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BFH Beschluss vom 26.08.1997 - VII R 11/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspäteter Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden, so wirkt der Gerichtsbescheid (des BFH) als Urteil.

2. Zur Organisationspflicht von Behörden als Prozeßbeteiligte gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, daß fristwahrende Schriftsätze nicht über den Fristablauf hinaus in der Behörde liegen bleiben. Die Erledigung des Schriftsatzes muß bis zu seiner Absendung überwacht werden.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, 2 S. 2, §§ 90a, 121 S. 1

 

Gründe

Der Antrag der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion -- OFD --) auf mündliche Verhandlung gegen den in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid des Senats ist unzulässig.

Die OFD hat die Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§90 a Abs. 2 Nr. 3, §121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) versäumt; denn der Gerichtsbescheid ist ihr am 25. Februar 1997 zugestellt worden, der Schriftsatz mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung aber erst am 27. März 1997 (Donnerstag) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist kann nicht entsprochen werden, weil die OFD nicht dargetan hat, daß sie ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).

Nach dem Vorbringen der OFD, für dessen Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen der Sachbearbeiterin, des zuständigen Referenten und des Leiters der Poststelle vorgelegt worden sind, ist der Schriftsatz mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung am 20. März 1997 erstellt und nach Abzeichnung des Entwurfs durch den Referenten am selben Tag gegen 11 Uhr als einfacher Brief in das für den Postauslauf des Referats vorgesehene Fach gelegt worden. Nach der Organisation des Postlaufs innerhalb der Behörde sei der Brief mit Sicherheit noch am 20. März 1997 in die Poststelle der OFD gelangt. Am 21. März 1997 habe er, wie der Leiter der Poststelle unter Hinweis auf den organisatorischen Ablauf der Postbeförderung in der Behörde versichert, per Sammelpost das Gebäude der OFD mit dem Bestimmungsort OFD München verlassen. Bei der OFD München müsse der Schriftsatz bei gewöhnlicher Postlaufzeit spätestens am Montag, den 24. März 1997, eingegangen sein. Da bei der Poststelle der OFD München die dort eingegangene Post unverzüglich auf die dort eingerichteten Postfächer, von denen auch eines für den BFH unterhalten werde, verteilt würde, könne davon ausgegangen werden, daß der Brief mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung spätestens am Dienstag, den 25. März 1997, -- dem letzten Tag der Antragsfrist -- vom Postbeförderungsdienst des BFH dort abgeholt worden sei. Etwaige nicht vorhergesehene Verzögerungen durch die Postlaufzeit dürften dem Absender nicht als Verschulden zugerechnet werden.

Das Vorbringen der OFD ist nicht geeignet, ein Verschulden der für die Bearbeitung der Revision zuständigen Bediensteten an der Versäumung der Antragsfrist auszuschließen (§56 Abs. 1 FGO), selbst wenn davon ausgegangen wird, daß sich die OFD das Verschulden eines Boten, der mit der Beförderung des Schriftstücks beauftragt wird, grundsätzlich nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (vgl. zum Versehen von Angestellten in der Poststelle als Boten: BFH-Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548). Grundsätzlich kann den Finanzbehörden als Verfahrensbeteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter denselben Voraussetzungen gewährt werden wie anderen Beteiligten (BFH-Urteil in BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548). Wie ein Prozeßbevollmächtigter (Rechtsanwalt, Steuerberater), so ist auch der Leiter der Finanzbehörde bzw. der zuständige Referent, Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender oder vergleichbare Einrichtung) zu führen, mit dem die Erledigung fristwahrender Schriftsätze bis zu ihrer Absendung überwacht werden kann. Zur Organisationspflicht gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, daß fristwahrende Schriftsätze nicht über den Fristablauf hinaus im Büro bzw. in der Behörde liegen bleiben. Die Erledigung des Schriftsatzes muß bis zu seiner Absendung überwacht werden (Ausgangskontrolle). Daraus ergibt sich, daß Schriftsätze nicht nur rechtzeitig gefertigt und abgesandt werden müssen, sondern die Absendung auch in einem besonderen Vorgang kontrolliert werden muß. Die mit der Verwendung der Post beauftragte Poststelle (Boten) kann die Kontrolle regelmäßig nicht selbst -- z. B. durch Vermerk in einem Postausgangsbuch -- vornehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein zur Versendung bestimmtes Schriftstück sie gar nicht erreicht hat. Die Kontrolle muß daher durch jemand erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht, z. B. durch denjenigen, der den Fristenkalender führt oder zumindest durch jemand, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder der an der Bearbeitung beteiligt war (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229, 230; vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821, m. w. N.).

Die OFD hat nicht vorgetragen, daß eine Ausgangskontrolle im vorstehenden Sinne, mit der im Regelfall die Versäumung gesetzlicher Fristen verhindert wird, bei ihr gewährleistet ist, so daß ein Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen werden kann. Sie hat lediglich die rechtzeitige Erstellung des Antragsschriftsatzes dargetan und glaubhaft gemacht. Daß aber der Schriftsatz ihre Poststelle so rechtzeitig erreicht hat, daß er unter Berücksichtigung der regelmäßigen Postlaufzeit und der zwangsläufigen Verzögerung, die durch die Übersendung zunächst an die OFD München eintreten mußte, noch firstgerecht beim BFH eingehen konnte, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Hierzu berufen sich die OFD und auch der Leiter der Poststelle in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich auf die allgemeine Organisation des Postlaufs innerhalb der Behörde und die übliche Versendung durch die Poststelle. Bei fristgebundenen Schriftstücken muß aber -- wie ausgeführt -- die individuelle Ausgangskontrolle gewährleistet sein. Im Streitfall könnte eine hausinterne Verzögerung der Absendung des Antragsschriftsatzes u. a. auch dadurch eingetreten sein, daß der Schriftsatz -- neben der Abzeichnung des Entwurfs durch die Sachbearbeiterin und den Referenten -- noch durch einen anderen Bediensteten der OFD "in Vertretung" unterzeichnet worden ist; ob dies vor oder nach der Einlegung des Schriftstücks in das für den Postauslauf des Referats vorgesehene Fach erfolgt ist, hat die OFD nicht ausgeführt. Es liegt auch kein Hinweis darauf vor, daß die mit der Versendung des Schriftsatzes beauftragte Hilfsperson (Leiter der Poststelle) -- wenn schon kein Fristenkontrollbuch geführt worden ist -- ausdrücklich auf die Bedeutung und Eil bedürftigkeit des Schriftstücks hingewiesen worden ist (vgl. hierzu BFH in BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, 549, und BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268).

Da somit ein Organisationsverschulden der OFD bereits hinsichtlich der Kontrolle der rechtzeitigen Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes durch ihre Poststelle nicht ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob ein ihr zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist auch darin gesehen werden kann, daß der Schriftsatz nicht direkt an den BFH, sondern über die OFD München an diesen versandt worden ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die OFD sich auch etwaige Verzögerungen in der Weiterleitung des Schriftstücks durch die OFD München zurechnen lassen muß und ob und ggf. durch welche organisatorische Maßnahmen sie dies hätte ausschließen können. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzulehnen, da nach dem Vorbringen der OFD ein Verschulden der verantwortlichen Bediensteten an der Versäumung der Antragsfrist nicht ausgeschlossen werden kann.Ü

ber den unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung ist ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden (§126 Abs. 1 FGO analog; BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812, und vom 10. Juni 1996 VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776).

Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (§90 a Abs. 3 1. Halbsatz i. V. m. §121 Satz 1 FGO; BFH/NV 1996, 776).

 

Fundstellen

Haufe-Index 303000

BFH/NV 1998, 70

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