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BFH Beschluss vom 17.05.1994 - I B 234/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der Beschwerde im AdV-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Auch nach § 128 Abs. 3 FGO kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen den AdV-Beschluß zulassen.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1991 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die Antragstellerin legte gegen den Beschluß Beschwerde ein und beantragt, die Beschwerde zuzulassen. Sie rügt die verspätete Zustellung eines Schriftsatzes des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) und materielle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbeschlusses.

Das FG half der Beschwerde nicht ab. Die Antragstellerin sieht im Nichtabhilfebescheid die Beschwerdezulassung, da das FG die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen habe, und beantragt nunmehr, den Beschluß des FG aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 1991 von der Vollziehung auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde weder im Beschluß vom 8. November 1993 noch im Nichtabhilfebeschluß vom 24. November 1993 zugelassen. Der Formulierung "Der Beschwerde wird nicht abgeholfen" ist eine Zulassung nicht zu entnehmen. Die Nichtabhilfe bedeutet, daß das FG dem Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde nicht i. S. des § 130 FGO entsprochen hat. Darüber, ob die Beschwerde zulässig ist, entscheidet dann das Revisionsgericht.

Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet nach der FGO eine Zulassung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht statt. Der ab 1. Januar 1993 geltende § 128 Abs. 3 FGO hat im Vergleich zu der im wesentlichen wortgleichen Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zu keiner Änderung geführt. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG gelten daher fort (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173 m. w. N.; vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189; vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562). Eine Beschwerdezulassung durch den BFH findet auch nicht statt, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 173).

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung richtet, ist sie mangels Zulassung der Beschwerde unzulässig (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424494

BFH/NV 1995, 47

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