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BFH Urteil vom 16.11.1988 - IV R 100/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Ablösung" für Zustimmung zum Baugenehmigungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Erhält ein Gewerbetreibender, zu dessen Betriebsvermögen ein Grundstück gehört, im Zusammenhang mit dem Bau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück eine ,,Ablösung" für ,,Aufwendungen gegen Beeinträchtigungen durch etwaige Emissionen" sowie für die Zustimmung zur Baugenehmigung, so wird hierdurch sein Betriebsvermögen vermehrt, ohne daß er dem zugeflossenen Betrag in der Bilanz einen entsprechenden Passivposten gegenüberstellen kann.

 

Normenkette

HGB § 250 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter einer OHG; nach dem Tode des Mitgesellschafters wurde der Kläger Alleininhaber des Unternehmens. Die OHG unterhielt eine Druckerei in Stadtlage. Auf einem Nebengrundstück sollte ein Verwaltungsgebäude mit einer Tiefgarage eingerichtet werden; hieraus waren erhebliche Emissionen durch Lärm und Auspuffgase zu erwarten.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einigte sich die OHG im Jahre 1981 mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks auf ,,einen Ablösebetrag" von 150 000 DM. Nach dem Vertragstext sollten dadurch ,,Aufwendungen gegen Beeinträchtigungen durch etwaige Emissionen während der Baumaßnahme und nach Inbetriebnahme des Bauwerks" abgegolten werden. Sofern ersatzpflichtige Kosten für die Abwendung der Emissionen entständen, sollte der gezahlte Ablösebetrag berücksichtigt werden. Die OHG verpflichtete sich außerdem, im Baugenehmigungsverfahren für den Neubau keine Einwendungen zu erheben.

Nach Erhalt des Betrages bildete die OHG in ihrer Bilanz für 1982 einen passiven Rechungsabgrenzungsposten in Höhe von 150 000 DM. Der Betrag ist in der Folge nicht aufgelöst worden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte den Rechnungsabgrenzungsposten nicht an und erhöhte den Gewinn der OHG im Feststellungsbescheid 1982 entsprechend.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab, weil der Ablösebetrag nicht als Vergütung für die Duldung von Emissionen, sondern als Vorabausgleich für erwartete künftige Aufwendungen geleistet worden sei; es handle sich um pauschalierten Schadensersatz. Die OHG könne deshalb keinen Rechnungsabgrenzungsposten, sondern allenfalls eine Schadensrückstellung bilden; es gebe jedoch keine Anhaltspunkte für künftige Schäden.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger hat eine im Revisionsverfahren ergangene Änderung des Feststellungsbescheids zum Gegenstand der Klage gemacht und beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Betrag von 150 000 DM in der Gewinnfeststellung 1982 außer Ansatz zu lassen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die OHG konnte der zugegangenen Geldsumme keinen entsprechenden Passivposten gegenüberstellen.

1. Die OHG konnte keine Verbindlichkeit in gleicher Höhe passivieren. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, wenn es sich bei dem gezahlten Betrag um eine Vorauszahlung auf spätere Ersatzansprüche gehandelt hätte, die der OHG aus Maßnahmen zur Abwehr der Emissionen oder im Zusammenhang mit Schädigungen oder Beeinträchtigungen entstehen würden. In einem solchen Fall hätte ein Rückzahlungsanspruch des Nachbarn bestanden, wenn es nicht zu derartigen Ersatzansprüchen der OHG kommen würde; im Hinblick auf diesen Rückzahlungsanspruch hätte eine erhaltene Vorauszahlung ebenso wie die Anzahlung eines Kunden zur Aufnahme einer entsprechenden Verbindlichkeit geführt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1979 VIII R 145/78, BFHE 128, 243, BStBl II 1979, 625, m. w. N.). Die OHG war zur Rückzahlung des Betrages aber nicht verpflichtet. Er sollte ihr in jedem Falle verbleiben, und zwar auch dann, wenn ihr späterhin keine Ersatzansprüche entstehen würden.

Das FG hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob die OHG eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen befürchteter Schäden bilden könne. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, weil ihr aus den fraglichen Vorgängen allenfalls Ersatzansprüche entstehen konnten.

2. Die OHG konnte auch keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Dies hätte vorausgesetzt, daß die erhaltene Zahlung Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag bildete (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung, § 250 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - n. F.). Da ein kaufmännisches Unternehmen Erträge aus der Erbringung von Leistungen erwirtschaftet, ist dabei vorausgesetzt, daß der erhaltenen Zahlung eine noch zu erbringende Leistung des Empfängers während des genannten Zeitraums gegenübersteht, er mithin eine zeitraumbezogene Gegenleistung erbringt (BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552, m. w. N.).

Wie der Senat mehrfach hervorgehoben hat, kann die Gegenleistung des Empfängers auch in einem Unterlassen und in der Duldung fremder Handlungen bestehen (Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669; vom 24. März 1982 IV R 96/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643; vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327). Deshalb hat der Senat die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für erforderlich gehalten, wenn ein Landwirt eine einmalige Entschädigung für die Duldung einer Ferngasleitung auf seinem Grundstück erhält (Urteil in BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643); der Erhalt einer Entschädigung für die künftige Duldung von Emissionen des Nachbargrundstücks ist damit vergleichbar. Der fragliche Betrag ist aber nicht allein für die Hinnahme von Emissionen, sondern auch aus anderen Gründen gezahlt worden; der späteren Duldung der Emissionen läßt sich kein bestimmbarer Teilbetrag der Zahlung zuordnen.

3. Der Zweck der Zahlung muß der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung entnommen werden. Ihre Auslegung durch das FG kann vom BFH überprüft werden. Die Vereinbarung regelt eine Reihe von Fragen, die sich für die OHG aus dem Neubau auf dem Nachbargrundstück ergaben; sie standen nur teilweise mit der Zahlung der 150 000 DM im Zusammenhang.

Nach dem Vertragstext wurde der Betrag ,,zur Abgeltung von Aufwendungen gegen Beeinträchtigungen und etwaige Emissionen" gezahlt. Im Vertrag ist späterhin geregelt, wie diese Aufwendungen festgestellt werden sollten und daß die Zahlung von 150 000 DM bei der Bemessung eines von der OHG zu beanspruchenden Kostenersatzes berücksichtigt werden sollten. Diese Abrede beinhaltet aber auch, daß die OHG die künftigen Emissionen dulden und sich, soweit erforderlich, auf Abwehrmaßnahmen beschränken solle. Darüber hinaus legt die Bezeichnung der Zahlung als ,,pauschaler Ablösebetrag" die Vermutung nahe, daß damit auch ein Ausgleich für die Wertminderung des Grundstücks und des Gebäudes der OHG gewährt wurde; nur soweit sich effektive Schäden und Beeinträchtigungen ergaben, war hierfür ein besonderes Ausgleichsverfahren vorgesehen. Nicht zu übersehen ist auch, daß sich die OHG verpflichtete, im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen gegen den Neubau zu erheben; der Ablösebetrag steht auch mit dieser Leistung der OHG in Zusammenhang. Ihr kommt besonderes Gewicht zu, weil sie die schleunige Durchführung des Neubaus ermöglicht.

Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, den Ablösebetrag im ganzen oder auch nur zu einem bestimmten Teil als Gegenleistung für die Duldung der künftigen Emissionen anzusehen. Dies hat im Ergebnis auch das FG erkannt. Da der Kläger aus dem behaupteten Zahlungszweck steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen will, trifft ihn insoweit die Beweislast (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 205 /81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675). Es geht deshalb zu seinen Lasten, daß nicht aufklärbar ist, in welchem Umfang die Zahlung im Hinblick auf die zugesagte Duldung von Emissionen erfolgte und daß auch eine schätzungsweise Aufteilung nicht möglich ist. Der Senat braucht deshalb nicht auf die Frage einzugehen, ob die Duldung für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag übernommen wäre, wie dies § 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG voraussetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424303

BFH/NV 1989, 772

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