Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.04.2013 - V R 32/12 (NV) (veröffentlicht am 24.07.2013)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Ein in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ergangenes Urteil des FG entfaltet keine Rechtswirkung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

 

Normenkette

ZPO §§ 240, 87; FGO § 62a

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 16.10.2012; Aktenzeichen 8 K 2753/08; EFG 2013, 168)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage zum Finanzgericht (FG) gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004.

Rz. 2

Das FG gab mit Urteil vom 16. Oktober 2012 der Klage zum überwiegenden Teil statt.

Rz. 3

Hiergegen wendet sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit der vom FG zugelassenen Revision.

Rz. 4

Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe der Klage aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 5

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Aufgrund eines Hinweises der Prozessbevollmächtigten wurde festgestellt, dass bereits durch Beschluss vom 19. November 2009 das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet hatte.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Rz. 7

1. Das in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ergangene Urteil des FG entfaltet keine Rechtswirkung und ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819; ebenso BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 IX R 53/09, BFH/NV 2011, 263). Bereits vor Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils war das Klageverfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen.

Rz. 8

2. Der Rechtsstreit ist an das FG zurückzuverweisen, das eine erneute Entscheidung zu treffen haben wird, sobald das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder beendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349).

Rz. 9

3. Die im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetretene Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 6. März 2013 mitgeteilt, sie vertrete die Klägerin nicht mehr.

Rz. 10

Obwohl die Klägerin nach Niederlegung des Mandats durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht mehr durch einen nach § 62a FGO postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten ist, kann der Senat über die Sache entscheiden. Die Kündigung der Vollmacht erlangt gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und BFH-Beschluss vom 21. November 2012 X B 181/12, BFH/NV 2013, 242). Hierauf hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 21. März 2013 hingewiesen. Die Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren lässt den Bestand der Vollmacht grundsätzlich unberührt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434).

 

Fundstellen

BFH/NV 2013, 1426

HFR 2013, 807

BFH-ONLINE 2013

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Zivilprozessordnung / § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
    Zivilprozessordnung / § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

    1Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren