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BFH Urteil vom 13.01.1961 - VI 129/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Betriebsprüfung Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Steuerpflichtiger Aufwendungen geltend gemacht und, obwohl er von dem Finanzamt auf bestimmte Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben hingewiesen worden ist, trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt nicht einmal den Versuch gemacht, die Bedenken zu zerstreuen, so handelt das Finanzamt weder seiner Ermittlungspflicht noch seiner Pflicht, selbst im Schätzungsfalle das wahrscheinlich richtige Ergebnis zu erfassen, zuwider, wenn es von dem dem Steuerpflichtigen ungünstigsten (aber möglichen) Sachverhalt ausgeht.

 

Normenkette

AO §§ 171, 204, 217

 

Tatbestand

Strittig ist die Berücksichtigung von Werbungskosten bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Bfinnen. aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1955. Bei der ursprünglichen Feststellung hatte das Finanzamt unter anderem einen Betrag von 1.860 DM als Werbungskosten berücksichtigt. Dieser Betrag war nach den Angaben der Bfinnen. an den Hausverwalter als Entgelt für dessen Tätigkeit gezahlt worden. Als das für den Hausverwalter zuständige Finanzamt den Betrag bei diesem versteuern wollte, erklärte die Ehefrau des inzwischen verstorbenen Hausverwalters, daß dieser die Grundstücke der Bfinnen. seit dem Jahre 1953 nicht mehr verwalte und also in dem Jahr 1955 von den Bfinnen. auch keinerlei Entgelt mehr erhalten habe. Das für die Bfinnen. zuständige Finanzamt forderte die Bfinnen. daraufhin auf, Quittungen über die angeblichen Zahlungen an den Hausverwalter vorzulegen. Als dies nicht geschah, berichtigte es den Feststellungsbescheid, indem es die 1.860 DM mangels Nachweises der Zahlung nicht berücksichtigte. Einspruch und Berufung - beide von den Bfinnen. nicht begründet - blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., die wie schon der Einspruch und die Berufung ebenfalls durch einen Rechtsanwalt eingelegt, aber nicht begründet worden ist, kann keinen Erfolg haben.

Wie das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, war das Finanzamt im Hinblick auf die Bedenken, die gegen die Richtigkeit der von den Bfinnen. gemachten Angaben ergaben, nach § 171 AO berechtigt, von den Bfinnen. zu verlangen, daß sie ihre angeblichen Zahlungen an den Hausverwalter durch Vorlage von Quittungen oder in sonstiger Weise nachweisen. Wenn die Bfinnen. dieser Aufforderung trotz Erinnerung nicht nachkamen, so konnte das Finanzamt mit Recht davon ausgehen, daß die Zahlungen tatsächlich nicht erfolgt waren. Das Finanzamt ist zwar zur Erforschung und Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet (§ 204 AO). Das bedeutet aber nicht, daß es dort, wo wie im Streitfall begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen und dieser seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nachkommt, nun seinerseits zu weiteren Aufklärungen und zur Widerlegung der bloßen Angaben des Steuerpflichtigen verpflichtet wäre (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 81/54 U vom 25. März 1955, BStBl 1955 III S. 133, Slg. Bd. 60 S. 350). Selbst wenn im Streitfall die Möglichkeit nicht schlechthin von der Hand zu weisen ist, daß die Bfinnen., weil sie nicht am Ort des Grundstücks wohnen, sich eines Hausverwalters bedient und also entsprechende Ausgaben gehabt haben, so zwingt dies doch nicht zu der Annahme, daß solche Ausgaben gerade auch in dem Veranlagungszeitraum angefallen seien; ist es doch durchaus möglich, daß die Bfinnen., nachdem sie die Verwaltung des Hauses dem bisherigen Hausverwalter entzogen hatten, zunächst einmal selbst die Verwaltung übernahmen oder einen neuen Hausverwalter erst so spät betrauten, daß im Veranlagungszeitraum keine entsprechenden Ausgaben mehr anfielen. Jedenfalls verletze das Finanzamt seine Pflicht, in Ermangelung ausreichender Unterlagen doch auch im Schätzungswege wenigstens das wahrscheinlich richtige Ergebnis zu erfassen, hier nicht, wenn es im Hinblick darauf, daß die Bfinnen. sich trotz aller Aufforderungen zu keiner irgendwie gearteten Aufklärung bequemten, den den Bfinnen. ungünstigsten (aber möglichen!) Fall als gegeben ansah. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die Bfinnen. wie ihr Anwalt auch im Rechtsmittelverfahren keine Aufklärung gegeben haben. Sowohl die Einspruchsentscheidung wie auch das Urteil des Finanzgerichts haben sie wie auch ihren Vertreter auf die Notwendigkeit des Nachweises ihrer Angaben hingewiesen. Der vom Finanzgericht anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung ist von den Bfinnen. und ihrem Vertreter nicht wahrgenommen worden. Wie im Einspruchs- und im Berufungsverfahren, so ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren wiederum jegliche Darlegung, warum die angeblichen Zahlungen doch geleistet seien, unterblieben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409932

BStBl III 1961, 144

BFHE 1961, 390

BFHE 72, 390

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