Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.03.1996 - V R 29/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pkw-Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft

 

Leitsatz (NV)

1. Die Annahme einer Leistung durch Nutzungsüberlassung setzt die Möglichkeit für den Leistungsempfänger voraus, den überlassenen Gegenstand für seine Zwecke zu nutzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. Juni 1994 V R 108/93, BFH/NV 1995, 644).

2. Ein Gesellschafterbeitrag, der durch Nutzungsüberlassung eines PKW erbracht wird, führt umsatzsteuerrechtlich nur dann zu einem Leistungsaustausch, wenn ein Sonderentgelt für die Überlassung konkret vereinbart wird. Das Sonderentgelt kann auch im sog. Auslagenersatz (§§ 713, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 110 des Handelsgesetzbuches) bestehen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 713, 670; HGB § 110

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die seit dem 1. April 1982 ein ... -Unternehmen betrieb. Er "überließ" der GbR aufgrund mündlicher Vereinbarung ab Januar 1982 einen PKW und nach dessen Unfallschaden im März 1983 einen anderen PKW "zur Nutzung", wobei ausschließlich der Kläger die Fahrzeuge fuhr. Er rechnete jeweils am Jahresende gegenüber der GbR hinsichtlich der Kfz-Gestellung und der Unterhaltskosten (Benzin, Steuern, Versicherungen und Reparaturen) schriftlich ab. Für 1982 und 1983 berechnete der Kläger der GbR Jahresentgelte in Höhe von ... DM bzw. ... DM, jeweils zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die ihr in Rechnung gestellten Forderungen berücksichtigte die GbR in ihrer Buchführung im Rahmen des Jahresabschlusses durch die Buchung "Aufwand an Kapital des Kl.".

In den Umsatzsteuer-Erklärungen 1982 und 1983 setzte der Kläger Vermietungsumsätze mit Entgelten von ... DM bzw. ... DM an, ferner steuerpflichtigen Eigenverbrauch sowie Vorsteuerbeträge von ... DM für 1982 bzw. ... DM für 1983.

Abweichend von den Erklärungen erfaßte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) in den entsprechenden Umsatzsteuerbescheiden die vom Kläger der GbR gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge ließ das FA mit der Begründung nicht zum Abzug zu, die PKW-Überlassung an die GbR sei nicht gegen Entgelt erfolgt, weil die GbR keine laufenden Zahlungen an den Kläger geleistet habe. Es habe sich um eine bloße Nutzungsüberlassung mit nachträglichem, von der Höhe der jeweils tatsächlich anfallenden Kosten abhängigen Aufwendungsersatz gehandelt.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt und ließ den vom Kläger begehrten Vorsteuerabzug in Höhe von ... DM für 1982 und von ... DM für 1983 zu. Zur Begründung führte das FG aus, durch entgeltliche Überlassung der PKW's an die GbR habe sich der Kläger als Unternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 betätigt. Die ausschließliche Selbstnutzung der überlassenen PKW's durch den Kläger spreche nicht für eine unentgeltliche Überlassung. Für die Beantwortung der entsprechenden Frage seien die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere die Regelungen des Gesellschaftsvertrags, heranzuziehen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, der eine Verpflichtung des Klägers zur unentgeltlichen Überlassung enthielte, liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine diesbezügliche mündliche Vereinbarung seien auch vom FA nicht vorgetragen worden. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen habe der Kläger ein Entgelt für die PKW- Überlassung ernstlich zu erwarten gehabt und dieses in Form einer Gutschrift auf seinem von der GbR geführten Kapitalkonto im Rahmen des Jahresabschlusses auch erhalten. Im Streitfall sei nicht ersichtlich, daß die zugunsten des Klägers erfolgte Buchung nur zum Schein erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Revision und macht geltend, das Urteil verstoße gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 und beruhe zudem auf Verfahrensmängeln. Im Streitfall liege keine Leistung gegen Entgelt vor, da der Kläger kein Entgelt zu erwarten gehabt habe. Mangels entsprechender Vereinbarungen habe die GbR kein alleiniges Nutzungsrecht erhalten, was auch dadurch belegt werde, daß der Kläger die Fahrzeuge habe austauschen können. Der Kläger sei wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, der seinen privaten PKW gegen Aufwandsentschädigung für Dienstreisen einsetze. Das FG habe es versäumt, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls sei mithin nicht erfolgt.

Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Nach den Feststellungen des FG durfte im Streitfall die Entgeltlichkeit der Leistungen des Klägers nicht an genommen werden. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.

1. Der Kläger hat an die GbR keine Leistungen durch Nutzungsüberlassung ausgeführt. Denn er hat die "gestellten" PKW's aufgrund seines Rechtes als Eigentümer genutzt, indem er diese bei der Führung der Geschäfte der GbR einsetzte. Die GbR konnte nicht über den Einsatz der PKW's bestimmen. Der Senat bestätigt insoweit seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Annahme einer Leistung durch Nutzungsüberlassung die Möglichkeit für den Leistungsempfänger voraussetzt, den überlassenen Gegenstand für seine Zwecke zu nutzen (Senats-Urteil vom 9. Juni 1994 V R 108/93, BFH/NV 1995, 644, mit Nachweisen).

2. Der Kläger hat gegenüber der GbR auch keine anderen Dienstleistungen gegen Entgelt ausgeführt.

Schließen sich mehrere Personen zusammen, um als Personengesellschaft tätig zu werden, so bildet die Vereinbarung des Gesellschaftsverhältnisses die Grundlage für das Zusammenwirken der Gesellschafter zur gemeinsamen Betätigung (sog. Leistungsvereinigung). Die unterschiedlichen Beiträge der Gesellschafter (z. B. Arbeitsleistung, Kapitalüberlassung, Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern) werden -- regelmäßig -- über eine Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Gesellschaft ausgeglichen. Umsatzsteuerrechtlich stellt die Leistungsvereinigung keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar (Leistung gegen Entgelt; Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. März 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538, und vom 16. März 1993 XI R 44/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529, mit Nachweisen).

Abweichend davon können Gesellschafter steuerbare entgeltliche Leistungen an die Gesellschaft ausführen, wenn dies im Rahmen konkreter Leistungsbeziehungen geschieht, wenn also bestimmte Leistungen gegen konkretisiertes oder konkretisierbares Entgelt als Gegenleistung ausgeführt werden. Die Gegenleistung kann auch im sog. Auslagenersatz (§§ 713, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 110 des Handelsgesetzbuches) bestehen (vgl. zuletzt Senats-Urteil in BFH/NV 1995, 644, unter Hinweis auf das Senats-Urteil vom 9. September 1993 V R 88/88, BFHE 172, 231, BStBl II 1994, 56).

Das FG ging zwar zutreffend von dem Grundsatz aus, daß eine "zunächst unentgeltliche Leistung nicht durch spätere Zahlung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit in eine entgeltliche umgewandelt werden" kann. Diese Erörterung hätte das FG aber nicht damit abschließen dürfen, es habe nicht feststellen können, daß der Kläger sich im Gesellschaftsvertrag zu einer unentgeltlichen PKW-Überlassung verpflichtet hätte; ein entsprechender schriftlicher Gesellschaftsvertrag fehle, Anhaltspunkte für eine diesbezügliche mündliche Vereinbarung habe auch das FA nicht vorgetragen. Damit wurde das FG dem im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Verhältnis von Regel und Ausnahme für die rechtliche Einordnung von Gesellschafterbeiträgen nicht gerecht. Solche Beiträge, derentwegen keine besonderen Vergütungsregelungen vereinbart wurden, sind grundsätzlich bei der Gewinn- und Verlustbeteiligung zu berücksichtigen, ergeben also umsatzsteuerrechtlich keinen Leistungsaustausch. Einer besonderen oder zusätzlichen Vereinbarung der "Unentgeltlichkeit", wie das FG offenbar meint, bedarf es für eine solche Beurteilung nicht. Erforderlich ist vielmehr -- umgekehrt -- die Feststellbarkeit besonderer Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit solcher Leistungen, also die konkrete Vereinbarung eines Sonderentgelts, damit von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden kann.

Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger jeweils am Ende der Streitjahre gegenüber der Gesellschaft seine Auslagen abgerechnet und in entsprechender Höhe eine Gutschrift auf seinem Kapitalkonto erhalten. Die Gutschrift auf dem Kapitalkonto weist die Zuwendung des Klägers als Einlage in die Gesellschaft aus. Da das FG keine Umstände feststellen konnte, die die Schlußfolgerung erlauben, im Streitfall läge eine Abgeltung der PKW-Gestellung durch Sondervergütung vor, durfte es nicht Entgeltlichkeit der Leistungen annehmen.

3. Auf die vom FA erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung braucht der Senat nicht mehr einzugehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 858

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Umsatzsteuergesetz / § 1 Steuerbare Umsätze
    Umsatzsteuergesetz / § 1 Steuerbare Umsätze

      (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:   1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren