Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.09.1965 - VI 233/64 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anfechtung der Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde, mit der die Betreuungsbeendigung im Sinne des § 13 BVFG ausgesprochen wird, führt nicht dazu, daß die Betreuungsbeendigung erst mit der Rechtskraft der Verfügung eintritt. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil VIII C 398/59 vom 21. Juni 1961 (BVerwGE Bd. 13 Nr. 1; NJW 1962 S. 602; "Die öffentliche Verwaltung" 1961 S. 948) bei.

 

Normenkette

EStG § 10a/1/1; EStDV § 13 Abs. 2; BVFG § 13 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

Das Finanzamt versagte den Eheleuten (Bg.) die Vergünstigung des § 10 a EStG, weil sie nach der Verfügung des Landratsamts vom 25. September 1961 in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert und deswegen zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nicht mehr berechtigt seien.

Im Gegensatz zum Einspruch hatte die Berufung Erfolg. Das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1964 S. 534 abgedruckt ist, hielt, weil die Bg. Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts eingelegt hatten, erst den Beschluß des Kreisrechtsausschusses vom 28. Februar 1962 für ausschlaggebend, so daß den Bg. nach § 13 EStDV die Vergünstigung noch für das Jahr 1962 zustehe. Nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) habe der Widerspruch auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung. Zudem sei in der Verfügung des Landratsamts vom 25. September 1961 kein bestimmter Tag für die Beendigung der Betreuung nach dem BVFG angegeben. Aus dem Vermerk in der Mitteilung an das Finanzamt vom 25. September 1961, daß der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist Rechtskraft erlange, sei sogar zu entnehmen, daß die Behörde erst den Tag der Rechtskraft als maßgeblich angesehen habe. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, den Bg. bereits für das Jahr 1962 die Vergünstigung des § 10 a EStG zu versagen. Das Finanzgericht verweist auch auf den bei Ehrenforth, Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, § 13 Anm. 13, mitgeteilten Erlaß des Bundesministers des Innern vom 9. Mai 1958.

Mit seiner Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach seiner Ansicht ist der Verfügung des Landratsamts vom 25. September 1961 nicht zu entnehmen, daß der Verlust der Vergünstigung erst mit der Rechtskraft des Bescheids eintreten solle. Daß Widerspruch eingelegt worden sei, habe nur Bedeutung für die Vollziehbarkeit, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil VIII C 398/59 vom 21. Juni 1961 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - Bd. 13 Nr. 1) zur Auswirkung des § 13 BVFG entschieden habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Nach § 13 Abs. 1 BVFG kann die Vergünstigungen dieses Gesetzes nicht mehr in Anspruch nehmen, wer "in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Masse eingegliedert ist". Nach § 13 Abs. 3 BVFG bedarf es für die Beendigung der Betreuungsberechtigung einer besonderen Entscheidung der zuständigen Behörde. Hieraus ergibt sich, wie auch die Richtlinien betreffend Durchführung des § 13 BVFG vom 20. Juli 1954 (BStBl 1955 I S. 64) mit Recht feststellen, daß die Entscheidung der zuständigen Behörde "konstitutive Bedeutung hat. Solange eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, können andere Behörden - insbesondere die für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen zuständigen Stellen - nicht etwa inzident die Beendigung der Betreuungsberechtigung feststellen und zur Grundlage ihrer Entscheidung machen".

Nach § 13 Abs. 2 EStDV kann die Vergünstigung des § 10 a EStG, wenn das Recht zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG erlischt, noch für das ganze Jahr in Anspruch genommen werden, in das das Erlöschen fällt. Da über das Erlöschen nicht das Finanzamt, sondern die nach dem BVFG zuständige Behörde entscheidet, bildet deren Entscheidung den Ausgangspunkt des § 13 EStDV.

Zur Frage, von welchem Zeitpunkt ab die Vergünstigungen nach dem BVFG nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weisen die Richtlinien zutreffend darauf hin, daß die Verfügung nur für die Zukunft gilt. Die Vergünstigungen können nicht mehr in Anspruch genommen werden, "wenn die Beendigung der Betreuungsberechtigung gemäß § 13 BVFG verfügt ist". Hieraus ergibt sich indessen nicht, zu welchem Zeitpunkt die Beendigung als verfügt anzusehen ist.

Für die Beurteilung kommt es, wie das Finanzgericht nicht verkennt, darauf an, ob die verfügte Betreuungsbeendigung bereits am 25. September 1961 oder erst mit der Rechtskraft der Verfügung in Kraft getreten ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vom Vorsteher des Finanzamts zitierten Entscheidung VIII C 398/59 vom 21. Juni 1961, die auch in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1962 S. 602 und "Die öffentliche Verwaltung" 1961 S. 948 abgedruckt ist, zu einer Verfügung des Regierungspräsidiums über die Betreuungsbeendigung ausführt, bedeutet der Suspensiveffekt des gegen die Verfügung eingelegten Rechtsmittels nicht, daß die ausgesprochene Beendigung - die dieser Entscheidung zugrunde liegende Verfügung vom 14. September 1957 hatte die Beendigung auf diesen Tag festgesetzt - erst mit der Rechtskraft der Verfügung eintrete; denn eine Verfügung werde mit ihrer Bekanntgabe wirksam; diese äußere Wirksamkeit falle nicht notwendig mit der inneren Wirksamkeit zusammen, die nach dem Inhalt der Verfügung früher oder später eintreten könne; der Suspensiveffekt solle nur verhindern, daß der Betroffene, obwohl er sich wehren wolle, späterhin vor vollendete Tatsachen gestellt sei; er gebe dem Betroffenen aber kein Recht, den Eintritt der Wirksamkeit bis zum Abschluß des Rechtsmittelverfahrens hinauszuzögern.

Diesen Gründen des Bundesverwaltungsgerichts tritt der Senat bei. Die Anfechtung einer Verfügung, durch die die Betreuungsbeendigung ausgesprochen wird, ändert nicht, daß die Betreuungsbeendigung mit dem in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt eintritt. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts ist grundsätzlich nicht der Tag maßgebend, an dem die gegen die Bg. ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, sondern der Tag, der in der Verfügung für die Betreuungsbeendigung festgesetzt ist.

Allerdings ist in dem Anschreiben, mit dem das Landratsamt dem Finanzamt eine Abschrift des Bescheids vom 25. September 1961 übersandt hat, vermerkt, daß der Ausweis der Bg. gemäß § 19 BVFG erst mit der Rechtskraft des Bescheids zu kennzeichnen sei, und daß der Bescheid erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig werde. Die Folgerungen, die das Finanzgericht daraus zieht, sind aber rechtlich nicht zu billigen. In dem den Bg. bekanntgegebenen Bescheid selbst nämlich wird unmittelbar im Anschluß an die Feststellung, daß für die Bg. die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BVFG erfüllt seien, festgestellt, daß die Bg. "gemäß § 13 Abs. 3 BVFG nicht mehr zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG berechtigt" seien. In der "Begründung" wird dann ausgeführt, inwiefern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BVFG erfüllt seien. Schließlich wird - außerhalb der Begründung und von dieser deutlich abgehoben - an die Bg. die Aufforderung gerichtet, den Ausweis bis zum 1. November 1961 vorzulegen, "damit in diesen ein Vermerk gemäß § 19 BVFG eingetragen werden kann". Legt man, wie geboten, für die rechtliche Würdigung der Erklärung des Landratsamts die den Bg. bekanntgegebene Verfügung zugrunde, so kann sie nur dahin verstanden werden, daß das Landratssamt die Bg. als bereits mit der Bekanntgabe der Verfügung "nicht mehr" zur Inanspruchnahme der Vergünstigung berechtigt erklären wollte. Die Eintragung in den Ausweis hat, wie auch das Bundesverwaltungsgericht darlegt, nur deklaratorischen Charakter. Der Hinweis in dem Anschreiben an das Finanzamt sollte offenbar nur ein Hinweis für das Finanzamt über die Rechtslage sein, wie sie sich aus dem BVFG ergibt.

Das angefochtene Urteil, das von anderen Grundsätzen ausgeht, war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411775

BStBl III 1965, 652

BFHE 1966, 425

BFHE 83, 425

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      4
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / FOLGEBEWERTUNG
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Abschreibung, lineare / 3.4 Unterjährige Anschaffung oder Herstellung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Doppelte Miete als beruflich veranlasste Umzugskosten
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
    Einkommensteuergesetz / § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

      (1) 1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren