Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.04.1978 - VIII R 164/77

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Überläßt der Eigentümer eine Wohnung im eigenen Haus durch schuldrechtlichen Vertrag ganz oder teilweise unentgeltlich an eine gegenüber ihm oder seinem Ehegatten unterhaltsberechtigte Person, so hat im allgemeinen der Eigentümer den Nutzungswert der Wohnung zu versteuern.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 2, § 12 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger - Ehemann - ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses. In den Streitjahren 1964 bis 1970 vermietete er die kleinere Wohnung in diesem Haus seiner Schwiegermutter für eine Miete von monatlich 235 DM (2,50 DM je qm).

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, daß der Kläger die Wohnung teilweise unentgeltlich überlassen habe und der Unterschiedsbetrag zwischen ortsüblicher und gezahlter Miete zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehöre (§§ 21 Abs. 2, 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Das FA berichtigte demgemäß die Einkommensteuerbescheide 1964 bis 1966 und führte für die Jahre 1967 bis 1970 entsprechende Erstveranlagungen durch.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der auch wegen anderer Streitpunkte eingelegten Klage teilweise statt und rechnete nur die gezahlte Miete zu den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zur Begründung führte es aus: Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 EStG sei der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Miete und dem Nutzungswert der Wohnung (ortsübliche Miete) nicht dem Kläger, sondern dessen Schwiegermutter zuzurechnen. Die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 21 Abs. 2 EStG seien nicht erfüllt, weil der Kläger die Wohnung im eigenen Haus nicht selbst bewohne. Es greife deshalb die 2. Alternative ein, nach der derjenige den Unterschiedsbetrag zu versteuern habe, dem die Wohnung überlassen sei. § 12 EStG ändere daran nichts, weil diese Vorschrift nur ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben enthalte, nicht aber die Zurechnung von steuerlichen Einkünften regle (so auch Urteil des FG Düsseldorf vom 21. Oktober 1971 I 242-246/66 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 121 - EFG 1972, 121 -).

Mit der Revision rügt das FA Verletzung der § 21 Abs. 2, § 12 Nr. 2 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Gemäß § 21 Abs. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung. Nach der zur Auslegung dieser Vorschrift ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei unentgeltlicher Überlassung der Wohnung an Unterhaltsberechtigte der Nutzungswert der Wohnung dem Eigentümer zuzurechnen (vgl. zuletzt Urteile vom 20. November 1973 VIII R 256/72, BFHE 110, 561, BStBl II 1974, 163; vom 30. Januar 1974 I R 16/72, BFHE 111, 336). Entsprechend gehört bei teilweise unentgeltlicher Überlassung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nutzungswert (ortsübliche Miete) und der gezahlten Miete zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zur Begründung verweist der Senat auf die Urteile VIII R 256/72 und I R 16/72, die bereits eine Auseinandersetzung mit den vom FG angeschnittenen Fragen enthalten. Ergänzend und klarstellend wird folgendes bemerkt:

Die Erfassung des Nutzungswertes beim Eigentümer, der die Wohnung im eigenen Haus ganz oder teilweise unentgeltlich einem anderen überlassen hat, ist mit dem möglichen Wortsinn des § 21 Abs. 2 EStG vereinbar. Denn dieser erfordert nach der 1. Alternative der Vorschrift nicht eine Nutzung in der Weise, daß der Eigentümer die Wohnung selbst bewohnt. Er besagt nur, daß der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus dem Eigentümer zuzurechnen ist. Anders als bei einer leerstehenden und nicht zur jederzeitigen Nutzung bereitgehaltenen Wohnung sieht der Senat diese Voraussetzungen bei der Überlassung an einen anderen als gegeben an. Denn auch hierin ist eine besondere Form der Nutzung des Eigentums zu erblicken.

Der Vorrang der 1. gegenüber der 2. Alternative des § 21 Abs. 2 EStG im Falle der unentgeltlichen Überlassung an eine unterhaltsberechtigte Person ergibt sich aus der bei allen Einkunftsarten zu berücksichtigenden und als übergreifenden Rechtsgedanken zu verstehenden Vorschrift des § 12 Nr. 2 EStG. Diese ist eine besondere gesetzliche Ausprägung des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, daß Zuwendungen, die als Einkommensverwendung anzusehen sind, einkommensteuerrechtlich das Einkommen des Zuwendenden nicht verringern und das Einkommen des Empfängers nicht erhöhen sollen (BFH-Urteil vom 11. Januar 1957 VI 5/54 U, BFHE 64, 177, BStBl III 1957, 68). Einkommensverwendung in diesem Sinne ist deshalb auch die unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Überlassung der Wohnung im eigenen Haus an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten unterhaltsberechtigte Person, wenn die Überlassung nicht als Verfügung über die Einkunftsquelle anzusehen ist. Eine schuldrechtliche Überlassung an die Schwiegermutter, wie im Streitfall, ist danach, soweit dies unentgeltlich geschieht, im allgemeinen Einkommensverwendung. Dementsprechend gehört der Unterschiedsbetrag zwischen ortsüblicher und tatsächlicher Miete zu den Einkünften des Eigentümers aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 2, § 12 EStG).

Diese die Systematik des Einkommensteuergesetzes berücksichtigende Auslegung bedeutet nicht, daß die 2. Alternative der Vorschrift des § 21 Abs. 2 praktisch ins Leere ginge. Sie greift vielmehr bei der für die Streitjahre maßgebenden Gesetzesfassung stets Platz, wenn derjenige, dem eine Wohnung ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen wird, nicht dem Überlassenden (Zuwendenden) gegenüber unterhaltsberechtigt ist und es sich nicht um eine freiwillige, sondern um eine auf bindender Vereinbarung beruhende Überlassung handelt. Sie kann außerdem von Bedeutung sein, wenn eine Wohnung an nicht unterhaltsberechtigte Personen in Erfüllung einer testamentarischen Anordnung überlassen wird.

Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, kann hiernach keinen Bestand haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72800

BStBl II 1978, 493

BFHE 1979, 155

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]
    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]

      (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren