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BFH Urteil vom 17.07.2008 - III R 109/07 (NV) (veröffentlicht am 21.01.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingeschränkte Überprüfbarkeit der FG-Entscheidung zum ernsthaften Bemühen eines Kindes um einen Ausbildungsplatz

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der Entscheidung des FG, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, handelt es sich um eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist.

2. Wenn die Würdigung des FG nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; FGO § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen 12 K 1666/03)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt für seinen im Mai 1976 geborenen Sohn (S) Kindergeld. S studierte zunächst bis 14. März 1999 an der Fachhochschule Maschinenbau. Ab 15. März 1999 besuchte er sodann den Fachhochschulstudiengang Fahrzeugtechnik, brach dieses Studium aber am 31. August 2001 ab. S setzte seine Ausbildung erst wieder ab September 2002 fort.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab Januar 2001 auf und forderte das ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlte Kindergeld für Januar 2001 bis September 2002 in Höhe von 3 042,60 € vom Kläger zurück, weil dieser die angeforderten Studienbescheinigungen sowie eine Bescheinigung über die neue Ausbildung des S ab September 2002 nicht vorgelegt und dessen Einkünfte in den Jahren 2001 und 2002 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hatte. Da der Kläger auch im Einspruchsverfahren die angeforderten Nachweise nicht vollständig beibrachte, wies die Familienkasse seinen Einspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger begründete die Klage damit, dass auch nach Abbruch des Studiums im August 2001 die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorgelegen hätten. Zwar habe S erst im September 2002 seine Ausbildung fortgesetzt. In der Zwischenzeit von September 2001 bis August 2002 habe er sich jedoch ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht. Er habe auch mehrfach beim zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes wegen einer Lehrstelle vorgesprochen. Da man ihm aber zu diesem Zeitpunkt keine geeigneten Ausbildungsplätze im Bereich der Informatik habe anbieten können, sei ihm geraten worden, sich im Frühjahr des darauffolgenden Jahres noch einmal zu melden und es zwischenzeitlich auf eigene Faust weiter zu probieren. Darüber hinaus habe sich S mit einer Vielzahl von Bewerbungen --meistens per E-Mail-- an verschiedene Unternehmen gewandt. Nach dem Nichtbestehen seiner Prüfungen im Rahmen des Fachhochschulstudiums habe er sich zudem bei der X beworben. Darüber hinaus habe er sich im Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit (BIZ) nach Ausbildungsmöglichkeiten erkundigt und auch die Datenbank zur Ausbildungsplatzsuche genutzt.

Zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen des S legte der Kläger eine Auflistung von Bewerbungen, Anschreiben bzw. Absagen einzelner Firmen sowie zahlreiche Ausdrucke über Kontaktadressen, die S über das Arbeitsamt erhalten hatte, vor. Dabei erklärte der Kläger, wegen der Vielzahl von Bewerbungsschreiben sei nicht jedes Anschreiben bzw. jede Absage archiviert worden. Auch hätten die per E-Mail angeschriebenen Firmen häufig nicht geantwortet.

Während des Klageverfahrens änderte die Familienkasse den Bescheid vom 3. Dezember 2002, zuletzt durch Bescheid vom 15. Dezember 2005, und hob die Kindergeldfestsetzung nur noch für die Monate Oktober 2001 bis Januar 2002 und Juni bis August 2002 auf. Hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate Januar bis September 2001 und Februar bis Mai 2002 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 14. März 2006 12 K 1666/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 956).

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, er habe das ernsthafte Bemühen seines Sohnes um einen Ausbildungsplatz hinreichend nachgewiesen. Der Nachweis des ernsthaften Bemühens könne auch durch die Vorlage von Listen über Bewerbungen mittels elektronischer Medien geführt werden. Zudem habe das FG verfahrensfehlerhaft S nicht als Zeugen für seine Bewerbungsbemühungen vernommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz und den Bescheid der Familienkasse vom 3. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Bescheid vom 15. Dezember 2005, aufzuheben, hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Sie wird nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.

Das FG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein weiterer Kindergeldanspruch für S zusteht, da sich dieser im Streitzeitraum (Oktober 2001 bis Januar 2002 sowie Juni 2002 bis August 2002) nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für die Jahre 2001 und 2002 (EStG) besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Senat hat bereits in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFH/NV 2008, 1740) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

c) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes (seit 2004 Agentur für Arbeit) auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Dabei können Bewerbungen und Absagen durch E-Mails ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (s. im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

d) Wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2008, 1740 dargelegt hat, hat das FG die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof (BFH) nur eingeschränkt überprüfbar ist.

2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat der Kläger keinen Kindergeldanspruch für die Monate Oktober 2001 bis Januar 2002 sowie Juni 2002 bis August 2002. Für den Streitzeitraum ist das FG nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in diesen Monaten ein ernsthaftes Bemühen des S um einen Ausbildungsplatz nicht nachgewiesen hat. Die Würdigung des FG ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen; die Verfahrensrüge des Klägers, mit der er sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend macht, greift nicht durch. Der Senat sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO). Da die Würdigung auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2098447

BFH/NV 2009, 391

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