Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.04.1991 - III B 537/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung wegen drohenden Zinsverlustes?

 

Leitsatz (NV)

Wird im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Geldleistung begehrt, so ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers bedroht ist. Das ist nicht der Fall, wenn dem Antragsteller durch das Hinauszögern einer Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Geldanspruch lediglich ein Zinsverlust droht.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 Sätze 2, 2 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war mit dem im Jahre 1971 verstorbenen A verheiratet. Sie wurde für das Jahr 1968 mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai 1979 erhob sie am 4. März 1981 Klage. Während des Klageverfahrens hob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Bescheid vom 7. Mai 1979 wegen des Vorliegens von Bekanntgabemängeln auf; die Beteiligten erklärten hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der Einkommensteuerbescheid 1968 wurde der Antragstellerin am 27. November 1981 erneut bekanntgegeben. Auf ihren Einspruch hob das FA auch diesen Bescheid am 17. April 1989 wieder auf. Die für das Jahr 1968 entrichtete Einkommensteuer wurde am 3. Juni 1988 erstattet.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1989 begehrte die Antragstellerin für die Zeit von der Klageerhebung (4. März 1981) bis zum Zeitpunkt der Erstattung der Einkommensteuer (3. Juni 1988) Prozeßzinsen in Höhe von . . . DM. Das FA lehnte den Antrag ab. Über den hiergegen gerichteten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1989 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), im Wege einer einstweiligen Anordnung dem FA aufzugeben, . . . DM zu ihren Gunsten auf einem Ander-Konto ihres Prozeßbevollmächtigten zu hinterlegen. Sie habe Bankschulden, für die sie wöchentlich Zinsen zahlen müsse. Würden die von ihr begehrten Prozeßzinsen hinterlegt werden, könne sie wöchentlich rund . . . DM an Zinsen erzielen und zum Ausgleich ihrer Bankschulden verwenden.

Das FG lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis setze gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) voraus, daß ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund sei nur gegeben, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nötig erscheine (Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492). Im Streitfall gingen die Nachteile, die der Antragstellerin durch die angebliche Überzahlung von Einkommensteuer und eine hierdurch veranlaßte Kreditaufnahme entstanden seien, nicht über die Nachteile hinaus, die üblicherweise mit der Bezahlung von Steuern verbunden seien. Die besonderen Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund seien damit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. - Außerdem dürfe eine Regelungsanordnung i. S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen (BFH-Beschluß vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449). Mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der von der Antragstellerin begehrten Form würde aber unzulässigerweise die Hauptsache, nämlich die Zahlung der Prozeßzinsen, vorweggenommen.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, bei der Überlastung des FG könne mit einer Entscheidung über ihren Zinsanspruch erst in vielen Jahren gerechnet werden. Da eine Verzinsung des Prozeßzinsanspruchs vom Gesetz nicht vorgesehen sei, entstünde ihr bis zur Entscheidung des FG ein hoher Zinsverlust.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Hierzu muß der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund schlüssig darlegen und glaubhaft machen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Daran hat es im Streitfall gefehlt.

2. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist erforderlich, daß die Tatsachen, aus denen sich der Anordnungsanspruch ergibt, schlüssig dargelegt und durch präsente Beweismittel in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Maße nachgewiesen werden (BFH-Beschluß vom 20. März 1990 VII B 150/89, BFH/NV 1991, 104 m. w. N.).

Ob der Vortrag der Antragstellerin für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in diesem Sinne ausreicht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Die in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ausdrücklich genannten Anordnungsgründe (wesentliche Nachteile, drohende Gewalt) lassen erkennen, daß dem Gericht keine schrankenlose Befugnis zum Erlaß einer Regelungsanordnung eingeräumt wird. Die ausdrücklich genannten Anordnungsgründe setzen Maßstäbe auch für die ,,anderen Gründe". ,,Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind wie die ,,wesentlichen Nachteile" oder die ,,drohende Gewalt" (BFH-Beschluß vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233). Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, daß sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH-Beschluß in BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).

Begehrt der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Geldleistung, so ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers bedroht ist (BFH-Beschluß vom 30. Juli 1986 V B 31/86, BFH/NV 1987, 42). Das ist nicht der Fall, wenn dem Antragsteller durch das Hinauszögern einer Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Geldanspruch lediglich ein Zinsverlust droht (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Juni 1975 VI B 22/75, BFHE 116, 106, BStBl II 1975, 717); ebensowenig ist als Anordnungsgrund anerkannt der Zwang zu einer Kreditaufnahme oder zur Veräußerung von Vermögenswerten oder zur Einschränkung des gewohnten Lebensstandards (BFH in BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).

Im Streitfall hat die Antragstellerin nicht dargetan, daß die Nachteile, die mit einer Verzögerung der Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Zinsanspruch verbunden sind, existenzbedrohenden Charakter haben. Das FG hat ihren Antrag daher zu Recht abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417762

BFH/NV 1992, 118

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 114 [Einstweilige Anordnungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 114 [Einstweilige Anordnungen]

      (1) 1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren