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BFH Urteil vom 16.12.1971 - IV R 221/67

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Leitsatz (amtlich)

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vom FA geänderten oder zurückgenommenen Bescheids (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) kann nur dann bestehen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit auch in den Folgejahren ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt der Besteuerung zugrunde liegen wird und anzunehmen ist, daß das FA dabei zu seiner ursprünglichen, dem Steuerpflichtigen ungünstigen Rechtsauffassung zurückkehren will.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger), ein Filmjournalist, machte in seiner Einkommensteuererklärung 1963 gewisse Aufwendungen für Theater- und Kinobesuche und Bewirtungsspesen als Betriebsausgaben geltend. Der Revisionsbeklagte (FA) versagte zunächst im Einkommensteuerbescheid den Abzug dieser Ausgaben, änderte diesen Bescheid jedoch im Verlauf des Klageverfahrens entsprechend dem Begehren des Steuerpflichtigen. Beide Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, wobei der Steuerpflichtige gleichzeitig gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO beantragte, die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids festzustellen. Das rechtliche Interesse an der Feststellung sah der Steuerpflichtige darin, daß diese richtungweisend, wenn auch nicht verbindlich für die zukünftigen Veranlagungen sei. Die grundsätzlichen und immer wiederkehrenden Rechtsfragen für die Veranlagung hätten für ihn ein großes Interesse.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Es verneinte ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Es führte aus, bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt könne das berechtigte Interesse darin liegen, daß die Gefahr einer Wiederholung bestehe. Bei laufend veranlagten Steuern, wie z. B. bei der Einkommensteuer, sei in der Regel ein Zusammenhang zwischen den Besteuerungsgrundlagen eines Jahres und der späteren Jahre nicht gegeben. Bei der einkommensteuerrechtlichen Abschnittsbesteuerung werde der Sachverhalt hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen und hinsichtlich der Anforderungen, die an deren Nachweis zu stellen seien, für jedes Veranlagungsjahr ohne Bindung an die Behandlung ähnlichliegender Sachverhalte in der Vergangenheit neu beurteilt.

Das FG ließ die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Mit der Revision beantragt der Steuerpflichtige, die Vorentscheidung aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts festzustellen, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO. Aus der Tatsache der Abschnittsbesteuerung mit Nichtbindung könne nicht geschlossen werden, daß die abträgliche Wirkung des erledigten Verwaltungsakts gänzlich beseitigt sei und sich derartige Verwaltungsakte nicht regelmäßig wiederholten. Wie die Erfahrung zeige, bringe jeder neue Abschnitt, d. h. jede Veranlagung, eine neue Auseinandersetzung, deren Kern nicht "neue" Tatsachen, sondern immer die gleichen Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Art der rechtlichen Beurteilung darstellten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nach Erledigung der Hauptsache nur dann auszusprechen, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. An einem solchen berechtigten Interesse fehlt es im vorliegenden Fall. Daß unmittelbare Rechtswirkungen von dem begehrten Ausspruch ausgingen, insbesondere daß eine Bindung im Sinne des § 110 Abs. 1 FGO für die Folgejahre eintrete, macht der Steuerpflichtige selbst nicht geltend. Die von ihm in den Vordergrund seiner Darlegungen gestellte Erwägung, durch die erstrebte Feststellung werde die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Kernfrage für alle künftigen Veranlagungen geschaffen, erlaubt nicht die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO. Zwar kann nicht schlechthin ausgeschlossen werden, daß im Hinblick auf die Steuerveranlagungen der Folgejahre ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen und im Verlauf des Verfahrens geänderten oder zurückgenommenen Verwaltungsakts bestehen kann. Ein solches Interesse wird indes nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein, nämlich dann, wenn auch in den Folgejahren der gleiche Sachverhalt unverändert der Besteuerung und damit der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sein wird und wenn das FA zu erkennen gibt, daß es, obschon es sich für das Streitjahr durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Bescheids der Auffassung des Steuerpflichtigen anschloß, in den Folgejahren wieder zu seiner ursprünglichen dem Steuerpflichtigen ungünstigen Rechtsauffassung zurückkehren wolle.

Keine der beiden genannten Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle nachweisbar. Die Frage, ob und in welcher Höhe Bewirtungsspesen und Kosten für Theater- und Kinobesuche vom Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben behandelt werden können, kann je nach den besonderen Umständen des Falles in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedlich zu beurteilen sein. Von einem über mehrere Jahre hinaus unveränderten Sachverhalt kann in diesem Falle nicht gesprochen werden. Selbst wenn es sich insofern jedoch um ein Jahr für Jahr gleichbleibendes Geschehen handeln sollte, könnte die Revision nicht zum Erfolg führen; denn es besteht kein Grund zu der Annahme, das FA habe nur im Streitjahr infolge besonderer Umstände, wie z. B. Verjährung, dem Begehren des Steuerpflichtigen durch Änderung des Einkommensteuerbescheids entsprochen, werde aber die gleiche Streitfrage im Folgejahr wieder aufgreifen. Vielmehr zeigt der Schriftsatz des FA vom 27. April 1966, auf den die Vorentscheidung Bezug nimmt, daß die Änderung des angefochtenen Bescheids teils in Anlehnung an ein Urteil des Niedersächsischen FG, teils aufgrund neuerlicher Prüfung der Belege des Steuerpflichtigen erfolgte. Bei dieser Sachlage steht ein Rechtsstreit in den Folgejahren über Grund und Höhe der hier in Frage stehenden Betriebsausgaben nicht mit ausreichender Sicherheit zu erwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413093

BStBl II 1972, 182

BFHE 1972, 555

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