Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 31.07.2013 - V B 66/12 (NV) (veröffentlicht am 23.10.2013)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Rubrums im Beschwerdeverfahren; Beschwerdebefugnis; Auslegung der Klageschrift

 

Leitsatz (NV)

1. Im Beschwerdeverfahren über die Zulassung der Revision kann der BFH das Rubrum des FG-Urteils berichtigen.

2. Auch ein zu Unrecht im Rubrum des FG-Urteils genannter Beteiligter ist zur Einlegung der Beschwerde befugt.

3. Zur Auslegung der Klageschrift in Bezug auf die Person des Klägers.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 107, 115, 122

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.06.2011; Aktenzeichen 11 K 11077/11)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Vor dem Finanzgericht (FG) erhob A.B., der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, u.a. mit drei Schriftsätzen drei Klagen gegen die an die GbR für die Streitjahre 1995 bis 1999 gerichteten Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen. In den Klageschriftsätzen wurde jeweils im Betreff der Name des A.B. angeführt. Zudem enthielten die Klageschriftsätze jeweils die Angabe, dass die Klage in dem Rechtsstreit des A.B. erhoben wurde.

Rz. 2

Das FG verband die die Umsatzsteuer betreffenden Klageverfahren und wies die mit Klagen wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung verbundenen Klagen hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 als unzulässig ab, da diese Klagen nicht im Namen der GbR, sondern im Namen ihres Gesellschafters A.B. erhoben worden seien. Auch die Klagen wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen der GbR hatten keinen Erfolg. Im Rubrum seines Urteils bezeichnete das FG gleichwohl die GbR als Klägerin.

Rz. 3

Gegen das Urteil des FG wendet sich die GbR mit ihrer durch Schriftsatz vom 3. August 2011 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerde wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 24. April 2011 VIII B 109/11 zurückgewiesen und im Übrigen das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 abgetrennt und an den V. Senat verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

II. A. Das Rubrum des Urteils des FG ist zur Beteiligtenbezeichnung des Klägers hinsichtlich des Streitgegenstandes Umsatzsteuer 1995 bis 1999 unrichtig. In ihm waren die Beteiligten aufzuführen (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), und damit im Streitfall A.B. als Kläger, da er die Klagen erhoben hatte.

Rz. 5

Der beschließende Senat kann dies berichtigen. Er ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision für die Berichtigung zuständig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844, und vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114). Gemäß § 107 FGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Hierunter fällt auch eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114). Diese liegt im Streitfall vor. Das FG hat ausweislich der Entscheidungsgründe sein Urteil gegenüber dem Gesellschafter als Kläger getroffen, der nach Auffassung des FG die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide im eigenen Namen erhoben hatte. Der Gesellschafter war daher auch im Rubrum als Kläger aufzuführen.

Rz. 6

B. Die Beschwerde der GbR hat keinen Erfolg.

Rz. 7

1. Die Beschwerde der GbR ist zulässig.

Rz. 8

1. Beschwerdebefugt ist, wer berechtigt wäre, gemäß § 115 Abs. 1 FGO gegen das Urteil des FG Revision einzulegen (BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 I B 72/12, BFH/NV 2013, 565, m.w.N.; vom 25. November 1985 IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346). Zur Einlegung einer Revision sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (§ 115 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 57 FGO). Maßgebend ist insoweit die tatsächliche Beteiligung, die sich zunächst einmal nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils richtet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 565, und vom 13. Februar 2003 VII B 215/02, BFH/NV 2003, 804).

Rz. 9

a) Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist als Klägerin (auch) wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999 die GbR, die Beschwerdeführerin bezeichnet; sie war daher ungeachtet dessen, dass das FG im Widerspruch dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Klagen wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999 habe nicht die GbR, sondern der Gesellschafter A.B. im eigenen Namen erhoben, beschwerdebefugt.

Rz. 10

2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Rz. 11

a) Die Beschwerdeführerin rügt Rechtsfehler des FG bei der Auslegung der Klageschriften wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999. Das FG habe die Rechtsprechungsgrundsätze zur Auslegung von Prozesserklärungen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799; vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345) nicht berücksichtigt. Bei einer Auslegung der Klageschriften wegen Umsatzsteuer ohne Verstoß gegen die Regeln zur Auslegung von Prozesserklärungen sei davon auszugehen, dass A.B. die Klage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der GbR erhoben habe.

Rz. 12

b) Darin liegt die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. der § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheiden wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981, unter 1.; vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172; vom 1. Juni 2011 IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.b, m.w.N.).

Rz. 13

c) Der Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Rz. 14

aa) Prozesserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1981; BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, jeweils m.w.N.). Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 799, m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, schließt eine Rechtsschutz gewährende Auslegung nicht aus (BFH-Beschluss vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68, m.w.N.). Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich --wovon auch das FG zu Recht ausgeht-- kein Raum für eine gegenteilige Auslegung.

Rz. 15

Die Auslegung von Willenserklärungen gehört zwar grundsätzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung der Tatsachen. Als Beschwerdeinstanz kann der BFH die Auslegung des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze zutreffend angewendet worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-683, m.w.N.).

Rz. 16

bb) Im Streitfall sind die von einem fachkundigen Berater angefertigten Klagen wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1997, wegen Umsatzsteuer 1998 und wegen Umsatzsteuer 1999 (alle vom 12. September 2006) ausdrücklich im Namen von A.B. erhoben und dieser als "Kläger" bezeichnet worden. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die GbR als Klägerin enthält die Klageschrift selbst nicht. Aus der Erwähnung der der Klageschrift beigefügten angeblichen "Zweitschriften" der Einspruchsentscheidungen (alle vom 4. April 2006) ergibt sich zwar ein Bezug zu Umsätzen der GbR. Diese Entscheidungen sind jedoch sämtlich an "Herr A … B …" als Gesellschafter der "C..D. GbR" gerichtet. Unter diesen Umständen ist die Auslegung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass auf die Verfügung des FG vom 13. September 2006 mit der Aufforderung anzugeben, ob der Kläger die Klage allein für sich oder für die GbR erhoben hat und im letzteren Fall seinen Prozessvollmachten vorzulegen, die am 30. September 2006 von A.B. im eigenen Namen "in Sachen A.B./FA X wegen ESt/USt 1990 bis 1999" ausgestellte Vollmacht für die damaligen Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde. Der erst am 26. Februar 2011 vorgelegten Vollmacht, wonach A.B. zur Vertretung der GbR in den Verfahren vor dem FG wegen Umsatzsteuer bevollmächtigt wird, hat das FG zu Recht für die Auslegung der Klageschrift keine Bedeutung mehr beigemessen.

Rz. 17

3. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin weiter als Verfahrensfehler, das FG habe die Klage zu Unrecht auch wegen verspäteter Klageerhebung als unzulässig abgewiesen.

Rz. 18

Denn das FG hat sein Urteil, die Klage sei unzulässig, kumulativ begründet. Da bereits im Hinblick auf die erste Begründungsalternative kein Zulassungsgrund vorliegt (s. oben B.1.a), kann schon deshalb mit Zulassungsgründen gegen die zweite Begründungsalternative die Revisionszulassung nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. März 2013 III B 124/12, BFH/NV 2013, 986).

Rz. 19

4. Von der Erhebung der Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. So ist es im Streitfall, in dem die GbR keine Beschwerde erhoben hätte, wenn das FG im Rubrum den Gesellschafter als Kläger bezeichnet hätte.

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 23.10.2013 durch BFH

 

Fundstellen

BFH/NV 2013, 1933

BFH-ONLINE 2013

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 57 [Beteiligte]
    Finanzgerichtsordnung / § 57 [Beteiligte]

    Beteiligte am Verfahren sind   1. der Kläger,   2. der Beklagte,   3. der Beigeladene,   4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren