Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.04.2010 - V B 157/08 (NV) (veröffentlicht am 02.06.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Betriebsstätte i. S. des § 3a UStG keine grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob der in § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG erwähnte Begriff der Betriebsstätte bei richtlinienkonformer Auslegung mit dem in Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Begriff der festen Niederlassung übereinstimmt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

UStG § 3a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 9

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 14 K 3837/06)

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Rz. 2

a) Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60; vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rdnr. 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, ist vom Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Fall sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 60; vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Rz. 3

b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Zulassung der Revision, weil die Auslegung des Begriffes der Betriebsstätte nicht geklärt sei. § 12 der Abgabenordnung (AO), der den Begriff der Betriebsstätte definiere, gelte auch für die Umsatzsteuer. Eine richtlinienkonforme Auslegung sei --entgegen der Auffassung des Finanzgerichts-- nicht "immer", sondern nur "soweit möglich" geboten. Sie berufe sich nicht auf die für sie ungünstigere Richtlinienregelung, die den Begriff der Niederlassung verwende.

Rz. 4

c) Der erkennende Senat hat sich wiederholt zum Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung geäußert und bereits im Beschluss vom 16. Januar 2003 V B 47/02 (BFH/NV 2003, 830) zu § 3a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH--; z.B. EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96, von Hoffmann, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 17 Rdnr. 5) und des BFH (Urteil vom 19. November 1998 V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108) entschieden, es sei nicht mehr klärungsbedürftig, dass der in § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG erwähnte Begriff der Betriebsstätte bei richtlinienkonformer Auslegung mit dem in Art. 9 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG bezeichneten Begriff der festen Niederlassung übereinstimme. Die Klägerin setzt sich weder mit der vorhandenen Rechtsprechung noch damit auseinander, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AO die Abgabenordnung ausdrücklich nur "vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften" anwendbar ist.

Rz. 5

2. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Wiedergabe von Sachverhalt und weiterer Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 2010, 1315

UR 2010, 494

BFH-ONLINE 2010

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Umsatzsteuergesetz / § 3a Ort der sonstigen Leistung
    Umsatzsteuergesetz / § 3a Ort der sonstigen Leistung

      (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren