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BFH Urteil vom 05.12.1980 - VI R 118/79

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Leitsatz (amtlich)

Verpflichtet sich in einem Übergabevertrag der Übernehmer, im Falle des Todes des Übergebers an dessen Witwe eine monatliche Rente zu zahlen, so steht es der Beurteilung dieser Rente als einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1975 nur mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrente nicht entgegen, daß eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde, daß die Zahlungspflicht bei Wiederverheiratung der Witwe erlischt, und daß die Sozialversicherungsrente der Witwe voll anzurechnen ist.

 

Normenkette

EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) betreibt eine Metzgerei, die er von seinem Vater übernommen hat. Im notariellen Vertrag vom 7. Juni 1973 übertrug der Vater auch den Grundbesitz auf den Kläger. In diesem Vertrag übernahmen der Kläger und seine Schwester, die von ihrem Vater ebenfalls Grundbesitz erhalten hatte, u. a. die Verpflichtung, nach dem Tod des Vaters an dessen Ehefrau auf Lebenszeit bzw. bis zu ihrer Wiederverheiratung eine monatliche Rente von 1 000 DM zu zahlen. Für die Rente wurde eine am Lebenshaltungskostenindex ausgerichtete Wertsicherungsklausel vereinbart, Außerdem wurde bestimmt, daß auf sie die Witwenrente (Sozialversicherungsrente) der Stiefmutter voll anzurechnen ist. Die Zahlungspflicht wurde auf den Kläger und seine Schwester im Verhältnis von 75 : 25 aufgeteilt.

Der Vater starb am 17. März 1975. Der Kläger zahlte im Streitjahr 1975 an die Witwe Rentenbeträge von insgesamt 5 486 DM, die er in der Einkommensteuererklärung in voller Höhe als Sonderausgaben (dauernde Last) geltend machte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahres jedoch nur 2 084 DM als den bei Leibrenten anzusetzenden Ertragsanteil von hier 38 v. H.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es führte aus, den streitigen Zahlungen fehle das für Leibrenten erforderliche Merkmal der Gleichmäßigkeit. Das folge zwar weder aus der vertraglichen Wiederverheiratungsklausel (Wegfall der Rente bei Wiederverheiratung der Witwe) noch allein aus der für die Höhe der Rente vereinbarten Wertsicherungsklausel. Diese Klausel führe jedoch in Verbindung mit der weiteren Bestimmung des Übergabevertrages über die volle Anrechnung der Witwenrente zur Verneinung der Gleichmäßigkeit und Bestimmbarkeit der vom Kläger zu erbringenden Zahlungen. Die beiden Vertragsvereinbarungen wirkten gegensätzlich, da die Wertsicherungsklausel eine Erhöhung, die Rentenanrechnung eine Verminderung der Zahlungen zur Folge habe. Dabei glichen sich die Erhöhungen nach dem Lebenshaltungskostenindex und die (weitere) Verminderung durch die Rentenanpassung keineswegs immer aus.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG). Die Zahlungen des Klägers seien als Leibrente nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig. Eine durch Wertsicherungsklausel gesicherte Rente verliere ihren Charakter als Leibrente nicht dadurch, daß auf sie eine weitere, ebenfalls (wenn auch auf andere Weise) wertgesicherte Rente des Empfängers anzurechnen sei.

Das FA beantragt Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Es geht um die Beurteilung eines sogenannten Übergabevertrages. Als ein solcher stellt sich der Vertrag vom 7. Juni 1973 dar, in dem sich der Kläger gegenüber seinem Vater zu laufenden Versorgungszahlungen an seine Stiefmutter verpflichtet hat, und zwar als - wenn auch nicht kongruente - Gegenleistung für die vom Vater übernommenen, nicht unerheblichen Vermögenswerte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 1. August 1975 VI R 48/73, BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881). Ein Abzug der aufgrund dieses Vertrages vom Kläger zu leistenden und somit auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhenden Zahlungen kommt jedoch nur in Höhe des Ertragsanteils in Betracht, da es sich um Leibrentenzahlungen handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Das FG hat an sich die Begriffsmerkmale einer Leibrente, nämlich auf Lebenszeit eines Menschen zu erbringende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen von Geld oder vertretbaren Sachen in bestimmter Höhe aufgrund eines dem Berechtigten eingeräumten Stammrechts, nicht verkannt. Es hat auch zutreffend die somit erforderliche Gleichmäßigkeit und Bestimmbarkeit der Leistungen nicht deshalb als in Frage gestellt angesehen, weil der Rentenanspruch bei Wiederverheiratung der Stiefmutter erlischt oder weil eine Wertsich-erungsklausel vereinbart wurde. Wegen der Wiederverheiratungsklausel hat das FG mit Recht darauf hingewiesen, daß bei jeder Leibrente die Dauer der Laufzeit ungewiß ist. Eine grundsätzlich auf Lebensdauer eines Menschen zu entrichtende Rente bleibt eine Leibrente auch dann, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen (hier: Wiederverheiratung) früher endet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1980 III ZR 179/78, Wertpapier-Mitteilungen 1980 S. 593). Daß die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel dem Charakter einer Leibrente nicht widerspricht, hierdurch vielmehr gerade die wertmäßige Beständigkeit der Leistungen gewährleistet werden soll, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1967 VI R 80/66, BFHE 89, 443, BStBl III 1967, 699). Das gilt grundsätzlich für jede Art von Wertsicherungsklausel (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 1966 VI R 31/66, BFHE 87, 395, BStBl III 1967, 179), so z. B. auch, wenn eine Rente von der für Sozialversicherungsrenten maßgebenden Bemessungsgrundlage abhängig gemacht wird (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1967 IV R 12/67, BFHE 91, 79, BStBl II 1968, 262).

Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte das FG jedoch den Leibrentencharakter der streitigen Zahlungen nicht verneinen dürfen. Denn wenn die Wertsicherung einer Rente keine den Leibrentencharakter beeinträchtigende Abänderbarkeit darstellt, dann kann dies denkgesetzlich auch nicht anders sein, wenn auf diese Rente eine andere Rente anzurechnen ist, die ebenfalls - schon ihrer Natur nach - wertgesichert ist, weil es sich um eine der Rentenanpassung unterliegende Sozialversicherungsrente handelt. Daß die Wertanpassung bei beiden Renten nicht völlig konform geht, ist unbeachtlich, da es sich jedenfalls um einen gleichlaufenden und kontinuierlichen Vorgang handelt. Daß die Rentenanpassung bei der Sozialversicherung, die sich hier mittelbar durch die Anrechnung der Witwenrente auf die Zahlungsverpflichtung des Klägers auswirkt, keine der Annahme der Leibrente widersprechende Abänderung darstellt, hat der Senat, worauf das FA mit der Revision bereits hingewiesen hat, ebenfalls entschieden (Urteil vom 10. Oktober 1969 VI R 267/66, BFHE 97, 31, BStBl II 197019). Ist auf eine Rente, die - ungekürzt - als Leibrente zu beurteilen wäre, eine Rente anzurechnen, die ebenfalls eine Leibrente ist, so kann den in Höhe der Differenz zwischen den beiden Leibrenten zu leistenden laufenden Zahlungen der Leibrentencharakter nicht abgesprochen werden.

Da eine weitere Abänderbarkeit der Rentenzahlungen, etwa entsprechend den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Berechtigten oder des Verpflichteten ähnlich den für eine Abänderungsklage nach § 323 der Zivilprozeßordnung erforderlichen Voraussetzungen, nicht vorgesehen ist und bei einem Übergabevertrag auch nicht unterstellt werden kann (Senatsurteil in BFHE 116, 501, BStBl II 1975, 881), sind die streitigen Zahlungen, wie bei der Veranlagung durch das FA geschehen, als Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413520

BStBl II 1981, 265

BFHE 1981, 84

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