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BFH Urteil vom 18.01.1967 - I 77/64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abschreibung des für einen erworbenen Geschäftswert gezahlten (aktivierten) Betrages ist nur möglich, wenn sich die Zahlung bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Zahlung erfolgte, als eine Fehlmaßnahme erweist oder späterhin Umstände dargetan werden, die ein Absinken des Geschäftswerts unter den seinerzeit aufgewendeten Betrag erkennen lassen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Abschreibung eines abgeleiteten (derivativen) Geschäftswert.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger - Stpfl. -) hatte im November 1956 eine in gemieteten Räumen betriebene Gaststätte erworben. Der Kaufpreis von 33 000 DM entfiel mit 8000 DM auf das übernommene Inventar, mit 25 000 DM auf den Geschäftswert. In seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1960 schrieb der Stpfl. den Geschäftswert auf 0 DM ab. Das Unternehmen habe nicht die bei seiner übernahme zu erwartenden Erträge erbracht. Der bisherige Kundenstamm habe deshalb gewechselt werden, die Gaststätte unter Einsatz erheblicher Mittel von Grund auf neu gestaltet werden müssen. Als dann unter dem Eindruck der Chruschtschow-Krise im Herbst 1958 der Eigentümer des Hauses das Grundstück zum Verkauf gestellt habe, sei er (der Stpfl.), nachdem er für sein Lokal keinen Käufer gefunden habe, der ihm den Wert der Gaststätte habe bezahlen können, gezwungen gewesen, das Grundstück selbst zu erwerben, um seine Investitionen nicht zu gefährden, und den im Hinblick auf seinen eigenen gutgehenden Gewerbebetrieb verlangten hohen Kaufpreis zu akzeptieren. Auf diese Weise habe er den Geschäftswert praktisch zweimal bezahlt.

Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte der Auffassung des Stpfl. nicht und ließ die Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb sowie des Gewerbeertrags für das Streitjahr 1960 um die streitigen 25 000 DM nicht zu. Einspruch und Berufung bleiben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründet seine nach mündlicher Verhandlung getroffene Entscheidung wie folgt:

Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG sei der Geschäftswert mit den vom Stpfl. aufgewendeten Anschaffungskosten oder mit dem unter ihnen liegenden niedrigeren Teilwert anzusetzen. Es seien jedoch keine Gründe dargetan worden, die ein Absinken des Geschäftswerts der Gaststätte unter den Betrag von 25 000 DM erkennen ließen. Umsätze und Gewinne seien laufend gestiegen. Wenn dies auch eine Folge der vom Stpfl. getroffenen Maßnahmen sei, so könne man gleichwohl nicht von einem Schwinden des alten (abgeleiteten, derivativen) Geschäftswerts und dem gleichzeitigen Entstehen eines neuen (ursprünglichen, originären) Geschäftswerts sprechen. Der einmal bei Verkauf des Unternehmens aufgedeckte Geschäftswert müsse in den Bilanzen solange fortgeführt werden, bis ein Geschäftswert nicht mehr vorhanden sei. Auch der Erwerb des Grundstücks, auf dem die Gaststätte betrieben werde, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Er biete vielmehr einem gedachten Erwerber des Unternehmens bei gleichzeitigem Erwerb des Grundstücks mehr Sicherheit und Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Betriebsräume, als der Stpfl. sie vor dem Erwerb des Grundstücks besessen und zu bieten gehabt hätte. Die Bemessung des Kaufpreises spreche, soweit sie im Hinblick auf das Unternehmen des Stpfl. erfolgt sei, eher für als gegen das Vorliegen eines entsprechend hohen Geschäftswerts.

Hiergegen richtet sich die als Revision zu behandelnde Rb. des Stpfl., mit der er Nichtanwendung bzw. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts rügt (§ 288 AO a. F.).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der Geschäftswert ist nach den Darlegungen des BFH im Urteil I 61/57 U vom 15. April 1958 (BFH 67, 151, BStBl III 1958, 330) der Mehrwert, der einem Unternehmen über die sonstigen aktivierten Wirtschaftsgüter (abzüglich der Schulden) hinaus innewohnt und dessen Bedeutung darin liegt, daß er auf Grund der in ihm enthaltenen Vorteile (Ruf des Unternehmens, Kundenkreis, Absatzorganisation usw.) die Erträgnisse des Unternehmens höher oder zumindest gesicherter erscheinen läßt als bei einem anderen Unternehmen mit sonst gleichen Wirtschaftsgütern, bei dem jene Vorteile fehlen. Dieser Mehrwert ist ein einheitliches Wirtschaftsgut, das nicht zerlegt werden kann, auch wenn die Umstände, auf denen es beruht, im Laufe der Zeit wechseln. Dagegen gehören Aufwendungen für die Abgeltung stiller Reserven nicht zum Geschäftswert (Urteile des BFH IV 62/60 U vom 10. November 1960, BFH 72, 251, BStBl III 1961, 95; I 266/61 U vom 20. November 1962, BFH 76, 164, BStBl III 1963, 59).

Der Geschäftswert ist danach ein immaterielles Wirtschaftsgut. Handelsrechtlich ist seine Aktivierung ausgeschlossen, soweit er nicht im Zuge einer Geschäftsübernahme als abgeleiteter (derivativer) Geschäftswert entgeltlich erworben wurde; der für einen abgeleiteten Geschäftswert aufgewendete Betrag ist in der Bilanz besonders auszuweisen und in den dem Erwerb folgenden Geschäftsjahren durch angemessene (jetzt mindestens 20 v. H. betragende) Abschreibungen zu tilgen (vgl. § 133 Ziff. 5 des Aktiengesetzes - AktG - 1937, § 153 Abs. 5 AktG 1965). Steuerrechtlich ist die Aktivierung eines abgeleiteten Geschäftswerts in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG vorgeschrieben, ohne daß es indes die Möglichkeit einer Absetzung für Abnutzung (AfA) gibt, weil dieses Wirtschaftsgut einer Abnutzung nicht unterliegt. Eine dem Handelsrecht entsprechende Regelung seiner Abschreibung fehlt im Steuerrecht. Lediglich sein Ansatz mit dem niedrigeren Teilwert ist möglich.

Um die steuerrechtliche Behandlung des Geschäftswerts gewerblicher Unternehmen richtig zu sehen, ist der Geschäftswert zunächst von den stillen Reserven und den immateriellen Einzelwirtschaftsgütern abzugrenzen. Stille Reserven entstehen, wo die Abschreibungen höher sind, als der tatsächliche Wertverzehr eines Wirtschaftsgutes sie bedingt. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Einzelrechte. Der Geschäftswert dagegen ist ein immaterielles Gesamtwirtschaftsgut, die Summe jener genannten, ihn bestimmenden, im einzelnen jedoch nicht meßbaren Imponderabilien, weshalb schon seine ziffernmäßige Bestimmung oft nicht geringe Schwierigkeiten bereitet. Er wird deshalb als ein einheitliches Wirtschaftsgut verstanden, dessen Wert für das Unternehmen sich, sobald er einmal in der Bilanz erfaßt ist, nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit innerhalb einer ungefähr bestimmbaren Zeit erschöpft. Aus diesem Grunde versagt das Gesetz die Möglichkeit einer regelmäßigen AfA, und auch seine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert begegnet in der Regel erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Eine Abschreibung des aktivierten Aufwands für einen Geschäftswert kann praktisch indes erfolgen, wenn sich die Annahme eines Geschäftswerts bereits bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Zahlung erfolgte, als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat.

Der vorliegende Streitfall bietet dem Senat keine Veranlassung, die Frage nach der Vertretbarkeit oder Unvertretbarkeit dieser Regelung erneut zu erörtern und zu der Andersartigkeit des Praxiswerts eines freiberuflich Tätigen Stellung zu nehmen. Wie auch Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 97 b zu § 6 - anderer Ansicht Littmann, Das Einkommensteuer-Recht, 8. Aufl., Tz. 386 zu §§ 4, 5 - ausführen, läßt die gesetzliche Regelung der Rechtsprechung keine andere Entscheidungsmöglichkeit.

Eine Abschreibung des Geschäftswerts auf den niedrigeren Teilwert ist nur zulässig, wenn sich der Geschäftswert auf die Dauer gesehen vermindert hat. Daß dies im vorliegenden Streitfall der Fall sei, hat das FG mit zutreffender Begründung verneint. Seine Entscheidung, die auch vom Stpfl. nur bezüglich der von ihm vorgenommenen Rechtsanwendung, nicht auch der Tatsachenbeurteilung, angegriffen worden ist, läßt keinen Verstoß gegen den Inhalt der Akten oder die Denkgesetze erkennen. Sie ist deshalb nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412429

BStBl III 1967, 334

BFHE 1967, 198

BFHE 88, 198

BB 1967, 706

DB 1967, 1115

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