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BFH Urteil vom 15.10.1964 - V 202/63 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein "Ausnahmefall", in dem die im Urteil des Senats V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 225, Slg. Bd. 74 S. 610) bezeichneten Grenzen für die Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO "einiges Gewicht" haben, nicht gelten, liegt unter anderem vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger nach den Umständen des Falles nicht so verhalten hat, wie nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltungsbehörden erwartet werden konnte.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Bfin., deren Geschäftsleitung sich in A. befindet, betreibt in B. eine Tierkörperverwertungsanstalt mit einer Tierkörpersammelstelle in C. Die Bfin. hat in den Jahren 1953 bis 1957 von der Stadt D. und vom Kreis E. für den Abtransport und die thermochemische Beseitigung von Tierkadavern und Konfiskaten, die in bestimmten Gebieten auf Schlachthöfen, in Schlachtereien und bei Tierhaltern anfielen, als Zuschüsse, Entschädigungen oder Beihilfen bezeichnete Zahlungen im Betrage von X DM erhalten. Streitig ist, ob diese Zahlungen der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht. Die Bfin. hat diese Beträge, obwohl sie bei Betriebsprüfungen in den Jahren 1940 und 1953/54 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß sie der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1953 bis 1957 nicht angegeben, weil sie sie für nichtsteuerbar hielt. Dies wurde bei einer im Jahre 1960 durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt. Das Finanzamt nahm daraufhin für die Veranlagungszeiträume 1953 bis 1957 Berichtigungsveranlagungen vor, gegen die sich die Bfin. mit der Begründung wandte, sie übe insoweit eine nichtsteuerbare hoheitliche Tätigkeit aus.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. In der Vorentscheidung wird nach Erörterung einiger formalrechtlicher Fragen (insbesondere betreffend die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts und die Zulässigkeit der Berichtigungsveranlagungen) die Nichtsteuerbarkeit der streitigen Zahlungen im Hinblick auf § 19 Abs. 4 UStDB verneint.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. kann keinen Erfolg haben. Da die Rb. nicht begründet worden ist, hat der Senat die Vorentscheidung von Amts wegen geprüft.

Das Finanzgericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts zu Recht dahingestellt sein lassen, weil Handlungen eines örtlich unzuständigen Finanzamts nicht unwirksam sind (§ 79 Abs. 1 AO) und die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamts bis zum Ablauf der Einspruchsfrist hätte geltend gemacht werden müssen (§ 79 Abs. 2 AO). Zutreffend hat das Finanzgericht weiter angenommen, daß die unrichtige Bezugnahme auf § 222 AO statt auf § 225 AO im Berichtigungs-Sammelbescheid vom 21. September 1960 hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1957, für den ein vorläufiger Umsatzsteuerbescheid gemäß § 100 Abs. 2 AO ergangen war, die Zulässigkeit der Berichtigung nicht beeinträchtigt. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß die vereinfachten Steuerfestsetzungen ohne Bescheiderteilung in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige in der Umsatzsteuererklärung auf einen Umsatzsteuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet, den in der AO vorgesehenen Veranlagungen mit Bescheiderteilung gleichzustellen sind und unter den Voraussetzungen des § 222 bzw. § 225 AO berichtigt werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs V 79/60 U vom 22. November 1962, BStBl 1963 III S. 51, Slg. Bd. 76 S. 141).

Läge ein "Regelfall" vor, so hätten im Streitfall nach den vom Senat in seinem Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 225, Slg. Bd. 74 S. 610) aufgestellten Richtlinien Berichtigungsveranlagungen mangels Gewichtigkeit der bei der Betriebsprüfung von 1960 festgestellten neuen Tatsachen nicht stattfinden dürfen, weil die nachgeforderten Steuerbeträge die obere absolute Grenze von 1.000 DM nicht überstiegen und nicht mehr als 10 v. H. der ursprünglich festgesetzten Steuerschuld betragen haben. Zu Recht hat jedoch das Finanzgericht das Vorliegen eines Regelfalles verneint, weil die Bfin. die streitigen Umsätze in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1953 bis 1957 trotz des Hinweises auf ihre Steuerbarkeit in zwei vorangegangenen Betriebsprüfungen nicht angegeben hat (vgl. hierzu den ähnlich gelagerten Fall des Urteils V 248/60 vom 8. August 1963, auszugsweise wiedergegeben in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964 S. 99). Der Steuerpflichtige ist zwar nicht gehalten, sich die Ansicht des Finanzamts oder des Betriebsprüfers zu eigen zu machen. Es muß aber nach Treu und Glauben erwartet werden, daß er in einem solchen Falle seine Umsatzsteuererklärung mit einer entsprechenden Erläuterung versieht. Tut er das nicht, so kann er nicht verlangen, daß das Finanzamt von der Erhebung des Steuerbetrages, den es bei korrektem Verhalten des Steuerpflichtigen gleich bei der ursprünglichen Veranlagung festgesetzt hätte, nur mit Rücksicht auf die Rechtskraft dieser Veranlagung absieht (vgl. Rogge, Berichtigungen auf Grund neuer Tatsachen von einigem Gewicht, Der Betriebs-Berater 1964 S. 300). Da sich die Bfin. nach den Umständen des Falles nicht so verhalten hat, wie nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltungsbehörden erwartet werden konnte, hat das Finanzgericht - ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob ein strafbares Verhalten der Bfin. vorlag - zu Recht einen "Ausnahmefall" als gegeben angesehen, bei dem nach dem Urteil des Senats V 211/61 U vom 8. Februar 1962 (BStBl 1962 III S. 249, Slg. Bd. 74 S. 675) die im Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (a. a. O.) bezeichneten Grenzen für die Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO "einiges Gewicht" haben, nicht gelten. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Finanzamt die ursprünglichen Steuerfestsetzungen trotz der verhältnismäßig niedrigen Mehrbeträge an Umsatzsteuer nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO berichtigt hat.

In der Sache selbst hat das Finanzgericht die von der Stadt D. und vom Kreise E. geleisteten Zahlungen zutreffend als Entgelte für vertraglich übernommene Leistungen der Bfin. angesehen. Ausübung öffentlicher Gewalt scheidet, weil die Bfin. weder zu den in § 19 Abs. 1 UStDB genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts noch zu den in § 19 Abs. 3 UStDB aufgeführten privatrechtlichen Gesellschaften gehört, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 19 Abs. 4 UStDB aus. Die Zahlungen sind auch keine sog. echten, nichtsteuerbaren Zuschüsse, sondern - wie der Senat im Urteil V 75/60 vom 31. Januar 1963 (HFR 1964 S. 180) in einem gleichliegenden Falle entschieden hat - entweder steuerbare Leistungsentgelte für die übernahme einer mit Unkosten verbundenen Pflichtaufgabe der Gebietskörperschaften, nämlich der Tierkörperbeseitigung (vgl. § 5 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939, RGBl 1939 I S. 187), oder ebenfalls steuerbare Entgeltsauffüllungen der unzureichenden Erlöse bei der Tierkörperverwertung. Auf die Gründe des Urteils V 75/60 wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

BStBl III 1964, 662

BFHE 1965, 525

BFHE 80, 525

StRK, AO:222 R 219

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