Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Anfechtung der Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde, mit der die Betreuungsbeendigung im Sinne des § 13 BVFG ausgesprochen wird, führt nicht dazu, daß die Betreuungsbeendigung erst mit der Rechtskraft der Verfügung eintritt. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil VIII C 398/59 vom 21. Juni 1961 (BVerwGE Bd. 13 Nr. 1; NJW 1962 S. 602; "Die öffentliche Verwaltung" 1961 S. 948) bei.
Normenkette
EStG § 10a/1/1; EStDV § 13 Abs. 2; BVFG § 13 Abs. 1, 3
Tatbestand
Das Finanzamt versagte den Eheleuten (Bg.) die Vergünstigung des § 10 a EStG, weil sie nach der Verfügung des Landratsamts vom 25. September 1961 in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert und deswegen zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nicht mehr berechtigt seien.
Im Gegensatz zum Einspruch hatte die Berufung Erfolg. Das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1964 S. 534 abgedruckt ist, hielt, weil die Bg. Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts eingelegt hatten, erst den Beschluß des Kreisrechtsausschusses vom 28. Februar 1962 für ausschlaggebend, so daß den Bg. nach § 13 EStDV die Vergünstigung noch für das Jahr 1962 zustehe. Nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) habe der Widerspruch auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung. Zudem sei in der Verfügung des Landratsamts vom 25. September 1961 kein bestimmter Tag für die Beendigung der Betreuung nach dem BVFG angegeben. Aus dem Vermerk in der Mitteilung an das Finanzamt vom 25. September 1961, daß der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist Rechtskraft erlange, sei sogar zu entnehmen, daß die Behörde erst den Tag der Rechtskraft als maßgeblich angesehen habe. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, den Bg. bereits für das Jahr 1962 die Vergünstigung des § 10 a EStG zu versagen. Das Finanzgericht verweist auch auf den bei Ehrenforth, Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, § 13 Anm. 13, mitgeteilten Erlaß des Bundesministers des Innern vom 9. Mai 1958.
Mit seiner Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach seiner Ansicht ist der Verfügung des Landratsamts vom 25. September 1961 nicht zu entnehmen, daß der Verlust der Vergünstigung erst mit der Rechtskraft des Bescheids eintreten solle. Daß Widerspruch eingelegt worden sei, habe nur Bedeutung für die Vollziehbarkeit, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil VIII C 398/59 vom 21. Juni 1961 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - Bd. 13 Nr. 1) zur Auswirkung des § 13 BVFG entschieden habe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.
Nach § 13 Abs. 1 BVFG kann die Vergünstigungen dieses Gesetzes nicht mehr in Anspruch nehmen, wer "in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Masse eingegliedert ist". Nach § 13 Abs. 3 BVFG bedarf es für die Beendigung der Betreuungsberechtigung einer besonderen Entscheidung der zuständigen Behörde. Hieraus ergibt sich, wie auch die Richtlinien betreffend Durchführung des § 13 BVFG vom 20. Juli 1954 (BStBl 1955 I S. 64) mit Recht feststellen, daß die Entscheidung der zuständigen Behörde "konstitutive Bedeutung hat. Solange eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, können andere Behörden - insbesondere die für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen zuständigen Stellen - nicht etwa inzident die Beendigung der Betreuungsberechtigung feststellen und zur Grundlage ihrer Entscheidung machen".
Nach § 13 Abs. 2 EStDV kann die Vergünstigung des § 10 a EStG, wenn das Recht zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG erlischt, noch für das ganze Jahr in Anspruch genommen werden, in das das Erlöschen fällt. Da über das Erlöschen nicht das Finanzamt, sondern die nach dem BVFG zuständige Behörde entscheidet, bildet deren Entscheidung den Ausgangspunkt des § 13 EStDV.
Zur Frage, von welchem Zeitpunkt ab die Vergünstigungen nach dem BVFG nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weisen die Richtlinien zutreffend darauf hin, daß die Verfügung nur für die Zukunft gilt. Die Vergünstigungen können nicht mehr in Anspruch genommen werden, "wenn die Beendigung der Betreuungsberechtigung gemäß § 13 BVFG verfügt ist". Hieraus ergibt sich indessen nicht, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung als verfügt anzusehen ist.
Für die Beurteilung kommt es, wie das Finanzgericht nicht verkennt, darauf an, ob die verfügte Betreuungsbeendigung bereits am 25. September 1961 oder erst mit der Rechtskraft der Verfügung in Kraft getreten ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vom Vorsteher des Finanzamts zitierten Entscheidung VIII C 398/59 vom 21. Juni 1961, die auch in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1962 S. 602 und "Die öffentliche Verwaltung" 1961 S. 948 abgedruckt ist, zu einer Verfügung des Regierungspräsidiums über die Betreuungsbeendigung ausführt, bedeutet der Suspensiveffekt des gegen die Verfügung eingelegten Rechtsmittels nicht, daß die ausgesprochene Beendigung - die dieser Entscheidung zugrunde liegende Verfügung vom 14. September 1957 hatte die Beendigung auf diesen Tag festgesetzt - erst mit der Rechtskraft der Verfügung eintrete; denn eine Verfügung werde mit ihrer Bekanntgabe wirksam; diese äußere Wirksamkeit falle nicht notwendig mit der inneren Wirksamkeit zusammen, die nach dem Inhalt der Verfügung früher oder später eintreten könne; der Suspensiveffekt solle nur verhindern, daß der Betroffene, obwohl er sich wehren wolle, späterhin vor vollendete Tatsachen gestellt sei; er gebe dem Betroffenen aber kein Recht, den Eintritt der Wirksamkeit bis zum Abschluß des Rechtsmittelverfahrens hinauszuzögern.
Diesen Gründen des Bundesverwaltungsgerichts tritt der Senat bei. Die Anfechtung einer Verfügung, durch die die Betreuungsbeendigung ausgesprochen wird, ändert nicht, daß die Betreuungsbeendigung mit dem in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt eintritt. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts ist grundsätzlich nicht der Tag maßgebend, an dem die gegen die Bg. ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, sondern der Tag, der in der Verfügung für die Betreuungsbeendigung festgesetzt ist.
Allerdings ist in dem Anschreiben, mit dem das Landratsamt dem Finanzamt eine Abschrift des Bescheids vom 25. September 1961 übersandt hat, vermerkt, daß der Ausweis der Bg. gemäß § 19 BVFG erst mit der Rechtskraft des Bescheids zu kennzeichnen sei, und daß der Bescheid erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig werde. Die Folgerungen, die das Finanzgericht daraus zieht, sind aber rechtlich nicht zu billigen. In dem den Bg. bekanntgegebenen Bescheid selbst nämlich wird unmittelbar im Anschluß an die Feststellung, daß für die Bg. die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BVFG erfüllt seien, festgestellt, daß die Bg. "gemäß § 13 Abs. 3 BVFG nicht mehr zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG berechtigt" seien. In der "Begründung" wird dann ausgeführt, inwiefern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BVFG erfüllt seien. Schließlich wird - außerhalb der Begründung und von dieser deutlich abgehoben - an die Bg. die Aufforderung gerichtet, den Ausweis bis zum 1. November 1961 vorzulegen, "damit in diesen ein Vermerk gemäß § 19 BVFG eingetragen werden kann". Legt man, wie geboten, für die rechtliche Würdigung der Erklärung des Landratsamts die den Bg. bekanntgegebene Verfügung zugrunde, so kann sie nur dahin verstanden werden, daß das Landratssamt die Bg. als bereits mit der Bekanntgabe der Verfügung "nicht mehr" zur Inanspruchnahme der Vergünstigung berechtigt erklären wollte. Die Eintragung in den Ausweis hat, wie auch das Bundesverwaltungsgericht darlegt, nur deklaratorischen Charakter. Der Hinweis in dem Anschreiben an das Finanzamt sollte offenbar nur ein Hinweis für das Finanzamt über die Rechtslage sein, wie sie sich aus dem BVFG ergibt.
Das angefochtene Urteil, das von anderen Grundsätzen ausgeht, war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 411775 |
BStBl III 1965, 652 |
BFHE 1966, 425 |
BFHE 83, 425 |