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BFH Urteil vom 13.11.1996 - I R 116/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitrittsgebiet; Eigenkapitalgliederung bei Anwendung des § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR

Leitsatz (NV)

Wird ein Steuerabzug von der Körperschaftsteuer gemäß § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR vorgenommen, ist bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals § 34 KStG analog anzuwenden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 22. November 1995 I R 2/95, BFHE 179, 111, BStBl II 1996, 381).

Normenkette

EStG § 58; DBStÄndG (DDR) § 9 Abs. 1

Verfahrensgang

Thüringer FG ()

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit Sitz im Beitrittsgebiet, erzielte im Streitjahr 1991 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 56 912 DM. Unter Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrages nach § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer (DBStÄndG DDR) ergab sich eine festzusetzende Körperschaftsteuer von 18 456 DM. In der Gliederungsrechnung zum 31. Dezember 1991 erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) das EK 50 um 22 389 DM und das EK 02 in entsprechender Anwendung des § 34 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um 20 000 DM. Die Klage der Klägerin, mit der diese eine Erhöhung des EK 50 um 27 389 DM und des EK 02 um 10 000 DM begehrte, hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 292).

Das FA beantragt mit seiner Revision, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Mit Urteil vom 22. November 1995 I R 2/95 (BFHE 179, 111, BStBl II 1996, 381) hat der Senat entschieden, daß § 34 KStG analog anzuwenden sei, wenn der Steuerabzug gemäß § 58 Abs. 3 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR von der Körperschaft steuer vorgenommen werde. Er hält hieran fest. Den Einwendungen der Klägerin hiergegen vermag er aus folgenden Gründen nicht zuzustimmen:

1. Die Annahme der Klägerin, die entsprechende Anwendung des § 34 KStG sei eine steuerlich unzulässige Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist nicht zutreffend. Eine Analogie zu Lasten der Klägerin läge nur vor, wenn die gesetzlichen Vorschriften eine Zuordnung des steuerbefreiten Betrages beim belasteten Eigenkapital zuließen. Dies ist aber nicht der Fall, da es sich insoweit nicht um Einkommensteile handelt, die, wie es § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG voraussetzt, der Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen. Die Frage, ob im Steuerrecht eine Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen stets ausgeschlossen ist, kann offenbleiben.

2. Aus der auch vom Senat nicht in Frage gestellten Annahme, bei dem Steuerabzugsbetrag handle es sich nicht um einen Erlaß im eigentlichen Sinn, sondern um eine staatliche Fördermaßnahme, läßt sich eine Erfassung der steuerbefreiten Beträge im EK 50 nicht ableiten. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, wonach sich aus dem Zweck des Steuer abzugsbetrages, nämlich der Förderung betrieblicher Initiativen im Beitrittsgebiet, ergeben solle, daß dieser Vorteil bei Ausschüttung an die Anteilseigner weiterzugeben sei. Der Zweck des § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR liegt in der Förderung der Betriebe, nicht in der der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft.

3. Da eine Investitionszulage gliederungsrechtlich dem EK 02 zuzuordnen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 KStG), läßt sich auch aus der vergleichbaren Zweckrichtung des Steuerabzugsbetrages und einer Investitionszulage keine Zu ordnung beim belasteten Eigenkapital ableiten.

4. Daß bei Ausschüttung steuerbefreiter Beträge der (ursprüngliche) Steuervorteil einer Kapitalgesellschaft rückgängig gemacht wird, ist dem Anrechnungsverfahren systemimmanent (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1996 I R 49/95, BFHE 180, 545, BStBl II 1997, 91). Grundprinzip des Anrechnungsverfahrens ist ferner, daß bei einem Anteilseigner nur die Körperschaftsteuer anzurechnen ist, mit der die Kapitalgesellschaft belastet bleibt. Auch § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG liegt dieses Prinzip zugrunde.

5. Da der Steuerabzugsbetrag im Streitfall voll von der Körperschaftsteuer abgezogen wurde, kommt es auf die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn er den Solidaritätszuschlag gemindert hätte, nicht an.

Fundstellen

  • Haufe-Index 421910
  • BFH/NV 1997, 624

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      (1[1]) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, ...

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