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BFH Urteil vom 12.04.1956 - V 196/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß der Unternehmer, der gegen Provision im eigenen Laden Waren eines anderen Unternehmers verkauft, regelmäßig im eigenen Namen handelt und nicht als Handelsvertreter anzusehen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs V 28/51 U vom 2. Oktober 1952, Slg. Bd. 56 S. 765, BStBl 1952 III S. 294), kann nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen der Unternehmer neben Lieferungen auf eigene Rechnung auch von ihm nicht ohne weiteres zu erwartende Leistungen für einen anderen Unternehmer vermittelt.

 

Normenkette

UStG § 1/1/1, § 2/1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (Stpfl.), der einen Einzelhandel mit Textil- und Tabakwaren betreibt, wegen der von ihm anläßlich der Vermittlung von Strumpfausbesserungen, die die (Strumpfklinik X" in Y ausgeführt hat, vereinnahmten vollen Entgelte oder nur wegen seiner Provisionen der Umsatzsteuer unterliegt. Das Finanzgericht hat ihn insoweit als Handelsvertreter angesehen. Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts rügt, gestützt auf die ständige Rechtsprechung hinsichtlich der Verkäufe im eigenen Laden, unrichtige Rechtsanwendung und weiterhin unzutreffende Würdigung des Tatbestandes infolge mangelhafter Sachaufklärung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die Rechtsprechung, wonach derjenige, der im eigenen Laden den Kunden als Verkäufer gegenübertritt, von diesen als Vertragspartner angesehen wird, bezieht sich auf Lieferungen. Im vorliegenden Falle handelt es sich um Leistungen. Es macht aber einen Unterschied aus, ob in einem Ladengeschäft, in dem Lieferungen vorgenommen werden, Waren fremder Herkunft allein oder neben Waren, die dem Verkäufer gehören, verkauft werden, oder ob in dem Laden Lieferungen eigener Waren vorgenommen und daneben noch Leistungen für fremde Rechnung vermittelt werden. Wenn es sich um ein Geschäft handelte, in dem lediglich Strümpfe verkauft werden, könnten Zweifel berechtigt sein. In einem auf den Verkauf allgemein von Textilwaren gerichteten Ladengeschäft, in dem überdies noch Tabakwaren verkauft werden, kann die Kundschaft jedoch nicht erwarten, daß das Unternehmen auch auf Strumpfausbesserungen gerichtet ist. Wenn dann noch die auszubessernden Strümpfe in Gegenwart der Kunden in einen mit dem Firmennamen des Ausbesserungsunternehmens bedruckten Papierbeutel gelegt werden und dem Kunden als Ausweis für die Rückforderung ein von dem Beutel abgetrennter, ebenfalls mit dem Namen dieses Unternehmens und überdies mit dem Namen des Stpfl. als Annahmestelle bedruckter Streifen ausgehändigt wird, so kann die Auffassung des Finanzgerichts, daß der Stpfl. insoweit als Handelsvertreter auftritt, nicht als rechtsirrig bezeichnet werden. Ein im Laden angebrachtes, auf die vermittelnde Tätigkeit des Stpfl. hinweisendes Schild vervollständigt das Bild noch. Dem vorübergehenden Fehlen eines solchen Schildes kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die Versicherung des Stpfl., daß ein derartiges Schild sonst während der Jahre 1952 und 1953 ständig vorhanden war, hat die Vorinstanz als glaubwürdig angesehen. Insoweit handelt es sich um das Gebiet der Tatbestandwürdigung, die, da sie keinen Fehler der im § 288 der Reichsabgabenordnung (AO) erwähnten Art erkennen läßt, für den Bundesfinanzhof bindend ist.

Der Vorentscheidung ist nach alledem beizutreten, die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1956, 169

BFHE 1956, 457

BFHE 62, 457

StRK, UStG:1/1 R 48

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