Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.10.2008 - VI B 41/08 (NV) (veröffentlicht am 23.12.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsverlegung; Verletzung der Prozessförderungspflicht durch den Beteiligten

 

Leitsatz (NV)

1. Die Versagung einer Terminsänderung kann ermessensgerecht sein, wenn der den Antrag stellende Beteiligte seine Prozessförderungspflicht verletzt. Letzteres trifft zu, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht besteht oder der Beteiligte seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt.

2. Eine mangelnde Vorbereitung einer Partei i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO kann auch darin liegen, dass ein sachkundiger Prozessbevollmächtigter zu spät mit der Wahrung der Interessen eines Beteiligten beauftragt wird.

 

Normenkette

FGO §§ 91, 155; ZPO § 227

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 12 K 416/08)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die Entscheidung der Vorinstanz verletzt nicht den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO).

1. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin (hier) zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert würde (Beermann in Beermann/Gosch, FGO, § 119 Rz 48.3 Stichwort Vertagung, m.w.N.).

a) Welche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das Finanzgericht (FG) im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1992 VI R 125/87, BFH/NV 1993, 105).

b) Zur Verdeutlichung zählt der Gesetzgeber in § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO beispielhaft drei Ereignisse auf, die keinen wichtigen Grund für eine Terminsänderung darstellen. Danach rechtfertigt insbesondere eine unentschuldigte mangelnde Vorbereitung einer Partei keine Terminsänderung (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), wohl aber eine entschuldigte (vgl. Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 227 Rz 7, m.w.N.).

Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BFH, wonach die Versagung einer Terminsänderung dann ermessensgerecht sein kann, wenn der den Antrag stellende Beteiligte seine Prozessförderungspflicht verletzt (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 227 Rz 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl., § 227 Rz 17). Letzteres trifft zu, wenn offenkundig Prozessverschleppungsabsicht besteht oder der Beteiligte seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt (Beermann in Beermann/Gosch, a.a.O., § 119 Rz 48.3 Stichwort Vertagung, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178).

2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist die Entscheidung der Vorinstanz, den Antrag der Kläger auf Verlegung des Verhandlungstermins abzulehnen, nicht zu beanstanden.

a) Das FG hat in rechtlicher Hinsicht zutreffend darauf hingewiesen, eine mangelnde Vorbereitung einer Partei (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) könne auch darin liegen, dass ein sachkundiger Prozessbevollmächtigter zu spät mit der Wahrung der Interessen eines Beteiligten beauftragt wird (allgemeine Meinung: vgl. hierzu Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 227 Rz 16; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 227 Rz 10; Stadler in Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 227 Rz 7; vgl. auch Gehrlein, a.a.O., § 227 Rz 8 f.; BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2008 V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; vom 13. November 2007 VII B 100/07, BFH/NV 2008, 392).

Das FG begründete seine Entscheidung --teilweise bezugnehmend auf entsprechende Ausführungen in der Ladung vom 26. Februar 2008-- im Wesentlichen damit, der Sohn der Kläger (als Haupt-Bevollmächtigter der Eltern) habe ausreichend Zeit gehabt, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen; er habe bis zwei Arbeitstage vor dem Verhandlungstermin vom 1. April 2008 zugewartet, um der Prozessbevollmächtigten das Mandat zu erteilen. Es sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden, weshalb der Auftrag erst zwei Arbeitstage vor dem Termin erteilt worden sei.

Diese Ausführungen begründen keinen Verfahrensfehler. Insbesondere ist das FG zu Recht auch davon ausgegangen, dass ein Verschulden des bevollmächtigten Sohnes den Klägern zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 155 Rz 8).

b) Ein von der Vorinstanz begangener Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht dadurch, dass der weitere Verlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2008 ebenfalls abgelehnt wurde. Dieser Antrag war damit begründet worden, dass die Prozessbevollmächtigte einen anderen Termin wahrzunehmen habe. Ungeachtet dessen, dass die Prozessbevollmächtigte nicht anführte, um was für einen Termin es sich gehandelt habe, hatte das FG bereits in seiner Ladung vom 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft zu machen sind. Dies hat die Prozessbevollmächtigte unterlassen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das FG die Terminsverlegung wegen fehlender Glaubhaftmachung des Antrags abgelehnt hat.

3. Neues tatsächliches Vorbringen der Kläger (u.a. medizinischer Untersuchungstermin der Prozessbevollmächtigten am 1. April 2008) kann der Senat im Übrigen nicht berücksichtigen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 54, m.w.N.). Die Kläger hätten die maßgebenden Umstände bereits vor dem FG geltend machen können und müssen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2090128

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      2
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 91 [Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung]
    Finanzgerichtsordnung / § 91 [Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung]

      (1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren