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BFH Urteil vom 03.04.1959 - III 135/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

Leitsatz (amtlich)

Gegen die in einem schwebenden Rechtsmittelverfahren erfolgte ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Einspruchsentscheidung nach § 259 Abs. 3 AO ist ein besonderes Rechtsmittel nicht gegeben; über den etwa vorliegenden Verfahrensmangel ist im normalen Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

über die Vermögensabgabepflicht kann nicht im Rechtsmittelverfahren gegen einen Aufteilungsbescheid im Sinne der §§ 64, 66, 67, 68 LAG, sondern nur in dem gegen den Vermögensabgabebescheid entschieden werden. Der Aufteilungsbescheid ist, ähnlich der in § 218 Abs. 4 AO getroffenen Regelung, von der Festsetzung der Vermögensabgabe in dem Vermögensabgabebescheid abhängig.

Normenkette

LAG § 64; LAG § 66; LAG § 67; LAG § 68; 14. AbgabenDV-LA 44

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist schweizerische Staatsangehörige. Sie ist als Erbin zu 1/4 am Nachlaß der am 25. Oktober 1950 verstorbenen Frau X. beteiligt. Das Finanzamt hat die Vermögensabgabe für die Erblasserin durch Bescheid vom 27. September 1955 vorläufig festgesetzt. Gegen die vorläufige Veranlagung haben die Erben der Frau X. durch ihren Bevollmächtigten Einspruch eingelegt. Das Finanzamt hat die vorläufig festgesetzte Vermögensabgabe sodann gemäß dem Antrag des Bevollmächtigten der Erben durch Bescheid vom 17. Dezember 1955 auf diese aufgeteilt; auf die Bfin. entfällt 1/4 des Vierteljahresbetrages. Der Bevollmächtigte der Bfin. hat "gegen deren Heranziehung zur Vermögensabgabe durch Bescheid vom 17. Dezember 1955" Einspruch mit der Begründung eingelegt, daß für sie als neutrale Ausländerin und Angehörige der Vereinten Nationen die Heranziehung zur Vermögensabgabe ungerechtfertigt und unbillig sei. Mit dem Einspruch wurde gleichzeitig beantragt, die Entscheidung über das Rechtsmittel bis zum Ergehen endgültiger und abschließender Bestimmungen über die Heranziehung von Ausländern zum Lastenausgleich zurückzustellen. Der Einspruch ist als unbegründet zurückgewiesen worden; eine besondere Entscheidung über den Antrag, die Einspruchsentscheidung auszusetzen, hat das Finanzamt nicht getroffen. Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Bfin. mit Schreiben vom 31. Juli 1956 Berufung eingelegt; mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage hat sie gegen die Nichtberücksichtigung ihres Aussetzungsantrages Beschwerde erhoben. Die Oberfinanzdirektion hat die Beschwerde als unzulässig verworfen; das Rechtsmittel des Einspruchs sei umfassender als das der Beschwerde, letztere könne daher nicht noch neben dem Einspruch zulässig sein. Die gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegte Berufung hat das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde (Rb.). über die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung in der Aufteilungssache ist noch nicht entschieden. Nach der Auffassung der Bfin. ist der Aussetzungsantrag nach § 259 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) selbständiger Natur, über den deshalb getrennt von dem in sachlicher Hinsicht geführten Rechtsmittelverfahren im Beschwerdewege zu entscheiden sei.

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Zwar stellt die - ausdrückliche oder, wie im vorliegenden Falle, stillschweigende - Ablehnung eines Aussetzungsantrages durch das Finanzamt einen Verwaltungsakt (Ermessensentscheidung) dar; das Finanzamt handelt auch im Einspruchsverfahren nicht als Gericht, sondern als Verwaltungsbehörde, weil es gegenüber den am Verfahren Beteiligten keine neutrale Instanz darstellt. Für sich allein betrachtet wäre also die Ablehnung eines Aussetzungsantrages unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaktes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) selbständig anfechtbar. Für die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 GG ist aber im Falle der versagten Aussetzung einer Einspruchsentscheidung eine solche isolierte Betrachtung nicht angängig. Art. 19 Abs. 4 GG spricht in seinem Satz 1 aus, daß dem durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten Verletzten der Rechtswege offensteht. Diese Bestimmung besagt, daß ein - neuer - Rechtsweg eröffnet wird, wenn nicht schon auf Grund anderer Vorschriften ein Rechtsweg zulässig ist. Mit anderen Worten hat Art. 19 Abs. 4 GG subsidiären Charakter. Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Aussetzung einer Einspruchsentscheidung besteht aber die rechtliche Möglichkeit, die Versagung der Aussetzung mit der Berufung gegen die infolge der Nichtaussetzung ergehende Einspruchsentscheidung anzugreifen. Mit Recht führen Oberfinanzdirektion und Finanzgericht aus, daß das Einspruchsverfahren umfassender ist als das mit der Beschwerde an die Oberfinanzdirektion eröffnete Rechtsmittelverfahren. Es fehlt also an der Grundvoraussetzung des Art. 19 Abs. 4 GG, daß ein anderweitiger Rechtsweg nicht gegeben ist. Die Auffassung der Bfin. würde auch zur Aufspaltung des einheitlichen Berufungsverfahrens in eine Vielzahl von Rechtsmitteln führen können. Dies erscheint unter dem vom Finanzgericht zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie nicht angängig. Der erkennende Senat befindet sich insoweit in übereinstimmung mit dem II. und IV. Senat des Bundesfinanzhofs; diese Senate haben die selbständige Verfolgbarkeit der Rüge mangelnden rechtlichen Gehörs mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Verfolgung im Einspruchsverfahren abgelehnt. Wenn die Bfin. meint, der Grundsatz der Prozeßökonomie könne keine Rechte der Staatsbürger aus Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigen, so trifft das nach dem Obengesagten nicht den Kern der Sache, weil ein solches Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG im Falle der Nichtaussetzung einer Einspruchsentscheidung nicht besteht.

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat in dem Urteil V z 46/54 vom 15. Juni 1956 (abgedruckt in Steuerrechtsprechung in Karteiform als Rechtsspruch 9 zu § 237 AO) gegen den Beschluß, ein Einspruchsverfahren bis zum Abschluß eines den gleichen Steueranspruchs betreffenden Verfahrens auszusetzen, die Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die Anrufung der Steuergerichte als zulässig erachtet. Der erkennende Senat kann dieser Auffassung aus den oben dargelegten Gründen nicht folgen, vielmehr dürfte sich gegebenenfalls die - unmittelbare - Anfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses (Anfechtbarkeit im Berufungsverfahren) dann ergeben, wenn sich dieser nicht lediglich als prozeßleitende Verfügung, sondern als eine mit materieller Wirkung ausgestattete Entscheidung darstellt (vgl. die in dem obenbezeichneten Urteil des V. Senats angeführte Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 110/27 vom 31. Mai 1927, Slg. Bd. 21 S. 219).

Im übrigen ist der Aussetzungsantrag auch sachlich unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Einspruchsverfahren auch aus anderen als den im § 259 Abs. 3 AO angeführten Gründen ausgesetzt werden kann, wie das obenerwähnte Urteil V z 46/54 meint. Jedenfalls kann aber die Aussetzung eines Rechtsmittelverfahrens nicht mit der Begründung verlangt werden, daß die zur Zeit bestehenden gesetzlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen nach Auffassung der Bfin. möglicherweise geändert werden können; die Gerichte haben sich bei ihren Entscheidungen an das gegenwärtig geltende Recht zu halten.

Ergänzend sei noch bemerkt: Ein Aufteilungsbescheid nach § 67 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) setzt notwendigerweise voraus, daß die aufzuteilenden Vierteljahresbeträge bereits durch Vermögensabgabebescheid festgesetzt sind (- Gleiches gilt auch für die Aufteilungsbescheide nach §§ 64, 66 und 68 LAG -). über die Abgabepflicht ist demnach bereits im Vermögensabgabebescheid entschieden bzw. zu entscheiden; im Rechtsmittelverfahren gegen den Aufteilungsbescheid können Einwendungen gegen die Abgabepflicht nicht oder nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Der Aufteilungsbescheid ist nach § 44 der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (Schuldübernahme-, Haftungs- und Aufteilungsverordnung) abhängig von der Festsetzung der Vermögensabgabe durch Vermögensabgabebescheid, ähnlich der in § 218 Abs. 4 AO getroffenen Regelung (vgl. Harmening, Lastenausgleich- Kommentar, 2. Auflage, Erlaß VI zu § 66 LAG). Die Bfin. macht hiernach ihre Ansprüche in einem falschen Verfahren geltend.

Hinsichtlich der Streitwertfeststellung kann weder der Auffassung des Finanzgerichts noch der Ansicht der Bfin. gefolgt werden. Es trifft nicht zu, daß, wie das Finanzgericht meint, die Bfin. an der Durchführung des Aussetzungsverfahrens im wesentlichen nur ein Kosteninteresse habe. Es ist vielmehr der Oberfinanzdirektion darin zuzustimmen, daß sich der Streitwert nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 437/53 U vom 9. Dezember 1954 (BStBl 1955 III S. 56, Slg. Bd. 60 S. 145) bemißt; das Interesse an der Aussetzung der Rechtsmittelentscheidung ähnelt demjenigen an der Aussetzung der Vollziehung. Nicht triftig ist die Ansicht des Finanzgerichts, die Oberfinanzdirektion habe bei ihrem Standpunkt hinsichtlich der Streitwertbemessung folgerichtigerweise die Beschwerde als unbegründet zurückweisen müssen, nicht aber als unzulässig verwerfen dürfen"; die Art der Feststellung des Streitwertes ist für die prozessuale Entscheidung - Zurückweisung oder Verwerfung des Rechtsmittels - bedeutungslos. Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Bfin., daß im Berufungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Streitwertfeststellung angefochten sei; das Gegenteil ergibt sich schon aus dem Antrage in der Rb. Hiernach war der Streitwert für das gesamte Rechtsmittelverfahren auf 3.979 DM festzustellen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 409350
  • BStBl III 1959, 311
  • BFHE 1960, 132
  • BFHE 69, 132
  • StRK , AO:259 R 5

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