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BFH Beschluss vom 27.05.2005 - III B 5/05 (NV) (veröffentlicht am 03.08.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; zulässige Einwendungen im Abrechnungsverfahren; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Form einer Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Gründe gegen die Steuerfestsetzung oder den Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Kindergeldes als Steuervergütung ‐ hier Einwendungen gegen die Einordnung als Leistungsempfänger von Kindergeld ‐ sind in dem eigenständigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides nicht mehr erneut zu prüfen.

2. Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Divergenz behauptet, so müssen tragende abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung sowie aus den angeblich abweichenden Entscheidungen so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Tragende Rechtssätze sind nur solche, die in beiden Entscheidungen rechtserheblich sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 218 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 12.11.2004; Aktenzeichen 11 K 6545/03 AO)

 

Tatbestand

Der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid über das für den Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2001 zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld ist bestandskräftig geworden.

Über das erneute Begehren, den Rückforderungsbescheid aufzuheben, weil seine von ihm seit Oktober 1999 dauernd getrennt lebende Ehefrau für die bei ihr wohnende Tochter Z das Kindergeld tatsächlich erhalten habe, entschied der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) durch negativen Abrechnungsbescheid. Ebenso lehnte er die unter Hinweis auf die Weiterleitung beantragte Billigkeitsmaßnahme ab.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2  2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung sei dann nicht Leistungsempfänger, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Berechtigten an den Dritten leistet (vgl. dazu u.a. auch die BFH-Urteile vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404; vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).

Die Rechtsausführungen zu dieser Frage im angefochtenen Urteil sind, worauf das FG ausdrücklich hingewiesen hat, im streitgegenständlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsverfahrens indes weder anfechtbar noch vom FG zu überprüfen. Gründe gegen die Steuerfestsetzung bzw. den Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Kindergeldes als Steuervergütung sind in dem eigenständigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht mehr erneut zu prüfen (BFH-Urteile vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751; vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, ständige Rechtsprechung).

Fehlt es indes an der Entscheidungserheblichkeit, so können die aufgeworfenen Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht geklärt werden.

Der Kläger hat keine Umstände dargetan, weshalb gleichwohl die Klärbarkeit gegeben sein könnte.

2. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Unter den Zulassungsgrund fällt zunächst eine Divergenz der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH.

Um eine Divergenz schlüssig darzulegen, müssen tragende abstrakte Rechtssätze aus der Vorentscheidung sowie aus den angeblich abweichenden Entscheidungen so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Unter tragenden Rechtssätzen sind dabei solche zu verstehen, die in beiden Entscheidungen rechtserheblich sind (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 IV B 129/01, BFH/NV 2002, 1570; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445).

Die Ausführungen des FG zur Eigenschaft des Klägers als Leistungsempfänger sind indes --wie unter Ziff. 1 bereits ausgeführt-- nicht entscheidungserheblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1396075

BFH/NV 2005, 1758

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