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BFH Beschluss vom 16.08.1979 - I R 74/79

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Leitsatz (amtlich)

Dem gesetzlichen Vertretungszwang vor dem BFH ist nur genügt, wenn die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG aufgeführten Berufsgruppen tatsächlich wahrgenommen wird. Das gilt auch für einzelne Prozeßhandlungen. Daher ist eine Revision nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet, wenn die Begründungsschrift (nach dem 31. Dezember 1978) von einer Steuerbevollmächtigten "i. V." unterzeichnet ist.

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; BFHEntlG Art. 2 Nr. 1 S. 3

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung die begehrten Kohleprämien nach § 32 des Kohlegesetzes für die Streitjahre versagt. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) war der Klägerin am 16. März 1979 gegen Empfangsbekenntnis bekanntgegeben worden. Sie hatte am 12. April 1979 Revision eingelegt und kurze Zeit später Vollmacht für ihren Prozeßbevollmächtigten, einen Steuerberater, eingereicht. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 18. Mai 1979 - eingegangen am 21. Mai 1979 - um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten.

Mit Verfügung vom 8. Juni 1979 - dem Prozeßbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 13. Juni 1979 bekanntgegeben - wies der Vorsitzende des Senats darauf hin, daß die Revisionsbegründungsfrist am 17. Mai 1979 abgelaufen, der Antrag auf Fristverlängerung verspätet eingegangen sei und wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist "unter den Voraussetzungen des § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden" könne. Mit Schriftsatz vom 19./22. Juni 1979 begehrte die Klägerin "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 Abs. 2 der FGO" und begründete ihre Revision. Dieser Schriftsatz ist unter Angabe des Namens und des Berufs des Prozeßbevollmächtigten im Briefkopf mit dessen Siegel versehen und

"i. V. Ursula ...

Steuerbevollmächtigte"

von dieser unterzeichnet. In einem Nachsatz wird die Vorlage einer "Untervollmacht für die Unterzeichnende" zugesagt. Diese Untervollmacht ging am 27. Juni 1979 ein.

Materiell-rechtlich begehrt die Klägerin, unter Aufhebung der angefochtenen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide die Kohleprämien für die Streitjahre in bestimmter Höhe festzusetzen.

Das FA hält die Revision für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Klägerin hat das Rechtsmittel nicht in der gehörigen Form begründet (§ 120 Abs. 1 FGO). Sie war bei der Begründung ihrer Revision nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Unterzeichnung der Begründungsschrift durch eine Steuerbevollmächtigte genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich seit dem 1. Januar 1979 - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFH-EntlastG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861). Lediglich in Verfahren, die bis zum 31. Dezember 1978 beim BFH anhängig geworden sind, konnten sich die Beteiligten abweichend von Art. 1 Nr. 1 BFH-EnlastG auch durch Steuerbevollmächtigte vertreten lassen (Art. 2 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG). Diese Übergangsregelung gilt im Streitfall nicht. Das Revisionsverfahren der Klägerin ist erst nach dem 31. Dezember 1978 anhängig geworden.

Dieser Formmangel wird durch die von dem Prozeßbevollmächtigten erteilte Untervollmacht nicht geheilt. Dem gesetzlichen Vertretungszwang vor dem BFH ist nur genügt, wenn die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG aufgeführten Berufsgruppen tatsächlich und während des gesamten Verfahrens sowie für alle Prozeßhandlungen wahrgenommen wird.

2. Unabhängig davon hat die Klägerin hinsichtlich ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist weder Tatsachen zur Begründung dieses Antrags vorgebracht noch solche Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Fundstellen

  • Haufe-Index 72928
  • BStBl II 1979, 711
  • BFHE 1979, 350

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