Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückbeziehung der Einbringung nach § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1977
Leitsatz (NV)
Die Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH im Jahre 1978 konnte nicht gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1977 oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf den 31. 12. 1977 zurückbezogen werden.
Normenkette
UmwStG 1977 § 20 Abs. 7 S. 1; UmwG §§ 50-56
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet, da der Senat zu den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) aufgeworfenen Fragen in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht Stellung nehmen könnte.
Die Entscheidung der Streitsache hängt nicht von diesen Rechtsfragen ab (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 156, BStBl II 1982, 326).
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hat ihr Einzelunternehmen erst aufgrund des am 29. Juni 1978 geschlossenen Vertrages in die gleichzeitig gegründete A - GmbH eingebracht. Die Versteuerung des dabei angefallenen Einbringungsgewinnes bzw. die teilweise Freistellung desselben gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 oder auch Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bereits im Streitjahr 1977 käme daher nur in Betracht, wenn die von der Klägerin vorgenommene Sacheinlage auf den 31. Dezember 1977 zurückbezogen werden könnte. Dies ist jedoch nicht möglich.
1. Bei dem von der Klägerin gewählten Einbringungsvorgang handelte es sich nicht um eine Umwandlung aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften i. S. des § 20 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977). Im Jahre 1978 kam als Umwandlung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns in diesem engeren Sinn gemäß §§ 50 bis 56 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) nur eine solche in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien in Betracht. Die Möglichkeit, ein einzelkaufmännisches Unternehmen unmittelbar und ohne Einzelübertragungsakte auch in eine GmbH umzuwandeln, besteht erst seit dem 1. Januar 1981 (siehe §§ 56a f. UmwG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980, BGBl I, 836, i. V. m. Art. 13 § 2 des genannten Änderungsgesetzes). Eine unmittelbare Anwendung des § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1977 entfällt damit.
22. Die Vorschrift kann auch nicht analog angewendet werden. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der vom I. Senat des BFH in den Urteilen vom 9. April 1981 I R 157/77 (BFHE 134, 404, BStBl II 1982, 362) und vom 20. Oktober 1982 I R 118/78 (BFHE 137, 265, BStBl II 1983, 247) zur wort- und inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1969 vertretenen Auffassung an. Auch der erkennende Senat ist der Meinung, daß die anderslautenden Anweisungen des Bundesministers der Finanzen - BMF - (s. insbesondere Schreiben vom 16. Juni 1978 IV B 2 - S 1909 - 8/78, BStBl I 1978, 235, und vom 14. Juni 1982 IV B 2 - S 1909 - 13/82, BStBl I 1982, 624) nicht vom Gesetz gedeckt sind. Im übrigen hat der I. Senat in seinem Urteil vom 23. April 1986 I R 178/82 (BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880) zu erkennen gegeben, daß er an seiner Auffassung auch für § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1977 festhalten würde (siehe Abschnitt A II Absatz 2 der Entscheidungsgründe).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 414929 |
BFH/NV 1987, 370 |