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BFH Beschluss vom 29.12.1997 - X B 129/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Renovierung im Anschluß an Anschaffung und Vorkostenabzug

 

Leitsatz (NV)

1. Ob Renovierungsaufwendungen vor dem Selbstbezug der Wohnung als Vorkosten nach §10 e Abs. 6 EStG abziehbar sind, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Anschaffung vermietet war und der Steuerpflichtige in den frühestens zwei Jahre und 9 Monate nach der Anschaffung kündbaren Mietvertrag eintritt, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, daß Renovierungsaufwendungen nur dann i. S. des §10 e Abs. 6 EStG unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluß an den Erwerb instandsetzt und zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nicht dagegen, wenn er die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet (BFH-Urteile vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108, vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151), die Wohnung wegen eines darauf lastenden Wohnungsrechtes zunächst nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann (BFH-Beschluß vom 1. Februar 1996 X B 84/95, BFH/NV 1996, 472) oder -- wie im Streitfall -- in einen nicht kurzfristig kündbaren Mietvertrag eintritt (BFH-Entscheidung vom 13. Dezember 1995 X R 98/92, BFH/NV 1996, 401).

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Fundstellen

Haufe-Index 66414

BFH/NV 1998, 699

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