aufgrund des ursprünglichen Mietvertrages nicht beanspruchen können. Die Mieterin leistete ihnen die Differenz zwischen dem kapitalisierten Mietzins und den Mietzinszahlungen des Nachmieters, obwohl es als unstreitig feststeht, daß die mitvermieteten Nebenräume infolge von wiederholt aufgetretenen Überschwemmungen nur bedingt nutzbar waren.

Die vom FG getroffenen Feststellungen reichen auch für die Annahme aus, daß die Kläger bei der einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses unter wirtschaftlichem und tatsächlichem Druck handelten. Die entscheidende Ursache für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags ging von der Mieterin aus. Um aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, kündigte sie am 28. Februar 1983 den Mietvertrag vorzeitig zum 1. Juni 1983 und warf den Klägern vor, diese hätten ihr beim Abschluß des Mietvertrages verschwiegen, daß die Nebenräume im Keller infolge von Überschwemmungen nur bedingt nutzbar waren. In der Folgezeit setzte sie die Kläger mit dem Verlangen von Schadensersatz und einer Minderung des Mietzinses unter Druck, bis die Kläger schließlich am 3. August 1983 in eine vorzeitige Vertragsbeendigung zum 31. Oktober 1983 einwilligten. Nur auf diese Weise konnten die Kläger einen langandauernden Rechtsstreit mit ihrer Mieterin und Mietausfälle vermeiden.

Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses muß auch als ein außergewöhnliches Ereignis beurteilt werden. Dem gewöhnlichen Verfahren bei Leistungsstörungen hätte es entsprochen, daß die Kläger sich bemüht hätten, die Durchfeuchtungen abzustellen oder sich mit einer Mietminderung einverstanden erklärt hätten. Neben dem fraglichen Mietverhältnis unterhielten die Kläger nur wenige andere in demselben Haus.

Schließlich stellt die Abstandszahlung auch außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG dar. Denn sie wurde in einem Betrag für entgehende Einnahmen gezahlt, die sich bei normalem Ablauf des Verhältnisses auf die fünfjährige Restlaufzeit des Mietvertrages verteilt hätten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64530

BFH/NV 1994, 308

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Einkommensteuergesetz / § 24 [Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1]
    Einkommensteuergesetz / § 24 [Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1]

    Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch   1. Entschädigungen, die gewährt worden sind   a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder   b) für die Aufgabe oder ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren