Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.11.2008 - IX B 122/08 (NV) (veröffentlicht am 11.02.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags; Anbringen einer Klage beim FA gemäß § 47 Abs. 2 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

2. Hat das Finanzgericht im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 76 FGO die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts. Ausführungen dazu, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen sei, sind entbehrlich, wenn sich die Rüge aus dem Urteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt.

3. Für das Anbringen einer Klage beim Finanzamt gemäß § 47 Abs. 2 FGO genügt es, wenn diese in einem verschlossenen und postalisch an das Finanzgericht adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen oder beim Finanzamt abgegeben wird. Die Klageschrift muss nicht derart in den Verfügungsbereich des Finanzamts gelangen, dass es von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 81 Abs. 1 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 47 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 1 K 2381/07)

 

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt, da die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht, zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Recht als Verfahrensmangel eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes geltend. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO die erforderlichen Beweise zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hätte das FG den von den Klägern angebotenen Zeugenbeweis zu der Frage erheben müssen, ob ein auf der Aktenkopie des in diesem Verfahren maßgeblichen Klageschriftsatzes vom 2. Oktober 2007 angebrachter Vermerk über den persönlichen Einwurf des Schriftstücks in den Briefkasten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) den Zeugen B und G am 4. Oktober 2007 zur Austragung aus dem Fristenkontrollbuch und dem Datev-Programm "Fristen und Bescheide" vorgelegen und der Zeuge G sich aus diesem Anlass vergewissert hat, dass der Klageschriftsatz tatsächlich die Kanzlei verlassen hat. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG hatten die Kläger die --unter dem 16. Januar 2008 bereits schriftsätzlich angebotene-- Vernehmung der genannten Zeugen erneut beantragt und hierzu auch hinreichend substantiiert einzelne Indiztatsachen zur Büroorganisation in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten vorgetragen. Das FG hat diesen Beweis zu Unrecht nicht erhoben. Es hätte dies auch nicht mit der --erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlichen-- Begründung ablehnen dürfen, seitens des Gerichts werde unterstellt, dass den angebotenen Zeugen der Vermerk über den persönlichen Einwurf des Klageschriftsatzes in den Briefkasten des FA am 4. Oktober 2007 vorgelegen habe. Denn damit blieb gerade die --auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG entscheidungserhebliche-- Frage ungeklärt, ob diese Zeugen bestätigen können, dass die streitgegenständliche Klage innerhalb der Klagefrist bei dem beklagten Finanzamt i.S. des § 47 Abs. 2 FGO angebracht worden ist. Damit aber hat das FG die in Frage stehende Tatsache im Ergebnis gerade   nicht  zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt, sondern mit Blick auf seine Schlussfolgerung, der Klageschriftsatz "müsse aber nach der Leerung am Mittag des 5. Oktober 2007 … eingeworfen worden sein", im Zuge einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen.

Die Kläger haben ihr Recht, die Nichterhebung der angebotenen Beweise zu rügen, entgegen der Auffassung des FA nicht verloren. Wird geltend gemacht, das FG habe zu Unrecht einen Beweisantrag übergangen, und hat das FG im Urteil begründet, warum es von der Erhebung des beantragten Beweises abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll der (letzten) mündlichen Verhandlung überdies, dass der Beweisantrag ausdrücklich gestellt wurde, sind weitere Ausführungen zur Rüge der Nichterhebung des angebotenen Beweises entbehrlich (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).

2. Der Senat hält es für sachgerecht, das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die weiteren von den Klägern vorgebrachten Zulassungsgründe --wie etwa die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs-- gegeben sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2114405

BFH/NV 2009, 600

DStRE 2009, 570

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      4
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / FOLGEBEWERTUNG
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Abschreibung, lineare / 3.4 Unterjährige Anschaffung oder Herstellung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Doppelte Miete als beruflich veranlasste Umzugskosten
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren