Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.07.2015 - XI B 41/15 (NV) (veröffentlicht am 26.08.2015)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabenordnung

 

Leitsatz (NV)

Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist. Die unionsrechtliche Einordnung der Umsatzsteuer als proportionale Verbrauchsteuer ändert hieran nichts.

 

Normenkette

AO §§ 21, 23, 169 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2; GG Art. 108; EWGRL 227/67 Art. 2; EGRL 112/2006 Art. 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.05.2015; Aktenzeichen 12 K 1774/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 12 K 1774/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, reichte im Jahr 2009 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 und im Jahr 2010 ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 ein.

Rz. 2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) erließ am 11. Dezember 2013 auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 (Streitjahre), mit denen es die festgesetzte Umsatzsteuer jeweils erhöhte. Die Einsprüche der Klägerin, mit denen sie geltend machte, es sei im Jahr 2013 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei, wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurück.

Rz. 3

Das Finanzgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, der Umstand, dass die Umsatzsteuer unionsrechtlich als eine proportionale Verbrauchsteuer gelte, ändere nichts daran, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei.

Rz. 4

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach die Mehrwertsteuer eine genau proportionale Verbrauchsteuer sei, geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Rz. 6

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771; vom 18. März 2015 VI B 87/14, BFH/NV 2015, 954, m.w.N.). Ebenso setzt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Rechtsfrage voraus, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar und klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 III B 50/13, BFH/NV 2014, 289; vom 5. November 2013 IV B 108/13, BFH/NV 2014, 379; vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn diese durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, und vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, m.w.N.).

Rz. 7

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht zuzulassen.

Rz. 8

a) Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die Umsatzsteuer keine Verbrauchsteuer i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist, so dass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95; BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 V R 44/04, BFH/NV 2005, 2046; s. aus der Literatur z.B. Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 169 AO Rz 28; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Vorbemerkung, Rz 113 ff.). Der BFH hat im Beschluss in BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95 ausgeführt, dass dies durch § 21 AO belegt werde, der die Zuständigkeit zur Verwaltung der Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) den Landesfinanzbehörden (Finanzämtern) überträgt, während für Verbrauchsteuern die Hauptzollämter zuständig sind (§ 23 AO). Wäre die Umsatzsteuer eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, müsste sie grundsätzlich nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ebenfalls von den Bundesfinanzbehörden verwaltet werden.

Rz. 9

b) Die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte erfordern keine andere Beurteilung.

Rz. 10

aa) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Mehrwertsteuer eine Verbrauchsteuer im unionsrechtlichen Sinne ist: Bereits nach Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, der inhaltlich Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entspricht, beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Lebara vom 3. Mai 2012 C-520/10, EU:C:2012:264, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2012, 672, Rz 24; GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, HFR 2015, 620, Rz 40).

Rz. 11

bb) Dies hat der BFH jedoch –anders als die Klägerin meint– nicht erst in dem Urteil vom 12. Januar 2006 V R 3/04 (BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479) erkannt. So nehmen bereits die BFH-Urteile vom 24. Juni 1992 V R 130/89 (BFH/NV 1993, 201, unter II.3.c), vom 10. Dezember 1998 V R 58/97 (BFH/NV 1999, 987, unter II.1.), vom 22. Juli 1999 V R 51/98 (BFHE 189, 211, BStBl II 1999, 630, unter II.) und vom 29. November 2001 IV R 65/00 (BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149, unter 4.) sowie der BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 V B 113/01 (BFH/NV 2002, 1353, unter II.2.b) auf den Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer Bezug.

Rz. 12

cc) Aus dem Umstand, dass die Umsatzsteuer unionsrechtlich eine Verbrauchsteuer ist, ergeben sich keine zwingenden Rechtsfolgen für die Auslegung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO; denn mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist u.a. die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und des Vertrauensschutzes beachtet werden (vgl. EuGH-Urteile Aprile Srl vom 17. November 1998 C-228/96, EU:C:1998:544, HFR 1999, 125, Rz 18; Marks & Spencer vom 11. Juli 2002 C-62/00, EU:C:2002:435, HFR 2002, 943, Rz 34 ff.; Alstom Power Hydro vom 21. Januar 2010 C-472/08, EU:C:2010:32, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 493, Rz 17 ff.; Enel Maritsa Iztok 3 vom 12. Mai 2011 C-107/10, EU:C:2011:298, HFR 2011, 823, Rz 29; Surgicare vom 12. Februar 2015 C-662/13, EU:C:2015:89, HFR 2015, 422, Rz 26). Dies ist vorliegend bei § 169 Abs. 2 AO der Fall, der nicht zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Sachverhalten differenziert. Deshalb zwingen die von der Klägerin zitierten EuGH-Urteile nicht zu einer Änderung der unter II.2.a zitierten Rechtsprechung.

Rz. 13

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

Rz. 14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

BFH/NV 2015, 1445

MwStR 2015, 669

BFH-ONLINE 2015

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      4
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / FOLGEBEWERTUNG
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Abschreibung, lineare / 3.4 Unterjährige Anschaffung oder Herstellung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Doppelte Miete als beruflich veranlasste Umzugskosten
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Abgabenordnung / § 21 Umsatzsteuer
    Abgabenordnung / § 21 Umsatzsteuer

      (1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren